Andernfalls kann es passieren, dass man, gewollt oder nicht, in diese Rechte eingreift, sie dadurch verletzt und sich unter Umständen schadensersatzpflichtig oder sogar strafbar macht. § 11 UrhG bringt dies sehr anschaulich auf den Punkt: "Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes."
Urheberpersönlichkeitsrechte und VerwertungsrechteZu unterscheiden ist bei den Rechten des Urhebers oder der sonstigen Leistungsschutzberechtigten grundsätzlich zwischen Urheberpersönlichkeitsrechten auf der einen Seite und Verwertungsrechten auf der anderen Seite. Während die Urheberpersönlichkeitsrechte zum Beispiel den Anspruch des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft regeln (§§ 12 ff. UrhG), bestimmen die Verwertungsrechte, welche Handlungen dem Urheber beziehungsweise Leistungsschutzberechtigten weitestgehend vorbehalten sind (§§ 15 ff. UrhG).Körperliche und unkörperliche VerwertungsrechteAber auch bei den Verwertungsrechten werden zwei große Kategorien unterschieden und zwar die körperlichen Verwertungsrechte und die unkörperlichen Verwertungsrechte, wobei beide Kategorien im Internet eine erhebliche Bedeutung haben.