Darf die Schule E-Mail-Adressen für die Schülerinnen und Schüler auch ohne Einwilligung der Eltern einrichten und die E-Mail-Kommunikation überwachen?
Bereits die Einrichtung von E-Mail-Adressen durch die Schule für Schülerinnen und Schüler bedarf in vielen Fallkonstellationen der Einwilligung der Erziehungsberechtigten beziehungsweise der Betroffenen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Schutzes durch das Fernmeldegeheimnis eine inhaltliche Kontrolle der Kommunikation über individuelle E-Mail-Adressen nur beim Vorliegen einer wirksamen Einwilligung zulässig ist.