Das "Urheberrecht" steht nach deutschem Recht dem Schöpfer eines Werkes zu und ist als solches unter Lebenden nicht übertragbar. Eine Übertragung des Urheberrechts selbst ist lediglich im Rahmen der Erfüllung einer testamentarischen Verfügung oder im Rahmen einer Erbauseinandersetzung möglich.Selbst wenn der Urheber anderen Personen die Werknutzung ermöglichen will, kann er die Urheberrechte daher als solche nicht übertragen. Er kann jedoch anderen so genannte Nutzungsrechte (auch Lizenzen genannt) einräumen. Gewisse Verwertungsbefugnisse werden damit vom eigentlichen Urheberrecht abgetrennt. Das Urheberrecht verbleibt im Fall der Einräumung von Nutzungsrechten jedoch nicht als leere Hülle beim Urheber zurück, sondern sichert diesem - wenn er sich nicht ohnehin einzelne Verwertungsbefugnisse zurückbehält - weiterhin bestimmte Rechte, insbesondere
Nutzungsrechte an LeistungsschutzrechtenEntsprechend den Urheberrechten können auch Leistungsschutzrechte mit urheberpersönlichkeitsrechtlicher Komponente (wie etwa die Rechte der ausübenden Künstler) nicht als solche übertragen werden; vielmehr können insoweit ebenfalls nur Nutzungsrechte eingeräumt werden. Anders ist die Situation allerdings bei den Leistungsschutzrechten, die rein wirtschaftlicher Natur sind (wie etwa die Rechte an Datenbanken, denen "lediglich" eine wesentliche Investition zugrunde liegt): Diese können als solche auf andere Personen übertragen werden. Im Regelfall werden jedoch auch bei den Leistungsschutzrechten, die rein wirtschaftlicher Natur sind, nur Nutzungsrechte eingeräumt.
Arten, Umfang und Beschränkung von NutzungsrechtenUnterschieden wird grundsätzlich zwischen verschiedenen Arten von Nutzungsrechten - den einfachen und den ausschließlichen Nutzungsrechten. Während ein einfaches Nutzungsrecht lediglich ein positives Recht zur Nutzung für den Inhaber darstellt, gibt das ausschließliche Nutzungsrecht dem Inhaber gleichzeitig ein negatives Verbotsrecht, das heißt das Recht, Anderen die Nutzung des Werkes zu untersagen.Nutzungsrechte können sowohl zeitlich, räumlich, als auch inhaltlich beschränkt werden; auch Beschränkungen hinsichtlich des Nutzungszwecks sind möglich. So kann etwa das Nutzungsrecht auf die Dauer der Schulzugehörigkeit oder auf die Verwendung in Printmedien beschränkt werden.
Einräumung und Übertragung von NutzungsrechtenWichtig ist es darüber hinaus zu wissen, von wem man sich die erforderlichen Nutzungsrechte einräumen lassen kann; dies ist bei der Vereinbarungen über die Einräumung von Nutzungsrechten deshalb zu beachten, um sicherzustellen, dass einem entsprechende Rechte auch wirksam eingeräumt werden. Schließlich kann sich im Einzelfall später auch die Frage stellen, ob die einem selbst eingeräumten Nutzungsrechte auch auf Andere übertragbar sind.