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Wohnen und Finanzieren

Unterrichtseinheit

Anhand der Lernmodule "Wohnen in Deutschland" und "Wohneigentum sicher finanzieren" setzen sich die Jugendlichen mit den Themen Wohnen und Finanzieren auseinander. Wohnen ist ein Grundbedürfnis des Menschen. Doch wie wir wohnen, ist von Mensch zu Mensch und von Region zu Region verschieden. Die einen wohnen zur Miete, die anderen im Eigentum. Manche leben in einer Stadtwohnung, wieder andere bevorzugen ein Haus auf dem Land. In jedem Fall aber hat Wohnen immer mit Finanzen zu tun. Denn ob zur Miete oder im Eigentum: Wie und wo wir wohnen, ist einer der wichtigsten Faktoren bei der finanziellen Lebensplanung. Vor allem größere Investitionsvorhaben wie der Erwerb von Wohneigentum bedürfen fundierter ökonomischer Kenntnisse, damit wirtschaftliche Entscheidungen verantwortungsbewusst getroffen werden können. Lernmodul 1: Wohnen in Deutschland Ein Eigenheim – ob Haus oder Wohnung – zählt zu den größten Anschaffungen im Leben. Ohne Sparen und ein solides Finanzierungskonzept ist der Erwerb einer eigenen Immobilie nicht sinnvoll. Darüber hinaus werden weitere Finanzierungsmodelle beschrieben und Möglichkeiten der staatlichen Förderung beim Erwerb von Wohneigentum vorgestellt, die die Finanzierung erleichtern. In diesem Lernmodul werden verschiedene Finanzierungsmodelle beschrieben sowie Möglichkeiten staatlicher Eigenheimförderung vorgestellt. Lernmodul 2: Wohneigentum sicher finanzieren Die Wohnsituation in Deutschland ist nicht überall gleich. Wesentliche Unterschiede gibt es beispielsweise zwischen dem ländlichen und dem städtischen Raum, zwischen Wohneigentum und Mietverhältnissen, zwischen eigenem Haus und Eigentumswohnung. Die Frage "kaufen oder mieten?" hängt durchaus auch mit diesen regionalen Unterschieden zusammen und bedarf im Einzelfall einer langfristigen finanziellen Planung. Das Lernmodul beleuchtet die Frage "kaufen oder mieten?" mit Blick auf regionale Unterschiede. Themenkomplex Wohnen und Finanzieren Die beiden Lernmodule "Wohnen in Deutschland" und "Wohneigentum sicher finanzieren" wurden zusammengestellt, um Schülerinnen und Schülern anhand vielseitiger Informationen und abwechslungsreicher Unterrichtsideen Zugang zum Themenkomplex Wohnen und Finanzieren zu ermöglichen. Ziel ist es, anhand eines Alltagsthemas zur Stärkung der ökonomischen Allgemeinbildung beizutragen, damit junge Menschen schon früh ein Grundverständnis für finanzielle Zusammenhänge entwickeln. Da Wohnen unser tägliches Leben entscheidend prägt, bietet sich dieser Bereich an, um Schülerinnen und Schülern greifbares finanzielles Wissen und individuelle Handlungsfähigkeit in Sachen Geldmanagement zu vermitteln. Fachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler sollen unterschiedliche Wohnsituationen in Geschichte und Gegenwart kennen. am Beispiel Wohnen Unterschiede in Lebensverhältnissen und Lebensperspektiven nachvollziehen. Wissen über regionale Bezüge des Wohnungsmarktes erwerben. wirtschaftliche Alternativen im Spannungsfeld "kaufen oder mieten?" berechnen und bewerten. Entscheidungen im Umgang mit Geld eigenverantwortlich abwägen und treffen. unterschiedliche Sparformen in Abhängigkeit von Zinsszenarien beurteilen. wirtschaftliche Entscheidungen verantwortungsbewusst treffen. den Effekt von Zins und Zinseszins nachvollziehen können. Methoden- und Sozialkompetenz Die Unterrichtseinheit fördert die eigenständige Arbeit durch das selbstständige Erschließen von Themen und Inhalten sowie Recherchen. die Methoden- und Sozialkompetenz der Lernenden durch abwechslungsreiche Arbeitsaufträge wie einen motivierenden Selbsttest, die Erstellung von Listen, das Planen und Durchführen von Interviews sowie die Vorbereitung von Plenumsdiskussionen in Kleingruppen und deren Moderation.

  • Wirtschaft
  • Sekundarstufe I

Die elektronische Patientenakte in der Praxis: Veränderungen im Arbeitsalltag

Unterrichtseinheit

Die elektronische Patientenakte (ePA) für alle ermöglicht einen schnellen und sicheren Zugriff auf Gesundheitsdaten im Behandlungskontext und erleichtert die Arbeit für Fachkräfte in den Bereichen Pflege, Medizin und Therapie. In dieser Unterrichtseinheit werden die praktische Nutzung der ePA, die neuen Anforderungen im Berufsalltag sowie Chancen und Herausforderungen anschaulich vermittelt. Schülerinnen und Schüler erwerben Kompetenzen zur sicheren Verwaltung von Gesundheitsdaten sowie zur beratenden Kommunikation mit Patientinnen und Patienten und im Team. Im zweiten Teil der Unterrichtsreihe werden die Schülerinnen und Schüler dazu befähigt, die ePA als zentrales Werkzeug für die Verwaltung von Patientendaten kennenzulernen und zu nutzen. Die Unterrichtseinheit baut auf der Einheit "Die elektronische Patientenakte im Unterricht: Digitalisierung im Gesundheitswesen – Grundlagenwissen zur ePA für alle" auf. Diese weiterführende Einheit vermittelt praxisorientiertes Wissen über die Funktionen und Anwendungsmöglichkeiten der ePA und fördert ein Verständnis dafür, wie die ePA Arbeitsabläufe im Berufsalltag im Gesundheitswesen unterstützen und verbessern kann. Durch interaktive Aufgabenstellun­gen wird den Lernenden ein Einblick in die Struktur, den Zugriff und den Datenschutz der ePA gewährt, während sie gleichzeitig praxisrelevante Szenarien bearbeiten, die auf den beruflichen Alltag vorbereiten. Der weitere Fokus der Unterrichtseinheit liegt darauf, die Schülerinnen und Schüler auf typische Herausforderungen vorzubereiten, die bei der Einführung und Nutzung der ePA auftreten können und Lösungsansätze zu erarbeiten, um diesen erfolgreich zu begegnen. Anhand praxisorientierter Aufgaben reflektieren die Lernenden die Bedeutung von Datenschutz, technischen Anforderungen und Akzeptanz bei Mitarbeitenden und Patientinnen und Patienten und entwickeln Strategien, um die ePA effizient in den Teamalltag zu integrieren und die Akzeptanz zu fördern. Im letzten Teil der Unterrichtseinheit erweitern die Lernenden ihre Kompetenzen im sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit sensiblen Patientendaten in der elektronischen Patientenakte. Die Schülerinnen und Schüler setzen sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für den Datenschutz im Gesundheitswesen auseinander und üben praxisnah, wie sie Patientinnen und Patienten bei Fragen oder Bedenken zur Nutzung der ePA kompetent und im Rahmen ihres Aufgabenbereiches und ihrer Kompetenzen informieren und beraten können. Sämtliche weiteren Materialien zum Thema finden Sie im dazugehörigen Dossier übersichtlich zusammengestellt. Die Materialien stehen unter der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-ND 4.0 (Namensnennung – nicht kommerziell – keine Bearbeitung), was bedeutet, dass sie nicht verändert weitergegeben werden dürfen, es sei denn, das BMG stimmt einer Veränderung vor Weitergabe im Einzelfall zu, zum Beispiel bei notwendigen Anpassungen an die Rechtslage. Die ePA ist ein zentraler Bestandteil des Fortschritts der Digitalisierung im Gesundheitswesen und hat das Potenzial, die Versorgung von Patientinnen und Patienten erheblich zu verbessern. Für angehende Gesundheitsfachkräfte ist es essenziell, frühzeitig Kompetenzen im Umgang mit digitalen Systemen wie der ePA zu erwerben. Durch diese Unterrichtseinheit lernen die Schülerinnen und Schüler, wie die ePA ihre zukünftigen Arbeitsabläufe optimieren kann und welche Verantwortung sie im Bereich Datenschutz tragen. Neben technischen und organisatorischen Fähigkeiten fördert die Einheit auch ein reflektiertes Bewusstsein für ethische und datenschutzrechtliche Aspekte, die im Gesundheitswesen zunehmend an Bedeutung gewinnen, insbesondere in Bezug auf die voranschreitende Digitalisierung. Vorkenntnisse: Grundlegende Kenntnisse zur Digitalisierung im Gesundheitswesen und erste Erfahrungen im Umgang mit digitalen Systemen sowie allgemeine Kompetenzen in Datenschutz und Datensicherheit werden für die Einheit vorausgesetzt. Die Schülerinnen und Schüler sollten außerdem über Grundwissen zur Patientenversorgung und zu interdisziplinären Kommunikationsprozessen im Gesundheitsbereich verfügen. Aktivierung der Lernenden: Die Unterrichtseinheit ist darauf ausgelegt, die Lernenden aktiv in den Lernprozess einzubeziehen und aufzufordern, diesen mitzugestalten, um eigenständiges, reflektiertes Arbeiten zu fördern. Die Aufgabenstellungen sind praxisnah gestaltet und beziehen interaktive Methoden wie Simulationen und Rollenspiele ein, die den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit geben, die ePA und ihre Anwendung in praxisnahen Beispielen zu erleben und Arbeitsabläufe zu reflektieren. Methodenvielfalt: Eine Kombination aus Recherche, Simulationen, Rollenspielen und Gruppenarbeiten ermöglicht den Zugang zu theoretischen und praktischen Inhalten. Durch Rechercheaufgaben werden die theoretischen Grundlagen vertieft, während Rollenspiele und Simulationen den Praxisbezug herstellen und die kommunikativen Fähigkeiten fördern. Fachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler verstehen die grundlegenden Funktionen der ePA für alle und können darlegen, wie die Patientendaten dokumentiert und verwaltet werden. können datenschutzrechtliche Bestimmungen im Gesundheitswesen benennen und deren Bedeutung für die Nutzung der ePA erklären. können die ePA als interdisziplinäres Kommunikationswerkzeug nutzen und die Vorteile für die Zusammenarbeit im interdisziplinären Team erläutern. Medienkompetenz Die Schülerinnen und Schüler wenden digitale Werkzeuge zur Dokumentation und Verwaltung von Patientendaten fachgerecht an. erstellen (digitale) Präsentationen und Materialien, um die Nutzung der ePA und ihre Bedeutung für Patientinnen und Patienten und Fachkräfte zu veranschaulichen. simulieren die digitale Kommunikation mit der ePA und üben den fachgerechten Umgang mit elektronischen Patientendaten. Sozialkompetenz Die Schülerinnen und Schüler arbeiten kooperativ in Gruppen, um gemeinsam Lösungen für Herausforderungen in Bezug auf die ePA zu entwickeln. geben konstruktives Feedback zu den Präsentationen der anderen Lernenden und fördern somit einen unterstützenden und respektvollen Austausch. nehmen aktiv an Diskussionen über die ePA teil und respektieren die Meinungen ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler, um eine offene und integrative Lernatmosphäre zu fördern.

  • Ernährung & Gesundheit / Gesundheitsschutz / Pflege, Therapie, Medizin
  • Berufliche Bildung

Erfurt und die Suche nach Ursachen

Unterrichtseinheit

Der Amoklauf des Gymnasialschülers Robert Steinhäuser in Erfurt, bei dem 16 Menschen ums Leben kamen, ist der tragischste in der Geschichte der Bundesrepublik und hat im ganzen Land Trauer und Entsetzen hervorgerufen.Die Opfer der Bluttat sind nun beerdigt und schnelle Forderungen der Politiker etwa nach einer Verschärfung des Waffengesetzes oder der Heraufsetzung der Volljährigkeit auf 21 Jahre stehen im Raum. Doch die Fragen nach den Ursachen solcher Gewalttaten bleiben. Sie sind weitaus schwieriger zu beantworten als mit einem verschärften Waffengesetz, sind doch die Gründe für eine derartige Tat sehr komplex. Erfurt wurde schnell zum Thema der inneren Sicherheit - was derzeit ohnehin den Nerv der Bevölkerung trifft. Nun stellt sich die Frage: Welchen Nutzen haben höhere Altersgrenzen für Volljährigkeit und Waffenbesitz oder die Zensur von Gewaltdarstellungen in Medien und Videospielen für die Prävention von Gewalt wirklich? Fortsetzung Die Schülerinnen und Schüler sollen aus dem Text herausarbeiten, welche Erklärungen für das Attentat in Erfurt in der Öffentlichkeit diskutiert werden und welche Lösungen die Politik vorschlägt. die Lösungsvorschläge verschiedenen Politikfeldern zuordnen und bewerten, ob es sich bei den diskutierten Maßnahmen eher um Ursachen- oder Folgenbekämpfung handelt. sich mit dem Konzept von jugendschutz.net auseinandersetzen und seinen Sinn diskutieren. einen Maßnahmenkatalog für ihre Schule entwickeln und diesen nach Prüfung, mit der Bitte um Stellungnahme, an das Bundesbildungsministerium mailen. sich den Pressespiegel auf der Homepage von "Counterstrike" anschauen und die Selbstdarstellung der Betreiber kritisch hinterfragen. zum Abschluss der Unterrichtsreihe bei jetzt.de einen Forumsbeitrag zu einem der dort veröffentlichten Artikel schreiben. Die Opfer der Bluttat sind nun beerdigt und schnelle Forderungen der Politiker etwa nach einer Verschärfung des Waffengesetzes oder der Heraufsetzung der Volljährigkeit auf 21 Jahre stehen im Raum. Doch die Fragen nach den Ursachen solcher Gewalttaten bleiben. Sie sind weitaus schwieriger zu beantworten als mit einem verschärften Waffengesetz, sind doch die Gründe für eine derartige Tat sehr komplex. Erfurt wurde schnell zum Thema der inneren Sicherheit - was derzeit ohnehin den Nerv der Bevölkerung trifft. Nun stellt sich die Frage: Welchen Nutzen haben höhere Altersgrenzen für Volljährigkeit und Waffenbesitz oder die Zensur von Gewaltdarstellungen in Medien und Videospielen für die Prävention von Gewalt wirklich? Fortsetzung des Basisartikels Der Amoklauf in Erfurt hat nicht nur die "große" Politik auf den Plan gerufen, über mögliche Lösungsmöglichkeiten für die wachsende Gewaltbereitschaft Jugendlicher nachzudenken, sondern erzeugte auch bei jungen Menschen einen enormen Kommunikationsbedarf. Diese Unterrichtseinheit soll SchülerInnen zum einen dazu anregen, sich mit den verschiedenen Ursachen und Lösungen für solche Gewaltausbrüche zu beschäftigen, zum anderen, sich mit der Durchführbarkeit von Maßnahmen an ihrer zu Schule auseinander zu setzen. Ziel ist, dass die SchülerInnen zum einen in der Politik diskutierte Vorschläge kritisch hinterfragen, zugleich aber auch zu erfahren, wie schwer es ist, Maßnahmen selbst in kleinsten Organisationen (hier: ihre eigene Schule) umzusetzen. Dazu sollten die SchülerInnen zunächst den Basisartikel lesen. Zum weiteren Verlauf der Unterrichtsreihe bieten sich entweder die Artikel von jetzt.de an, oder, je nach Schwerpunktwahl, die Artikel zu Ursachen und Lösungen (siehe Linksammlung). Katrin Schaumann ist Mitarbeiterin von politik-digital Fortsetzung I Nicht nur die Grünen und die Union sprachen sich dagegen aus, auch in der Jugendforschung gilt seit Jahrzehnten der gegenteilige Trend: Jugendliche reifen immer früher heran und sind früher verantwortungsbereit. Hat die Politik überhaupt die Pflicht und Befugnis regulierend einzugreifen? Oder müsste sie nicht an ganz anderen Politikfeldern wie der Arbeitsmarkt-, Bildungs-, Sozial- und Familienpolitik ansetzen, um wirksam etwas gegen Leistungsdruck, Versagensangst und Perspektivendlosigkeit von Jugendlichen zu unternehmen? Ahnungslosigkeit Ein Schüler wird von der Schule suspendiert und die Eltern wissen nichts davon. Er ist im Besitz gefährlicher Waffen, doch die Behörden merken nichts. Am 26. April geht er, bewaffnet mit einer Pump Gun und einer Pistole, in seine alte Schule und tötet 13 Lehrer, zwei Schüler und einen Polizisten, bevor er sich selbst in einem Klassenraum erschießt. Eine Schule ist traumatisiert und mit ihr ein ganzes Land, das sich entsetzt fragt, was da schief gelaufen sein mag und wie und warum Kinder zu kühl kalkulierenden Mördern werden. In diese Hilflosigkeit hinein stellten die Politiker schnelle Forderungen auf. Der Kanzler berief die Intendanten der Fernsehanstalten ins Kanzleramt und fast keiner wagte in der momentanen Wahlkampfzeit einzugestehen, dass solche Taten auch in Zukunft nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Schnell wurde der Zusammenhang zwischen Medien und Gewalt in den Mittelpunkt der Diskussion gerückt, also die Frage nach Gewaltdarstellung im Fernsehen und die möglichen Folgen von Gewalt verherrlichenden Computerspielen, die der Schüler Robert Steinhäuser offenbar gespielt hat. Die Union nutzte die Gunst der Stunde und schob der Bundesregierung umgehend die Verantwortung zu, da sie nicht rechtzeitig gehandelt und Gewalt verherrlichende Video- und Computerspiele nicht verboten habe. Distanzierung Die vom Bundeskanzler zum Gespräch geladenen Verantwortlichen von Funk und Fernsehen distanzieren sich von der Tat in Erfurt und lehnen einen Zusammenhang mit der von ihnen verfolgten Programmpolitik und dem Amoklauf ab. Der Intendant der ARD, Fritz Pleitgen, betont, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch seine Präsentation von Gewalt in Nachrichten, Fernsehspielen und Spielfilmen, Gewalt als Konfliktlösung eindeutig ablehne und ächte. Das Fernsehen habe vielmehr die Aufgabe, eine gesellschaftliche Debatte über Gewalt anzustoßen, die es mit dem Zeigen solcher Bilder wahrnehme. Ein Beispiel dafür sei die Kriegsberichterstattung, wenngleich er hierbei eine Art "Gratwanderung" erkennt. Gewaltszenen können und sollen nach Meinung Pleitgens schockieren, müssen aber gleichzeitig so gezeigt werden, dass sie ein Negativbeispiel für Gewaltgebrauch sind und sollen die Entstehung und die Hintergründe von Gewalt verdeutlichen. Demnach wird es auch in Zukunft keine Eindämmung von Gewaltszenen im Fernsehen geben, wenngleich die Verherrlichung oder Verharmlosung von Gewalt vermieden werden soll. Auswirkungen sind unterschiedlich Ein direkter Zusammenhang zwischen Gewaltbildern im Fernsehen und dem Amoklauf von Erfurt lässt sich ohnehin nicht so einfach herstellen. Denn das Problem ist, dass sich Gewaltbilder auf die jeweiligen Nutzer ganz unterschiedlich auswirken können und man somit schlecht eine pauschale Wirkung festmachen kann. Es gibt Tausende von Jugendlichen, die ähnliche Spiele auf ihrem Computer haben, wie der Amokläufer von Erfurt sie hatte, und doch werden sie nicht zu Mördern oder sind in irgend einer Art verhaltensauffällig. Doch gibt es eben auch Fälle, in denen Kinder aggressiv oder übermäßig ängstlich werden und gegenüber Gewaltszenen abstumpfen. Zu Amokläufern werden auch sie nicht, da sind sich die Wissenschaftler weitgehend einig. Drehbuch und ... Wie und wann jedoch aus dem Spiel tödlicher Ernst wird, ist auch wissenschaftlich kaum zu beantworten. Es gibt zwar zahlreiche Studien zur Wirkung Gewalt verherrlichender Spiele, diese kommen jedoch zu sehr unterschiedlichen und widersprüchlichen Ergebnissen. Unbestritten ist lediglich, dass bei häufigem Spielen Gewöhnungseffekte an (virtuelle) Gewalt eintreten können. Der Schritt zu realer Gewalt bleibt dennoch groß. Unumstritten ist auch, dass Medien und Videospiele wie der sogenannte Ego-Shooter Counter Strike, bei dem man in einem Labyrinth von Raum zu Raum läuft und die Gegner exekutiert, quasi ein Drehbuch für einen Amoklauf abgeben. Aber auch diese drastische Form der Fiktion stellt für die jugendlichen Spieler in der Regel kein Abgrenzungsproblem zur Wirklichkeit dar. Die Frage, ob dies bei dem Amokläufer von Erfurt anders war und in diesem Einzelfall eine von dem Spiel ausgehende Kausalität bestand, wird letztendlich nicht zu beantworten sein. Dennoch: Gewalt in den Medien wird immer wieder als Erklärungsmuster für erschütternde und unerklärlich Gewaltausbrüche in der Gesellschaft herangezogen werden. Durchführung eines Amoklaufs Der Fall Steinhäuser, wie auch vergleichbare Amokläufe Jugendlicher in anderen Ländern, hinterlässt demnach viele unbeantwortete Fragen und ein Gefühl der Hilflosigkeit. Man sucht die Gründe daher auch im sozialen Umfeld der Jugendlichen, doch auch hier ist es im Fall Steinhäuser schwierig, Schlüsse zu ziehen, kam er doch aus einer scheinbar intakten Familie. Bleibt das Versagen in der Schule, dem die Suspendierung kurz vor dem Abitur folgte. Dass man in Thüringen beim Abbruch eines Schulabschlusses nicht wie in anderen Bundesländern den nächst niedrigeren erhält, ist eine mögliches Motiv. Dass die Eltern monatelang keine Ahnung vom Schulabbruch ihres Sohnes hatten und sich auch in der ehemaligen Schule anscheinend niemand mehr für die prekäre Situation des entlassen Schülers interessierte oder engagierte sind weiter Anhaltspunkte für den Verlauf der Tragödie. Doch auch sie können letztendlich nicht erklären, was im Einzelfall zum Überschreiten der Schwelle von Verzweiflung, Rachegefühlen und Gewaltvorstellungen zur Durchführung eines Amoklaufs führt. Fortsetzung II Um Jugendschutz kümmern sich Internet-Provider selten, nur wenige bieten eine "Kindersicherung" an. Zwar können Eltern mit einer speziellen Filtersoftware (z.B. bei www.netnanny.com; www.surfwatch.com) ihre Kinder vor Web-Seiten mit pornografischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt schützen, doch gibt es diese Programme nur auf englisch und sie müssen zudem laufend aktualisiert werden. Hinzu kommt, dass die Kinder sich meist besser mit dem Computer auskennen als ihre Eltern, zumal diese oft überhaupt nicht wissen, welche Spiele ihr Nachwuchs spielt und welche Seiten im Internet er sich ansieht. Ein Verbot von gewaltverherrlichenden Computerspielen und Videos, wie es der bayerische Innenminister Günter Beckstein fordert, ist schwer realisierbar. Denn es bestünde weiterhin die Gefahr, dass Jugendliche sich Gewalt-Spiele illegal aus dem Internet ziehen oder sich Kopien von Freunden besorgen. Meist wissen die Jugendlichen genau, wo sie Spiele und Videos bekommen können. Brauchen wir Schützenvereine? Die Diskussion um Gewaltprävention hat neben der Frage um die Mitschuld und die Wirkung der Medien auch den Zugang zu und den Umgang mit Waffen allgemein in den Mittelpunkt gerückt sowie die Frage nach Sinn und Zweck von Schützenvereinen. Robert Steinhäuser war Mitglied in zwei Schützenvereinen. Die Gefahr durch Sportschießen und vor allem die damit verbundene Verbreitung von Waffen in der Bevölkerung stehen daher seit Erfurt in einem ganz anderen Licht. Bund und Länder hatten sich darauf verständigt, das eben erst novellierte Waffengesetz erneut zu ändern und wieder deutlich zu verschärfen. Ob diese Maßnahmen allein ausreichen, ist allerdings fraglich, immerhin ist die Bundesrepublik ein Land, das ohnehin über eines der restriktivsten Waffengesetze der Welt verfügt; das Problem sind weniger die legalen, als vielmehr die illegalen Waffen. Gleichwohl vermittelt ein verschärftes Waffengesetz den Eindruck, einen Beitrag zur Gewaltprävention geleistet zu haben. Task-Force Gewaltfreie Schule Weiter reichende Forderungen stellen allerdings auch Politiker wie der saarländische Ministerpräsident Peter Müller oder Bundesbildungsministerin Edelgard Bulmahn, die eine neue Schulkultur anregt, in der die Zusammenarbeit von Lehrern, Eltern und Schülern gestärkt werden soll. Sie schlägt zudem eine "Task-Force Gewaltfreie Schule" vor. Gänzlich schützen kann man sich vor Taten wie in Erfurt nicht. Doch Bulmahn wünscht sich ein Klima an Schulen, in dem SchülerInnen lernen, Konflikte zu erkennen und selbst zu lösen. Die durch Erfurt ausgelöste bildungspolitische Diskussion darüber, wie dies genau zu bewerkstelligen sei, hat wohl gerade erst begonnen. Arbeiten Sie die wichtigsten Aussagen aus dem Text und gliedern Sie diese in Themenbereiche, die Sie vertiefen möchten. Welche Erklärungen für die Tat werden in der Öffentlichkeit diskutiert? Welche Reaktionen und Lösungen schlägt die Politik vor? Diskutieren Sie, inwieweit Sie die Lösungsvorschläge für sinnvoll befinden, um ähnliche Taten in Zukunft auszuschließen. In welchen Politikfeldern müsste noch gehandelt werden, um grundlegende gesellschaftliche Ursachen zu bekämpfen? Welches politische Handeln ist näher an den Symptomen von Gewalt, welches orientiert sich eher an den Ursachen? Erarbeiten Sie einen Maßnahmenkatalog. Prüfen Sie diesen, indem Sie Kosten und Umsetzungsmöglichkeiten in ihrer Schule prüfen. Senden Sie diesen Maßnahmenkatalog (wenn möglich mit den Ergebnissen, der von Ihnen durchgeführten Prüfung) an das Bundesbildungsministerium und bitten dort eine zuständige ReferentIn um Stellungnahme. Die SchülerInnen sollten die Website jugendschutz.net besuchen und diskutieren, ob sie das Konzept der Site für sinnvoll befinden. Links

  • Politik / WiSo / SoWi
  • Sekundarstufe II

Videoüberwachung an Schulen: Rechtmäßigkeit nach der EU-DSGVO

Fachartikel
5,99 €

Dieser Fachartikel beschäftigt sich mit der sensiblen Frage, ob Videoüberwachungen, auch außerhalb der Unterrichtszeit, nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) möglich und sinnvoll sind. Leider ist es oft so: In Problembezirken wird der unbeleuchtete und unbewachte Schulhof in den Abend- und Nachtstunden als Aufenthaltsort für Trinkgelage oder andere Aktivitäten missbraucht. Es kommt zu Einbrüchen, bei denen wertvolles Schulinventar entwendet wird, oder es finden Verunzierungen von Schuleigentum durch Graffitis statt, die teuer entfernt werden müssen. In solchen Fällen stehen Schulleitung und Kollegium vor der Frage: Kann eine Videoüberwachung des Schulgeländes hier Abhilfe schaffen? Festzuhalten ist: Für öffentliche Schulen gilt, dass der Einsatz von Videoüberwachung während des Schulbetriebes auf dem Schulhof sowie in allen für den Schulbetrieb genutzten Räumlichkeiten, also allen Unterrichtsräumen, Aufenthaltsbereichen, Fluren, Toiletten, Sporthallen und so weiter grundsätzlich nicht zulässig ist. Wie ist also eine rechtmäßige Überwachung nach EU-DSGVO möglich? Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung nach der EU-DSGVO Generell haben Behörden natürlich ein Interesse daran, dass die Schulgebäude nicht beschmutzt der anderweitig beschädigt werden. Die zuständige Behörde wird also anhand der folgenden Punkte überprüfen, ob eine Videoüberwachung notwendig ist. Sollte die Behörde kein Interesse an der Videoüberwachung des Schulgeländes zeigen, stellt sich die Frage, wer die Kosten, die Verantwortung und die Wartung für die Videoanlage übernimmt. Hier kommt vielleicht der Förderverein der Schule infrage. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung, und der damit verbundenen Datenverarbeitung durch nicht öffentliche Stellen (private Betreiber, hier vielleicht der Förderverein der Schule) ist zunächst auf die "Generalklausel" in Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 littera f der EU-DSGVO hinzuweisen. Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig , soweit sie zur Wahrung der berechtigten Interessen der oder des Verantwortlichen (Schulleitung) oder eines Dritten erforderlich ist. sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt (das vielleicht nach Schulschluss auf dem Schulhof spielt). Wahrung berechtigter Interessen Zunächst ist zu prüfen, zu welchem Zweck die Videoüberwachungsanlage betrieben wird. Ein berechtigtes Interesse an einem Betrieb der Anlage kann zum Beispiel die Wahrung des Hausrechts oder Schutz vor Diebstahl und Einbruch sowie die Möglichkeit zur Aufklärung solcher Taten sein. Diese Zwecke müssen vor Inbetriebnahme der Videoüberwachungsanlage festgelegt und hinreichend bestimmt sein. Erforderlichkeit der Videoüberwachung Hierbei ist abzuwägen, ob die konkrete Videoüberwachung dafür geeignet ist, die gewünschten Zwecke zu erreichen und ob eventuell alternative Maßnahmen vorzuziehen sind, die nicht oder weniger tief in das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten eingreifen. Weiterhin gilt generell für Schulen, das die Kamera nur außerhalb von Öffnungs- oder Betriebszeiten der Schule betrieben werden darf. Interessenabwägung Die Interessenabwägung ist und bleibt eine Frage des Einzelfalls. Hierbei werden die Art der erfassten Informationen (Informationsgehalt), der Umfang der erfassten Informationen (Informationsdichte, zeitliches und räumliches Ausmaß), der betroffene Personenkreis, die Interessenlage der betroffenen Personengruppen, das Vorhandensein von Ausweichmöglichkeiten sowie Art und Umfang der Verwertung der erhobenen Daten bestimmt. Die Abstimmung dieser Fragestellungen muss mit dem dafür zuständigen Datenschutzbeauftragten der Behörde erfolgen. Transparenz-Anforderungen und Hinweis-Beschilderung Neben der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung fordert die EU DSGVO in Artikel 5 Absatz 1 literra a , dass die personenbezogenen Daten in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen. Dazu dient eine Hinweis-Beschilderung, die in Augenhöhe angebracht sein sollte, sodass die Möglichkeit besteht, den Kameras auszuweichen. Die Hinweis-Beschilderung sollte folgende Inhalte haben: Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen (Schulleitung) gegebenenfalls die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern der personenbezogenen Daten gegebenenfalls die Absicht der oder des Verantwortlichen, an wen die personenbezogenen Daten weitergeleitet werden sollen und wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist Weiterhin stellt die oder der Verantwortliche (Schulleitung) der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende zusätzliche Informationen auf dem Hinweisschild zur Verfügung: die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens der oder des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung dieser sowie die Existenz eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit dass, wenn der betroffene Personenkreis (Besucherinnen und Besucher der Schule) der Datenerhebung zugestimmt hat, dieser die Einwilligung jederzeit widerrufen kann das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen und welche möglichen Folgen die Nicht-Bereitstellung hätte nach welchen Kriterien (Algorithmen) die gesammelten Daten ausgewertet werden Zusammenfassung Bevor eine Videoanlage installiert wird, sollte diese Frage in einer Schulkonferenz erörtert und abgestimmt werden. EU-DSGVO-konform betriebene Videoüberwachungsanlagen müssen in jedem Fall den Transparenz-Anforderungen genügen und über eine entsprechende Hinweis-Beschilderung verfügen. Dafür hat die Schulleitung als Verantwortlicher Sorge zu tragen. Es ist unbedingt der Behördliche Datenschutzbeauftragte einzuschalten, der die Schulleitung berät.

  • Fächerübergreifend

Einführung in das Schulrecht: Aufsicht und Haftung

Fachartikel
5,99 €

In diesem Fachartikel rund um das Schulrecht geht es um das Thema "Aufsicht und Haftung". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, geht auf Terminologie, die Regelung der Aufsichtspflicht an Schulen und (mögliche) rechtliche Folgen ein. Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schule Rechte und Pflichten der Schulleitung Rechte und Pflichten der Lehrkräfte Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit Schulische Sanktionen gegenüber Schülerinnen und Schülern: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Aufsicht und Aufsichtspflicht Die Landesschulgesetze enthalten Regelungen zur Aufsicht, die regelmäßig primär die Lehrkräfte über die Schülerinnen und Schüler zu führen haben. Möglich ist auch eine vorübergehende Übertragung der Aufsichtspflicht auf Dritte, wobei sich die Regelungen hier in einer Weise unterscheiden, die für die Praxis nicht ganz unbedeutende Auswirkungen hat: Während etwa § 31 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) eine Übertragung der Aufsichtspflicht nicht nur auf andere Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte zulässt, sondern auch auf sonstige Dritte, ist beispielsweise § 62 Absatz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) strenger und lässt Dritte (inklusive Personal des Schulträgers, also zum Beispiel Schulsekretärinnen und -sekretäre oder -hausmeisterinnen und -hausmeister) nicht zu. Die örtlichen Grenzen der Aufsicht werden regelmäßig wie folgt gezogen: Aufsicht ist zu gewährleisten in der Schule, auf dem Schulgelände, bei Schulveranstaltungen andernorts und häufig an ÖPNV-Haltestellen am Schulgelände. Eine klare Zahl, bei bis zu wie vielen Metern Abstand eine Haltestelle noch "am Schulgelände" liegt, gibt es nicht, insoweit kommt es auf die jeweiligen räumlichen und topographischen Umstände des Einzelfalls an. Bei Schulveranstaltungen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, ist empfehlenswert, die Schulveranstaltung erst vor Ort beginnen zu lassen, sodass die Anreise nicht in die Verantwortung der Lehrkraft fällt, sondern diese erst am vereinbarten Treffpunkt auflebt. Sinn und Zweck der Beaufsichtigung definiert § 31 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes paradigmatisch wie folgt: "Durch die Beaufsichtigung sollen sie vor Gefahren geschützt werden, die sie aufgrund ihrer altersgemäßen Erfahrung nicht selbst übersehen und abwenden können, und vor Handlungen bewahrt werden, mit denen sie sich oder anderen Schaden zufügen können." Teilweise finden sich auch Konkretisierungen hinsichtlich der Anwesenheit (gerade für Pausenzeiten), wenn zum Beispiel § 62 Absatz 1 Satz 2 Niedersächsischen Schulgesetzes festlegt, dass die Aufsichtsführenden auch verhindern sollen, dass sich Schülerinnen und Schüler der Primar- oder Sekundarstufe I absentieren. Was genau "Aufsicht" bedeutet beziehungsweise erfordert, ist gesetzlich nicht vorgegeben, sondern lässt sich nur aus den diesbezüglichen Verlautbarungen der Kultusverwaltungen sowie der zivilrechtlichen Rechtsprechung (Land- und Oberlandesgerichte sowie Bundesgerichtshof) ableiten. Demnach gilt, dass Aufsicht präventiv, kontinuierlich und aktiv geführt werden soll, das Maß an Aufsicht aber einzelfall-, nämlich situations-, alters- und reifeabhängig ist, die aufsichtsführende Person (nur) das tun muss, was objektiv nötig und subjektiv möglich ist, es für kürzere Zeiträume (und ohne, dass eine besondere Gefahrensituation vorliegt) ausreichend sein kann, wenn sich die Schülerinnen und Schüler "beaufsichtigt fühlen", im Rahmen der Prävention gerade auf typische Risiken und Gefahrenquellen samt Schutzmöglichkeiten hinzuweisen ist. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, getroffene Maßnahmen (zum Beispiel Unterweisungen im Umgang mit Chemikalien, Maschinen oder ähnliches) kurz zu dokumentieren. Für Schulleitungsmitglieder gelten die vorgenannten Maßstäbe nicht nur, wenn sie selbst Aufsicht führen, sondern auch schon im Vorfeld, wenn sie aufgefordert sind, die Aufsicht so zu organisieren, dass diese auch planerisch die Maßstäbe erfüllt. Mangelt es hieran (etwa weil ein sehr großer Schulhof objektiv nicht von einer Person beaufsichtigt werden kann), kann ein sogenanntes Organisationsverschulden eintreten, bei welchem es auf das individuelle Verschulden der konkret aufsichtführenden Person nicht mehr ankommt, da die Aufsichtspflichtverletzung bereits durch die mangelhafte Organisation verschuldet wurde. Haftung und (mögliche) rechtliche Folgen Nur, wenn es während der Aufsicht zu einem Unfall oder sonstigen Schaden kommt, stellt sich die Frage nach der Haftung, sofern eine geschädigte Person Schadensersatz-Ansprüche geltend macht. (Zwar können Aufsichtspflicht-Verletzungen in Extremfällen auch disziplinarische/ arbeitsrechtliche oder sogar strafrechtliche Konsequenzen haben, jedoch wiegen die finanziellen Risiken letztlich in der Regel am schwersten, weswegen sich die hiesige Darstellung auf diesen Aspekt beschränkt.) Für die Haftungsfrage sind zwei Perspektiven zu unterscheiden, nämlich das sogenannte Außenverhältnis, also Ansprüche der oder des potentiellen Geschädigten gegen das Bundesland (in Gestalt der Schule) oder eine Lehrkraft, und das sogenannte Innenverhältnis, also etwaige anschließende Regressansprüche des Landes gegen die Lehrkraft, die die Aufsichtspflicht verletzt hat. Ausgangspunkt eines Schadensersatz-Anspruchs, den man im hiesigen Kontext als Staatshaftungsanspruch bezeichnet, ist § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes (GG). Danach haben Bedienstete in der öffentlichen Verwaltung die von ihnen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden im Außenverhältnis selbst zu tragen, dies aber nur, wenn die oder der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Letzteres ist glücklicherweise praktisch stets gegeben, denn Geschädigte können das Bundesland als Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn der aufsichtsführenden Lehrkraft in Anspruch nehmen. Das ist aus wirtschaftlichen Gründen vorteilhaft, denn Bundesländer können niemals Insolvenz anmelden und sind damit der vorzugswürdige Schuldner. Hinzu kommt, dass ein Gerichtsverfahren mit mehreren Beklagten (Land und Aufsichtsführende oder Aufsichtsführender) teurer sind, als wenn nur das Land verklagt wird; außerdem kann eine aufsichtsführende Person nicht zeugenschaftlich befragt werden, wenn sie selbst verklagt wurde. Im Außenverhältnis, also gegenüber Geschädigten, haben Aufsichtsführende daher regelmäßig nichts zu befürchten. Problematischer kann das Innenverhältnis sein, also die Möglichkeit des Landes, sich den an Geschädigte oder deren Versicherungen gezahlten Schadensersatz bei seinen Bediensteten, die die Aufsichtspflicht verletzt haben, zurückzuholen. Hier wird gemäß § 48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG; für angestellte Lehrkräfte gilt Gleiches über § 3 Absatz 7 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder/ TV-L) das Privileg gewährt, dass ein Regress nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Aufsichtspflicht-Verletzung möglich ist. In den üblichen Fällen einer einfach fahrlässigen Aufsichtspflicht-Verletzung droht der Lehrkraft also weder im Innen- (Regress) noch im Außenverhältnis ein finanzielles Risiko in Bezug auf entstandene Schäden. Die verschiedenen Formen des sogenannten Verschuldens definieren sich dabei wie folgt: (Einfache) Fahrlässigkeit ist laut Rechtsprechung "die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt", grobe Fahrlässigkeit ist Selbiges in besonders grobem Maße. Welche Sorgfalt im jeweiligen konkreten Fall "erforderlich" war, orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls und der Situation vor/ während des Schadensereignisses. Vorsatz ist das wissentliche und willentliche Herbeiführen des Schadens, das in der Praxis niemals vorliegen dürfte beziehungsweise allenfalls in der – indes schwer nachzuweisenden – Form des sogenannten bedingten Vorsatzes, bei welchem sich die aufsichtsführende Lehrkraft des Risikos nicht nur bewusst war und es für vernachlässigbar hielt (grobe Fahrlässigkeit/ "Es wird schon gut gehen."), sondern das Risiko erkannt hatte und bewusst ignorierte (bedingter Vorsatz/ "Und wenn schon."). Bei allen genannten Verschuldensarten gilt laut Bundesgerichtshof eine sogenannte Beweislastumkehr, das heißt, dass – anders als üblich – das Land beziehungsweise die Lehrkraft bei behaupteter Aufsichtspflichtverletzung beweisen muss, dass keine Aufsichtspflichtverletzung begangen wurde (§ 832 BGB), nicht hingegen die/ der Geschädigte ein Fehlverhalten beweisen muss. Beschädigung oder Abhandenkommen von Gegenständen Ebenso wie bei den zuvor behandelten klassischen Aufsichtssituationen gilt das Gesagte für verwahrte Gegenstände, die beschädigt werden oder verloren gehen. Kommt also zum Beispiel ein als Erziehungsmittel oder -maßnahme eingesammeltes Handy oder der aus Sicherheitsgründen während des Sport-Unterrichts von der Lehrkraft verwahrte Schmuck abhanden oder wird beschädigt, gelten die vorgenannten Grundsätze ebenso. Es ist daher zu empfehlen, Vorkehrungen für eine sichere Verwahrung zu treffen (abschließbare Kiste in der Sporthalle, Luftpolsterumschläge, Lehrertisch-Schubladen, Handylocker oder ähnliches), um Fälle grober Fahrlässigkeit schon organisatorisch auszuschließen. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Grundkurs Schulrecht XVI: Ein Wegweiser durch das Schulrecht . Köln: Carl Link Verlag.

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Einführung in das Schulrecht: Rechte und Pflichten der Lehrkräfte

Fachartikel
5,99 €

In diesem Fachartikel geht es um das Thema "Rechte und Pflichten der Lehrkräfte". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, erläutert die verschiedenen Rechte und Pflichten der Schulleitung und behandelt dabei verschiedene Geltungsbereiche. Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule , Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schulen und Rechte und Pflichten der Schulleitung . Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Pflichten Grundlegende Pflichten, die sich für jede verbeamtete Lehrkraft aus dem Gesetz – insbesondere dem (Bundes-) Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und den landesbeamtenrechtlichen Normen (zum Beispiel Nds. Beamtengesetz / NBG und Hamburgisches Beamtengesetz / HmbBG) – und für angestellte Lehrkräfte aus ihrem Arbeitsvertrag und dem TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) ergeben, sind Anwesenheit und Erteilung von Unterricht samt der dazugehörigen Vor- und Nachbereitungstätigkeiten (zum Beispiel Klausurerstellung und -korrektur). Hinzu kommen diverse schulrechtliche Besonderheiten, die sich teilweise aus den Schulgesetzen selbst ergeben, teilweise in anderen (untergesetzlichen) Normen wie Verordnungen oder Erlassen geregelt sind. Die Detailtiefe variiert dabei: So legt etwa § 51 Abs. 1 des Nds. Schulgesetzes (NSchG) ausdrücklich fest, dass bei Bedarf auch fachfremder Unterricht (außer Religionsunterricht) zu erteilen ist und außerunterrichtliche Aufgaben wahrzunehmen sind. Andere Bundesländer regeln dies nicht, was aber nicht bedeutet, dass es nicht ebenso gilt, denn zum Pflichtenkreis von Lehrkräften können durchaus auch ungeschriebene Regeln gehören, die sich aus dem Grundsatz des "vollen persönlichen Einsatzes" und der uneigennützigen und "nach bestem Gewissen" wahrzunehmenden Aufgabenerfüllung aus § 34 Abs. 1 BeamtStG ergeben. Häufig anzutreffen sind auch Regelungen zur Fortbildungspflicht in der unterrichtsfreien Zeit (so zum Beispiel in § 51 Abs. 2 NSchG und § 88 Abs. 4 des Hamburgischen Schulgesetzes / HmbSG). Das hamburgische Schulrecht legt, wie an vielen Stellen, auch für Zusammenarbeits- und Transparenzgesichtspunkte der Lehrkräfte untereinander im bundesweiten Vergleich die Messlatte hoch, indem fachlich-pädagogische Kooperationen bis hin zu Hospitationen in § 88 Abs. 3 HmbSG festgeschrieben sind. Daneben haben die Lehrkräfte Informations- und Dialogpflichten gegenüber den Erziehungsberechtigten, der Schülerinnen-/Schüler- und der Elternvertretung (zum Beispiel §§ 55, 80 Abs. 5, 96 Abs. 4 NSchG und §§ 3 Abs. 4, 32, 71 HmbSG). Hierunter ist nicht nur eine politische und weltanschauliche Neutralität zu verstehen; auch zum Beispiel ein besonders verwahrlostes oder stark sexuell aufreizendes Erscheinungsbild, großflächige Tattoos und anderes, kann hiergegen verstoßen, wobei es keine konkretisierenden Regelungen gibt, sondern die Bewertung durch die jeweilige Schulleitung im Einzelfall erfolgen muss. Rechte Korrespondierend zu den vorgenannten Pflichten existieren auch diverse Rechte, die Lehrkräfte für sich in Anspruch nehmen können. Neben dem auf der Hand liegenden Recht auf beamtenrechtliche Besoldung beziehungsweise Arbeits-Entgelt und Erholungsurlaub gibt es auch hier wieder einige schulische Spezifika: So wird die Wahrnehmung der eigenen pädagogischen Verantwortung garantiert (zum Beispiel §§ 33 und 50 Abs. 1 NSchG und § 88 Abs. 2 HmbSG). Dieses gerne als "pädagogische Freiheit" (über-)interpretierten Regelungen erfahren allerdings sogleich maßgebliche Schranken, wenn im Normtext festgelegt wird, dass dabei eine Bindung an Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Gremienentscheidungen besteht. Ein kaum zu überschätzendes Recht ist das zur Verhängung von Erziehungsmitteln (§ 61 Abs. 1 NSchG) beziehungsweise -maßnahmen (§ 49 Abs. 1 und 2 HmbSG), also die Möglichkeit, unmittelbar gegen Unterrichtsstörungen oder sonstiges Fehlverhalten vorzugehen. Die Wahrnehmung einer oder mehrerer Nebentätigkeit(en) ist für Lehrkräfte ebenfalls zulässig, sofern sie vorab angezeigt und nicht untersagt worden ist/sind. Details regelt das Landesrecht (zum Beispiel §§ 70 ff. HmbBG und NBG samt der dazu ergangenen Verordnungen). Insoweit wie auch im Übrigen unterscheidet sich die Stellung einer Lehrkraft nicht von anderen Berufen des öffentlichen Dienstes, die zum Beispiel ebenfalls Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben (beamtenrechtliches Alimentationsprinzip beziehungsweise § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz/EntgFG) und ihren wöchentlichen Stundenumfang reduzieren können (zum Beispiel §§ 62 ff. HmbBG, §§ 61 ff. NBG und "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge"/TzBfG). Rechtliche Möglichkeiten bei Dissens Besteht zwischen einer Lehrkraft und ihrer Schulleitung (siehe dazu Rechte und Pflichten der Schulleitung ) oder der übergeordneten Kultusbehörde (zum Beispiel RLSB und MK in Niedersachsen beziehungsweise BSB in Hamburg) Dissens über die Rechte und Pflichten, so gibt es neben den stets zuvörderst zu empfehlenden kommunikativen Kanälen auch ein breites rechtliches Instrumentarium. Allgemein bekannt sind die disziplinarischen (bei verbeamteten Lehrkräften) und arbeitsrechtlichen (bei Angestellten) Möglichkeiten des Disziplinarverfahrens gemäß Landes-Disziplinargesetz beziehungsweise der Ermahnung, Abmahnung und schlimmstenfalls Kündigung. Hiergegen besteht jeweils eine Rechtsschutz-Möglichkeit in Gestalt von Widerspruch (sofern das Widerspruchsverfahren im jeweiligen Bundesland existiert) und Klage gegen beamtenrechtliche Maßnahmen sowie Klagen vor dem Arbeitsgericht bei Maßnahmen gegen Angestellte. Bereits im Vorfeld entsprechender Eskalationen gibt es für Beamtinnen und Beamten das Recht zur sogenannten Remonstration gegen Weisungen der beziehungsweise des Vorgesetzten gemäß § 36 Abs. 2 BeamtStG: "Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen." Daneben gibt es noch eine Vielzahl nicht im Detail geregelter Wege, um Konflikte zu eskalieren oder zu deeskalieren, so die Hinzuziehung einer Interessenvertretung (Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte oder Schwerbehindertenvertretung), die Nutzung rechtlicher Beratung (Gewerkschaft, Rechtsanwältin/-anwalt) oder die Erhebung einer (Dienstaufsichts-) Beschwerde et cetera. In jedem Fall ist aber dringend anzuraten, im Vorfeld (!) sine ira et studio zu prüfen, ob der jeweilige Konflikt es einem wirklich wert ist, die weitere Zusammenarbeit möglicherweise dauerhaft zu belasten. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Handbuch Schulrecht Niedersachsen. Köln: Carl Link Verlag.

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Burnout und Erschöpfungsdepressionen bei Lehrkräften

Fachartikel
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Dieser Fachartikel beantwortet Fragen zu Burnout und Erschöpfungsdepressionen bei Lehrkräften und zeigt Möglichkeiten der Vorbeugung, Diagnose und Behandlung auf. Was sind die Ursachen und Symptome eines Burnouts beziehungsweise einer Erschöpfungsdepression? Ist die Berufsgruppe der Lehrkräfte besonders gefährdet? Warum? Wie können Lehrkräfte einem Burnout vorbeugen, und wo finden betroffene Lehrkräfte Hilfe? Diese und weitere Fragen hat uns Diplom-Psychologe Timo Schiele, der leitende Psychologe der Psychosomatischen Klinik Kloster Dießen , im Interview beantwortet. Was genau versteht man unter einem "Burnout" beziehungsweise einer "Erschöpfungsdepression"? Was sind die Symptome, was die Ursachen? Wie äußert sich die Krankheit im Alltag? Auch wenn der Begriff "Burn-Out" in den vergangenen Jahren immer häufiger als Entstehungs- und Erklärungsmodell für einen belastungsbedingten Erschöpfungszustand verwendet wird, stellt er doch keine Diagnose im Sinne der WHO (Weltgesundheitsorganisation) dar. Häufig leiden Betroffene unter Symptomen einer Depression oder einer anderen psychischen Erkrankung. Typisch für ein Burnout sind anhaltende Erschöpfung, ein zunehmender innerer Widerwillen gegenüber der Arbeit sowie ein Verlust an Leistungsfähigkeit, der häufig auch mit einem Verlust an Sinnerleben einhergeht. Liegt eine Depression vor, leiden Betroffene nicht nur unter permanenter Niedergeschlagenheit, sondern auch häufig unter einer inneren Leere, einem Gefühl der Gefühllosigkeit. Sie verzweifeln daran, weder Freude noch Traurigkeit zu verspüren. Neben dieser Teilnahmslosigkeit leiden die Betroffenen auch unter Antriebslosigkeit, Schlafstörungen, Grübeln und Konzentrationsstörungen. Manchmal versteckt sich eine Depressivität auch hinter einer Reihe körperlicher Beschwerden. Menschen mit Erschöpfungsdepressionen leiden nicht selten unter Lebensmüdigkeit und schlagen sich manchmal mit konkreten Gedanken herum, sich das Leben zu nehmen. Wie häufig sind Burnouts bei Lehrkräften? Ist diese Berufsgruppe besonders gefährdet? Welche weiteren Berufsgruppen sind besonders betroffen? Hier gehen die aktuellen Zahlen etwas auseinander. Es gibt Hinweise darauf, dass bei bis zu einem Drittel aller Lehrkräfte ein Burnout beziehungsweise zumindest einige Anzeichen dafür vorliegen. Das erhöht natürlich das Risiko, eine psychische oder körperliche Folgeerkrankung wie zum Beispiel eine Depression zu erleiden. Die verhältnismäßig geringe Zahl der Lehrer, die den Altersruhestand erreicht, lässt vermuten, dass es sich hier um eine besonders belastete Berufsgruppe handelt. Der Lehrberuf fordert neben Belastungsfaktoren wie intensivem und andauerndem Lärm, hoher emotionaler Beteiligung und einem häufig bestehenden Mangel an ausreichenden personellen Ressourcen auch einiges an Selbststrukturierung ab. Die Arbeit von Lehrerinnen und Lehrern findet ja nicht nur im Unterricht statt, sondern auch außerhalb. Durch Unterrichtsvor- und -nachbereitungen, Kontakte mit Eltern, Schülerinnen und Schülern, außercurriculären Aktivitäten und anderen entsteht eine zusätzliche Belastung, die zum erhöhten Gefährdungsniveau beiträgt. Auch die eher diffuse räumliche und zeitliche Trennung von Arbeit und Freizeit sind Aspekte, die für manche Lehrkräfte das Risiko steigen lässt, in einen behandlungsbedürftigen Erschöpfungszustand zu geraten. Menschen in anderen sozialen und helfenden Berufen, beispielsweise in Medizin und Pflege, sind ebenfalls besonders gefährdet, ein Burnout zu erleiden. Basierend auf Berichten aus diesen Berufsfeldern wurde das Phänomen Burnout in den 1970er-Jahren auch erstmals einer breiteren Öffentlichkeit bekannt. Gibt es innerhalb der Berufsgruppe der Lehrkräfte Personengruppen, die mehr oder weniger gefährdet sind als ihre Kolleginnen und Kollegen? In wissenschaftlichen Arbeiten finden sich Faktoren, die dazu beitragen können, dass manche Lehrkräfte gefährdeter sind als andere. Da ist einerseits eine geringe Distanzierungsfähigkeit von der Arbeitssituation zu nennen. Das heißt, dass es Betroffenen schwer fällt, abzuschalten und die Freizeit ohne permanente Gedanken an die Arbeit zu verbringen. Andererseits scheinen gefährdete Lehrkräfte eine stärkere Resignationstendenz bei Misserfolgen zu haben. Außerdem, und das scheint besonders wichtig, zeigen sich in der genannten Risikogruppe Menschen, die sich mit dem Einholen sozialer Unterstützung schwer tun. Die Haltung, Dinge alleine lösen zu müssen, scheint weiterhin stark verbreitet und ist an dieser Stelle besonders gefährlich. Nehmen Burnouts allgemein / in der Berufsgruppe der Lehrkräfte zu? Wenn ja, woran liegt das? Insgesamt nehmen zumindest die Anzahl der Behandlungen und die Krankheitstage in Bezug auf diese Diagnosen zu. Ob diese Entwicklung an einer tatsächlich erhöhten Erkrankungsrate liegt, ist umstritten. Die Betroffenen haben heute durch die verbesserten diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten, genauso aber auch durch die Entstigmatisierung psychischer Erkrankungen, weniger Angst, sich in Behandlung zu begeben. Vieles spricht allerdings dafür, dass Depressionen durch die veränderten Lebensbedingungen tatsächlich zunehmen. Wie wird ein Burnout diagnostiziert? Was kann ich tun, wenn ich Symptome bei mir selbst oder bei einer Kollegin / einem Kollegen erkenne? Eine Möglichkeit eines schnellen Screenings auf das Vorliegen einer depressiven Erkrankung bietet zum Beispiel der sogenannte Zwei-Fragen-Test: Fühlten Sie sich im letzten Monat häufig niedergeschlagen, traurig bedrückt oder hoffnungslos? Hatten Sie im letzten Monat deutlich weniger Lust und Freude an Dingen, die Sie sonst gerne tun? Werden beide Fragen mit "Ja" beantwortet, ist die ausführliche klinische Erfassung der diagnostischen Kriterien angebracht. Das geschieht im Rahmen von intensiven und ausgiebigen Gesprächen mit medizinisch-therapeutischem Fachpersonal. Im Kontakt mit möglicherweise betroffenen Kolleginnen und Kollegen bietet es sich an, in einem ruhigen Moment ein Gesprächsangebot zu machen - vorausgesetzt dass die eigenen Ressourcen das derzeit zulassen. Hier kann es hilfreich sein, zunächst abzuklären, ob überhaupt ein Interesse an einer Rückmeldung besteht. Ist das vorhanden, geht es darum, möglichst wertschätzend die Dinge, die Ihnen aufgefallen sind, anzusprechen und Sorge auszudrücken. Dabei ist es für Betroffene wichtig, nicht ungefragt mit Ratschlägen überhäuft zu werden, sondern zunächst einmal ein offenes Ohr angeboten zu bekommen. In der Folge ist es zielführend, die kollegiale Ebene nicht zu verlassen, sondern frühzeitig auf die Möglichkeiten professioneller Gesprächspartnerinnen und -partner sowie Behandlungen zu verweisen. Schließlich sollten Sie auch ihre eigenen Ressourcen im Blick behalten. Wie kann ein Burnout beziehungsweise eine Erschöpfungsdepression behandelt werden? In welchen Fällen sollte womöglich über einen Berufswechsel nachgedacht werden? Depressionen beziehungsweise ein Burnout sind gut behandelbar, aber der Behandlungs­prozess verlangt den Betroffenen zumeist viel Zeit und Geduld ab. Manche Patientinnen und Patienten profitieren von Antidepressiva, also von Psycho­pharmaka. Aber das Mittel der Wahl ist in jedem Fall eine Psycho­therapie. Wenn eine ambulante Psychotherapie nicht zielführend und ausreichend ist, sollte eine stationäre Behandlung erwogen werden. Derartige stationäre Behandlungen beinhalten zumeist ein deutlich größeres Repertoire an unterschiedlichen Therapien und ermöglichen es den Betroffenen, für eine gewisse Zeit möglichst frei vom belastenden Arbeitsalltag intensiv eigenen Bedürfnissen und Wertvorstellungen nachzuspüren, um ihr Leben wieder neu auszurichten und genießen zu können. Die Frage nach einem Berufswechsel ist bei Lehrkräften auch vor dem Hintergrund des Beschäftigungsverhältnisses eine besondere. Der Beamtenstatus, der ja auch viel Sicherheit bringt, kann hier auch zum Problem werden, weil ein Berufswechsel zumeist keine Option darstellt. Wo finden Lehrkräfte mit Burnout Hilfe und Unterstützung? Hilfreich ist es, zunächst eine ambulante Psychiaterin beziehungsweise einen ambulanten Psychiater, eine Fachärztin beziehungsweise einen Facharzt für Psychosomatik oder eine psychologische Psychotherapeutin beziehungsweise einen psychologischen Psychotherapeuten aufzusuchen. Diese Berufsgruppen haben sich im Besonderen auf die Diagnose und Behandlung psychischer Erkrankungen spezialisiert und können bei Bedarf auch weitere Expertinnen und Experten hinzuziehen und Betroffene über sinnvolle Behandlungsoptionen beraten. Ob dann eben eine medikamentöse Therapie zielführend ist und in welchem Rahmen eine Psychotherapie stattfindet – das sind Dinge, die dann im Einzelfall gemeinsam entschieden werden. Wie können Lehrkräfte selbst einem Burnout vorbeugen? Ein zentraler Aspekt ist die Stärkung des sozialen Netzes, also die Pflege von Freund- und Bekanntschaften. Diese Menschen können in schwierigen Phasen Rückhalt und Sicherheit bieten. Außerdem ist es wichtig, einen sinnvollen Ausgleich vom Berufsleben zu etablieren. Der Lehrberuf ist besonders anfällig für eine Auflösung klarer Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit. Wer Arbeit mit nach Hause nehmen kann und nimmt, muss sich klar und gut strukturieren können, um nicht in einer permanenten Arbeitshaltung zu verbleiben. Deshalb sind Pausen, die belastende Phasen unterbrechen und die Akkus aufladen lassen, in der Vorbeugung eines Burnouts unabdingbar. Nicht zuletzt lohnt es sich, auch die eigene Erwartungshaltung kritisch unter die Lupe zu nehmen. Gerade in der Unterrichtsvorbereitung oder im Kontakt mit Eltern, Schülerinnen und Schülern gäbe es sicherlich immer noch mehr zu tun; dennoch liegt es ein Stück weit auch in der ganz persönlichen Verantwortung, sich hier selbst Grenzen zu setzen und sich zu schützen.

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