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Einführung in das Schulrecht: Aufsicht und Haftung

Fachartikel
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In diesem Fachartikel rund um das Schulrecht geht es um das Thema "Aufsicht und Haftung". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, geht auf Terminologie, die Regelung der Aufsichtspflicht an Schulen und (mögliche) rechtliche Folgen ein. Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schule Rechte und Pflichten der Schulleitung Rechte und Pflichten der Lehrkräfte Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit Schulische Sanktionen gegenüber Schülerinnen und Schülern: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Aufsicht und Aufsichtspflicht Die Landesschulgesetze enthalten Regelungen zur Aufsicht, die regelmäßig primär die Lehrkräfte über die Schülerinnen und Schüler zu führen haben. Möglich ist auch eine vorübergehende Übertragung der Aufsichtspflicht auf Dritte, wobei sich die Regelungen hier in einer Weise unterscheiden, die für die Praxis nicht ganz unbedeutende Auswirkungen hat: Während etwa § 31 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) eine Übertragung der Aufsichtspflicht nicht nur auf andere Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte zulässt, sondern auch auf sonstige Dritte, ist beispielsweise § 62 Absatz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) strenger und lässt Dritte (inklusive Personal des Schulträgers, also zum Beispiel Schulsekretärinnen und -sekretäre oder -hausmeisterinnen und -hausmeister) nicht zu. Die örtlichen Grenzen der Aufsicht werden regelmäßig wie folgt gezogen: Aufsicht ist zu gewährleisten in der Schule, auf dem Schulgelände, bei Schulveranstaltungen andernorts und häufig an ÖPNV-Haltestellen am Schulgelände. Eine klare Zahl, bei bis zu wie vielen Metern Abstand eine Haltestelle noch "am Schulgelände" liegt, gibt es nicht, insoweit kommt es auf die jeweiligen räumlichen und topographischen Umstände des Einzelfalls an. Bei Schulveranstaltungen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, ist empfehlenswert, die Schulveranstaltung erst vor Ort beginnen zu lassen, sodass die Anreise nicht in die Verantwortung der Lehrkraft fällt, sondern diese erst am vereinbarten Treffpunkt auflebt. Sinn und Zweck der Beaufsichtigung definiert § 31 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes paradigmatisch wie folgt: "Durch die Beaufsichtigung sollen sie vor Gefahren geschützt werden, die sie aufgrund ihrer altersgemäßen Erfahrung nicht selbst übersehen und abwenden können, und vor Handlungen bewahrt werden, mit denen sie sich oder anderen Schaden zufügen können." Teilweise finden sich auch Konkretisierungen hinsichtlich der Anwesenheit (gerade für Pausenzeiten), wenn zum Beispiel § 62 Absatz 1 Satz 2 Niedersächsischen Schulgesetzes festlegt, dass die Aufsichtsführenden auch verhindern sollen, dass sich Schülerinnen und Schüler der Primar- oder Sekundarstufe I absentieren. Was genau "Aufsicht" bedeutet beziehungsweise erfordert, ist gesetzlich nicht vorgegeben, sondern lässt sich nur aus den diesbezüglichen Verlautbarungen der Kultusverwaltungen sowie der zivilrechtlichen Rechtsprechung (Land- und Oberlandesgerichte sowie Bundesgerichtshof) ableiten. Demnach gilt, dass Aufsicht präventiv, kontinuierlich und aktiv geführt werden soll, das Maß an Aufsicht aber einzelfall-, nämlich situations-, alters- und reifeabhängig ist, die aufsichtsführende Person (nur) das tun muss, was objektiv nötig und subjektiv möglich ist, es für kürzere Zeiträume (und ohne, dass eine besondere Gefahrensituation vorliegt) ausreichend sein kann, wenn sich die Schülerinnen und Schüler "beaufsichtigt fühlen", im Rahmen der Prävention gerade auf typische Risiken und Gefahrenquellen samt Schutzmöglichkeiten hinzuweisen ist. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, getroffene Maßnahmen (zum Beispiel Unterweisungen im Umgang mit Chemikalien, Maschinen oder ähnliches) kurz zu dokumentieren. Für Schulleitungsmitglieder gelten die vorgenannten Maßstäbe nicht nur, wenn sie selbst Aufsicht führen, sondern auch schon im Vorfeld, wenn sie aufgefordert sind, die Aufsicht so zu organisieren, dass diese auch planerisch die Maßstäbe erfüllt. Mangelt es hieran (etwa weil ein sehr großer Schulhof objektiv nicht von einer Person beaufsichtigt werden kann), kann ein sogenanntes Organisationsverschulden eintreten, bei welchem es auf das individuelle Verschulden der konkret aufsichtführenden Person nicht mehr ankommt, da die Aufsichtspflichtverletzung bereits durch die mangelhafte Organisation verschuldet wurde. Haftung und (mögliche) rechtliche Folgen Nur, wenn es während der Aufsicht zu einem Unfall oder sonstigen Schaden kommt, stellt sich die Frage nach der Haftung, sofern eine geschädigte Person Schadensersatz-Ansprüche geltend macht. (Zwar können Aufsichtspflicht-Verletzungen in Extremfällen auch disziplinarische/ arbeitsrechtliche oder sogar strafrechtliche Konsequenzen haben, jedoch wiegen die finanziellen Risiken letztlich in der Regel am schwersten, weswegen sich die hiesige Darstellung auf diesen Aspekt beschränkt.) Für die Haftungsfrage sind zwei Perspektiven zu unterscheiden, nämlich das sogenannte Außenverhältnis, also Ansprüche der oder des potentiellen Geschädigten gegen das Bundesland (in Gestalt der Schule) oder eine Lehrkraft, und das sogenannte Innenverhältnis, also etwaige anschließende Regressansprüche des Landes gegen die Lehrkraft, die die Aufsichtspflicht verletzt hat. Ausgangspunkt eines Schadensersatz-Anspruchs, den man im hiesigen Kontext als Staatshaftungsanspruch bezeichnet, ist § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes (GG). Danach haben Bedienstete in der öffentlichen Verwaltung die von ihnen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden im Außenverhältnis selbst zu tragen, dies aber nur, wenn die oder der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Letzteres ist glücklicherweise praktisch stets gegeben, denn Geschädigte können das Bundesland als Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn der aufsichtsführenden Lehrkraft in Anspruch nehmen. Das ist aus wirtschaftlichen Gründen vorteilhaft, denn Bundesländer können niemals Insolvenz anmelden und sind damit der vorzugswürdige Schuldner. Hinzu kommt, dass ein Gerichtsverfahren mit mehreren Beklagten (Land und Aufsichtsführende oder Aufsichtsführender) teurer sind, als wenn nur das Land verklagt wird; außerdem kann eine aufsichtsführende Person nicht zeugenschaftlich befragt werden, wenn sie selbst verklagt wurde. Im Außenverhältnis, also gegenüber Geschädigten, haben Aufsichtsführende daher regelmäßig nichts zu befürchten. Problematischer kann das Innenverhältnis sein, also die Möglichkeit des Landes, sich den an Geschädigte oder deren Versicherungen gezahlten Schadensersatz bei seinen Bediensteten, die die Aufsichtspflicht verletzt haben, zurückzuholen. Hier wird gemäß § 48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG; für angestellte Lehrkräfte gilt Gleiches über § 3 Absatz 7 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder/ TV-L) das Privileg gewährt, dass ein Regress nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Aufsichtspflicht-Verletzung möglich ist. In den üblichen Fällen einer einfach fahrlässigen Aufsichtspflicht-Verletzung droht der Lehrkraft also weder im Innen- (Regress) noch im Außenverhältnis ein finanzielles Risiko in Bezug auf entstandene Schäden. Die verschiedenen Formen des sogenannten Verschuldens definieren sich dabei wie folgt: (Einfache) Fahrlässigkeit ist laut Rechtsprechung "die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt", grobe Fahrlässigkeit ist Selbiges in besonders grobem Maße. Welche Sorgfalt im jeweiligen konkreten Fall "erforderlich" war, orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls und der Situation vor/ während des Schadensereignisses. Vorsatz ist das wissentliche und willentliche Herbeiführen des Schadens, das in der Praxis niemals vorliegen dürfte beziehungsweise allenfalls in der – indes schwer nachzuweisenden – Form des sogenannten bedingten Vorsatzes, bei welchem sich die aufsichtsführende Lehrkraft des Risikos nicht nur bewusst war und es für vernachlässigbar hielt (grobe Fahrlässigkeit/ "Es wird schon gut gehen."), sondern das Risiko erkannt hatte und bewusst ignorierte (bedingter Vorsatz/ "Und wenn schon."). Bei allen genannten Verschuldensarten gilt laut Bundesgerichtshof eine sogenannte Beweislastumkehr, das heißt, dass – anders als üblich – das Land beziehungsweise die Lehrkraft bei behaupteter Aufsichtspflichtverletzung beweisen muss, dass keine Aufsichtspflichtverletzung begangen wurde (§ 832 BGB), nicht hingegen die/ der Geschädigte ein Fehlverhalten beweisen muss. Beschädigung oder Abhandenkommen von Gegenständen Ebenso wie bei den zuvor behandelten klassischen Aufsichtssituationen gilt das Gesagte für verwahrte Gegenstände, die beschädigt werden oder verloren gehen. Kommt also zum Beispiel ein als Erziehungsmittel oder -maßnahme eingesammeltes Handy oder der aus Sicherheitsgründen während des Sport-Unterrichts von der Lehrkraft verwahrte Schmuck abhanden oder wird beschädigt, gelten die vorgenannten Grundsätze ebenso. Es ist daher zu empfehlen, Vorkehrungen für eine sichere Verwahrung zu treffen (abschließbare Kiste in der Sporthalle, Luftpolsterumschläge, Lehrertisch-Schubladen, Handylocker oder ähnliches), um Fälle grober Fahrlässigkeit schon organisatorisch auszuschließen. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Grundkurs Schulrecht XVI: Ein Wegweiser durch das Schulrecht . Köln: Carl Link Verlag.

  • Fächerübergreifend

Die besondere Verantwortung von Lehrkräften auf Schulfahrten

Fall des Monats

Klassenfahrten sind für viele ein Highlight im Schuljahr – und für Lehrkräfte zugleich eine Herausforderung mit großer Verantwortung. Was aber, wenn gesundheitliche Risiken übersehen werden? Ein tragischer Fall zeigt, wie wichtig es ist, Gesundheitsdaten im Vorfeld systematisch zu erfassen und ernst zu nehmen. Denn wer eine Schulreise begleitet, trägt mehr als nur organisatorische Verantwortung – er oder sie ist Schutzperson für alle mitreisenden Schülerinnen und Schüler. Klassenfahrten sind für Schülerinnen und Schüler oft ein Highlight des Schuljahres – eine willkommene Abwechslung vom Schulalltag, die das Gemeinschaftsgefühl stärkt und neue Erfahrungen ermöglicht. Für Lehrkräfte bedeuten sie jedoch auch eine besondere Verantwortung. Sie übernehmen die Aufsichtspflicht für ihre Schülerinnen und Schüler und sind in besonderem Maße für deren Wohlergehen verantwortlich. Doch was passiert, wenn trotz aller Sorgfalt etwas Tragisches geschieht? Ein Urteil des Landgerichts Mönchengladbach wirft ein Schlaglicht auf die weitreichenden Pflichten von Lehrkräften und verdeutlicht die Notwendigkeit präziser Vorsichtsmaßnahmen. Das Urteil, über das das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert, bietet wichtige Informationen für alle Lehrkräfte, die an der Organisation und Durchführung von Schulfahrten beteiligt sind. Fahrlässige Tötung einer Schülerin auf einer Klassenfahrt Das Landgericht Mönchengladbach hat am 15. Februar 2024 (AZ: 23 KLs 6/23) zwei Lehrerinnen wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu Geldstrafen verurteilt. In einem Fall waren es 23.400 Euro, im anderen 7.200 Euro. Beides entspricht jeweils 180 Tagessätzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidung endgültig bestätigt (Beschluss v. 18.12.2024, Az. 3 StR 292/24). Im Kern steht die Feststellung, dass die Angeklagten ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben. Sie haben es versäumt, vor der Fahrt schriftlich die Gesundheitsdaten der Schülerinnen und Schüler abzufragen. Das Gericht unterstreicht damit die Garantenstellung von Lehrkräften gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern bei Ausflügen und Klassenfahrten, insbesondere wenn es um gesundheitliche Beeinträchtigungen geht. Der tragische Sachverhalt: Emilys letzter Schulausflug Der Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, ist zutiefst tragisch: Emily, eine minderjährige Schülerin, litt seit ihrem siebten Lebensjahr an Diabetes mellitus Typ I und war auf eine lebenslange Insulintherapie angewiesen. Ihre Erkrankung war bei der Schulaufnahme bekannt und in ihrer Schulakte vermerkt. Auch ihre Klassenlehrerin war umfassend über Emilys Gesundheitszustand informiert. Im Jahr 2019 nahmen die beiden angeklagten Lehrerinnen gleichberechtigt an der Organisation und Durchführung einer jahrgangsübergreifenden Schulfahrt nach London teil. Emily war den Angeklagten nicht persönlich bekannt, da sie nie von ihnen unterrichtet worden war. Bei einer vorbereitenden Informationsveranstaltung zur Fahrt, an der Emily und der Lebensgefährte ihrer Mutter teilnahmen, erfolgte seitens der Angeklagten keine schriftliche Abfrage der Gesundheitsdaten. Dies, obwohl eine solche Abfrage bei Klassenfahrten an der Schule üblich und verpflichtend war. Die Angeklagten nahmen weder Einsicht in Emilys Schulakte, noch informierten sie sich bei Kollegen über potenzielle gesundheitliche Besonderheiten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Hätten sie dies getan, wäre ihnen Emilys Diabetes-Erkrankung bekannt gewesen. Während der Klassenfahrt verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Schülerin nach einem Essen. Trotz mehrfacher Hinweise einer Mitschülerin über den schlechten Gesundheitszustand haben die Lehrerinnen sich weder über mögliche Vorerkrankungen informiert noch haben sie einen Arzt konsultiert. Sie ließen die Schülerin sich alleine auf ihrem Hotelzimmer ausruhen. Erst als sie sich nach zwei Tagen nicht erholte, brachten die Lehrerinnen die Schülerin ins Krankenhaus. Die Hilfe kam zu spät und die Schülerin verstarb. Die Urteilsgründe: Verletzte Aufsichtspflicht und Garantenstellung Das Gericht entschied, dass die Lehrerinnen durch ihr Verhalten den Tatbestand der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen erfüllt hätten. Der Hauptvorwurf war, dass sie es versäumt hatten, die Gesundheitsdaten von Emily vor der Fahrt abzufragen. Das Gericht stellte fest, dass die Lehrerinnen aufgrund ihrer Garantenstellung gegenüber den Schülerinnen und Schülern für deren gesundheitliche Sicherheit verantwortlich waren. Da sie die Gesundheitsakte von Emily nicht eingesehen hatten und keine schriftliche Abfrage der gesundheitlichen Vorerkrankungen vornehmen ließen, waren sie nicht in der Lage, die Schwere von Emilys Gesundheitszustand richtig einzuschätzen. Das Unterlassen dieser wichtigen Informationen hatte fatale Folgen und führte zu Emilys Tod. Die rechtliche Bedeutung der Garantenstellung von Lehrkräften Das Urteil unterstreicht die Verantwortung von Lehrkräften, nicht nur im Unterricht, sondern auch bei Schulfahrten und anderen schulischen Aktivitäten, die Gesundheit und Sicherheit der ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten. Lehrkräfte sind gemäß § 13 StGB als sogenannte "Beschützergaranten" verpflichtet, ihre Schülerinnen und Schüler vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren und die Gefahren auf ein minimales Risiko zu reduzieren. Dies schließt auch die sorgfältige Abfrage von Gesundheitsdaten vor Klassenfahrten ein. Das Gericht betonte, dass die Lehrerinnen auch dann hätten eingreifen müssen, wenn sie Emily nicht direkt unterrichtet hatten. Ihre Aufsichtspflicht galt gleichermaßen für alle Schülerinnen und Schüler, die an der Fahrt teilnahmen. Ein Versäumnis bei der Abfrage gesundheitlicher Informationen stelle eine objektive Pflichtverletzung dar, die im vorliegenden Fall tragische Konsequenzen hatte. Das Gericht stellte zudem fest, dass eine schriftliche Abfrage der Gesundheitsdaten eine gängige Praxis vor Schulfahrten sei und für die Lehrerinnen auch ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre. Was bedeutet das Urteil für die Praxis? Das Urteil des LG Mönchengladbach hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis von Schulfahrten und die damit verbundene Aufsichtspflicht von Lehrkräften. Verbindliche schriftliche Abfrage: Es ist unerlässlich, vor jeder Schulfahrt eine verbindliche schriftliche Abfrage der Gesundheitsdaten aller teilnehmenden Schülerinnen und Schüler durchzuführen. Dies muss Informationen über chronische Erkrankungen, Allergien, benötigte Medikamente und Kontaktdaten für den Notfall umfassen. Eine bloß mündliche Nachfrage reicht nicht aus. Einsichtnahme in Schulakten: Lehrkräfte sollten sich vor der Fahrt aktiv über die Gesundheitsdaten der Schülerinnen und Schüler informieren, die in der Schulakte vermerkt sind. Eine bloße Annahme, dass Eltern oder Schülerinnen und Schüler von sich aus relevante Informationen weitergeben, ist fahrlässig. Sensibilisierung für Notfälle: Lehrkräfte müssen sich des potenziellen Risikos bewusst sein, das mit den gesundheitlichen Besonderheiten von Schülerinnen und Schülern verbunden ist. Sie sollten im Vorfeld Strategien entwickeln, wie im Notfall schnell und adäquat reagiert werden kann. Dokumentation: Die erfolgte Abfrage der Gesundheitsdaten und die ergriffenen Maßnahmen zur Informationsbeschaffung sollten sorgfältig dokumentiert werden. Dies dient nicht nur der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler, sondern auch der Absicherung der Lehrkräfte im Falle eines unglücklichen Vorfalls. Schulische Richtlinien: Schulen sollten klare und verbindliche Richtlinien für die Organisation und Durchführung von Schulfahrten festlegen, die die im Urteil betonten Punkte berücksichtigen und die Lehrkräfte entsprechend schulen. Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend

Waldbrände

Unterrichtseinheit

Diese Unterrichtseinheit "Feuer und Flamme: Aber sicher!" sensibilisiert die Schülerinnen und Schüler für die Ursachen von Waldbränden und vermittelt wichtige Handlungskompetenzen für den sachgemäßen Umgang mit Feuer.Das Projekt "Brennpunkt Wald" ist eine aktivierende Informations- und Aufklärungskampagne für Jugendliche zum Themenkomplex Waldbrandprävention. Im Zentrum des Projekts steht das niedrigschwellige Informationsangebot auf den Social-Media-Kanälen Instagram und YouTube . Auf der Projektwebsite finden Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren Informationen und Unterrichtsmaterialien zum Themenfeld Waldbrände. Waldbrände kommen weltweit vor und werden in über 90 Prozent der Fälle durch Menschen verursacht. Dabei könnten Menschen Waldbrände leicht verhindern. Mit diesen Themen beschäftigten die Unterrichtseinheiten des Projekts "Brennpunkt Wald", das Jugendliche für die Ursachen von Waldbränden sensibilisiert und für die Waldbrandabwehr aktiviert. Ob Fahrlässigkeit oder Brandstiftung: Waldbrände sind vor allem menschengemacht. In thematisch und methodisch vielfältigen Unterrichtseinheiten begeben sich Lernende auf die Spurensuche nach Ursachen und Auslösern von Waldbränden, üben den Umgang mit Statistiken und beurteilen Gefahren für den Wald. Neben Lernortverlagerungen bieten die Unterrichtsmaterialien von Brennpunkt Wald auch alltagsbezogene Experimente und Online-Übungen. Die Unterrichtseinheit "Feuer und Flamme: Aber sicher!" ermöglicht es den Lernenden in einem sicheren Umfeld die Handlungskompetenz zu erwerben, die für den sachgemäßen Umgang mit Feuer notwendig ist. Dazu gibt es auch eine Online-Einheit , die dazu anregt, das Thema eigenständig zu erarbeiten. Zur Einführung in die Unterrichtsreihe soll zunächst die Ausgangsfrage "Wie entstehen (Wald-)Brände?" bearbeitet werden. In der Unterrichtseinheit zu Statistiken und Ursachen von Waldbränden lernen Schülerinnen und Schüler, dass es insbesondere menschliches Fehlverhalten ist, das Waldbrände auslöst. Die Lernenden ergründen, welche Ursachen Waldbrände außerdem haben. Sie leiten hieraus erste Handlungsdimensionen ab, um selbst Waldbrände zu verhindern und andere Menschen in der Waldbrandprävention zu unterstützen. In einer weiteren Einheit beschäftigen sich Lernende mit alltäglichen Brand- und Gefahrenquellen. Die Unterrichtseinheit zum sicheren Umgang mit Feuern stellt einen Bezug zwischen Freizeitverhalten und Waldbrand-Ursachen her. Durch das Wissen, wie und unter welchen Bedingungen Feuer und Waldbrände entstehen, können Lernende für das Gefahrenpotenzial von offenen Feuern sensibilisiert werden. Unachtsamkeit beim Umgang mit offenen Flammen gehört zu den häufigsten Ursachen für Waldbrände. Dennoch werden Feuer oft dort entzündet, wo es nicht erlaubt ist. Das Erlernen von Sicherheitsaspekten im Umgang mit Feuer im Wald ist deshalb schwierig. Diese Unterrichtseinheit ermöglicht es den Lernenden einerseits Handlungskompetenzen im Umgang mit Feuern zu erlangen, andererseits werden die Aspekte durch eine digitale Form des Lernens unterstützt. Als Alternative zur Lernortverlagerung können Online-Übungen das Wissen festigen und lassen sich so in den Unterricht integrieren. Fachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler kennen die Ursache von Waldbränden und ordnen diese Ursachen in ihrer Bedeutung korrekt ein. kennen das Verbrennungsdreieck und leiten daraus Handlungsoptionen für das Löschen eines Feuers ab. kennen die Sicherheitsanforderungen, die beim Feuermachen zu beachten sind. Medienkompetenz Die Schülerinnen und Schüler arbeiten mit Grafiken und Statistiken. planen ein einfaches Experiment, führen es durch und werten es aus. Sozialkompetenz Die Schülerinnen und Schüler reflektieren das eigene Verhalten sowie das anderer beim Umgang mit Feuer und ergreifen notwendige Maßnahmen, um Waldbrände zu verhindern. können ein Lagerfeuer sowie die Umgebung fachgerecht beurteilen. können durch die digitale Methode ihre Selbstlernfähigkeit testen.

  • Fächerübergreifend / Biologie / Ernährung und Gesundheit / Natur und Umwelt / Geographie / Jahreszeiten
  • Sekundarstufe I

Rechtswissen im Schulunterricht - Teil 1

Fachartikel
5,99 €

Rechtswissen im Schulunterricht stärkt junge Menschen für Alltag, Demokratie und gesellschaftliches Zusammenleben. Der Beitrag zeigt, wie Lehrerinnen und Lehrer juristisches Basiswissen verständlich, praxisnah und ohne Angst vor fachlicher Überforderung vermitteln. Im Fokus stehen Didaktik, Lebensweltbezug und die Frage, warum rechtliche Bildung in der Schule längst unverzichtbar ist. Nicht um das schlichte Vermitteln von juristischem Lehrstoff soll es hier gehen, sondern darum, wie vermitteltes Wissen weitervermittelt werden kann – Didaktik und Pädagogik, nicht Rechtswissenschaft. Das basiert auf vielen Jahren Erfahrung in der juristischen Lehre außerhalb des Jurastudiums und der Erkenntnis, was leicht verständlich und was allzu kompliziert für juristische Laien ist. Diese Erläuterungen sollen also Lehrerinnen und Lehrern helfen, sich die Vermittlung von juristischem Basiswissen im Unterricht zuzutrauen. Nachfolgend dreht es sich nicht um den allzu theoretischen und detailverliebten Diskurs, sondern um den Bezug zur breiten Gesellschaft, also nicht um überhebliche Abschottung der Rechtswissenschaft gegenüber der Pädagogik, sondern um Schulterschluss zwecks Zugang zur jungen Generation mittels der Schulpflicht. Lehrpläne aktualisieren Die Schulen haben eine klaffende Lücke, wenn es um Rechtswissen geht. Wirtschaft wird vermittelt, ohne das Zustandekommen von Verträgen zu erklären, geschweige denn die seit 125 Jahren geltenden gesetzlichen Vorgaben für den kaufmännischen Bereich. Ethik wird vermittelt, ohne den Zusammenhang von Werten und Normen zu beschreiben. Hier wäre ein kurzer Ausflug in die sogenannte Rechtstheorie hilfreich, wobei es unter anderem darum geht, den Begriff 'Recht' zu verstehen. Politik wird vermittelt, ohne das Recht als Säule und Demokratie und Solidargemeinschaft zu skizzieren. Sogar bei Naturwissenschaften wären einige rechtliche Hinweise unter anderem zu Patenten hilfreich. Das läuft insgesamt bei der Unterstützung junger Menschen zur Sozialisierung nicht rund und stellt auch keine ganzheitliche Lebensunterstützung dar. "Warum muss ich das auch noch lernen?". Auf diese Fragen von Schülerinnen und Schüler müssen wir uns vorbereiten. Vom Nutzen der Rechtskenntnis ist zu überzeugen. Diese Argumente helfen: Aus individueller Sicht schützt rechtliche Bildung, denn all die jungen Menschen in den Klassenzimmern werden im Leben Regelverständnis noch brauchen. Sie werden Wohnungen anmieten, Arbeitsstellen annehmen, vielleicht heiraten, und Vieles mehr. All diese Lebenssituationen sind durchdrungen von Recht. Aus kollektiver Sicht dient Rechtskompetenz der konfliktfreieren Solidarität. Die Rechte des Einen stoßen an Grenzen sobald sie die Rechte der Anderen tangieren. Das ist philosophische Erkenntnis und Kern unserer Verfassung. Heißt: Nur, wenn wir die eigene und die fremde Rechtssituation einschätzen können, lassen sich Konflikte vermeiden. Nur Mut zur Rechtskunde Angst vor Fehlern beim Unterrichten? Natürlich haben Alle, die lehrend tätig sind, den Anspruch, bestmöglich und richtig Wissen zu vermitteln. Wer vollkommen sorglos unterrichtet und kein Gefühl für die Gefahr des fehlerhaften Unterrichtens hat, macht bereits einen Fehler. Dennoch darf es Anspruch an die eigene Kompetenz nicht zu hochgesteckt werden. Das Motto "Wer nichts macht, macht nichts falsch" bringt uns beim Bedarf an juristischem Wissenstransfer kein Stück weiter. Auch den Eltern gegenüber muss klargemacht werden, dass es nicht darum gehen kann, junge Richterinnen und Richter, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und so weiter auf der Schulbank auszubilden. Viele kommen aus Familien, in denen zumindest eine Person mit dem Recht beruflich vertraut ist. Die Vorstellung, sich gegenüber einem Wirtschaftsanwalt in der Elternsprechstunde rechtfertigen zu müssen, weil nicht absolut akkurat unterrichtet wurde, schreckt ab. Dass solche Vorhaltungen kommen, weil die Mathematik oder Grammatik nicht optimal unterrichtet wurde, ist weniger furchteinflößend, denn die wenigsten Eltern haben das erforderliche Wissen noch. Trotzdem, nur Mut! Wer es genauer wissen will, kann gerne die juristischen Fachbibliotheken durchstöbern, aber der Anfang ist zumindest gemacht. Zwei Juristen, drei Meinungen Dann ist da noch eine weitere Herausforderung: Jura ist nicht Mathe. 2+2=4, logisch, aber ob ein Vertrag gegen "Treu und Glauben" verstößt, ist Ansichtssache. In der Tat gibt es die sogenannte Auslegung. Rechtswissenschaft ist eine Geisteswissenschaft und als solche folgt sie keinen objektiven Naturgesetzen, sondern ist von subjektiver Betrachtung geprägt. Die Erkenntnisse unterliegen ständigem Wandel, beispielsweise die Problematik der Todesstrafe. Dass individuelle Ansichten einfließen, ist auch bei der Rechtsprechung zu beobachten. Beruhigend ist, dass da der Einsatz von künstlicher Intelligenz von mäßigem Nutzen ist. Es bleibt nämlich noch immer eine Frage der persönlichen Lebenserfahrung und Wertvorstellung, ob beispielsweise ein Rotlichtverstoß mit Verkehrsunfallfolge als "fahrlässig" oder sogar als "grob fahrlässig" empfunden wird, was übrigens beim Versicherungsschutz eine entscheidende Rolle spielen kann. Die Flexibilität ist hilfreich und zugleich störend, denn die oft erwartete präzise Antwort kann schlicht nicht immer erfolgen. Rechtssicherheit ist zwar wünschenswert, aber nicht durchweg praktikabel. Es geht um Annäherung. Der Spruch "zwei Juristen, drei Meinungen" hat vor diesem Hintergrund eine Berechtigung, obwohl dies natürlich eine absurde Übertreibung ist. Zutreffend ist insbesondere, dass der Versuch vieler Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftler, sich mit einer eigenen Meinung abzugrenzen oder zu profilieren, typisch für den Diskurs ist. Hier wird die sogenannte herrschende Meinung von der Mindermeinung abgegrenzt und wer in der Rechtswissenschaft Profil haben möchte wird dies mit dem Schwimmen im Strom der herrschenden Meinung kaum erreichen. Es gilt, Paroli zu bieten, sonst werden Fachaufsätze nicht wahrgenommen. Im Ergebnis ist diese akademisch spannende Meinungsvielfalt auch belebend für eine Geisteswissenschaft, nur bei der Wissensvermittlung in Schulen und so weiter hat sie nichts verloren. Ein Blick ins Gesetz erspart viel Geschwätz? Jura basiert auf möglichst exakter Formulierung von Normen, also unter anderem in Paragraphen, aber deren Bedeutung für den Unterricht sollte nicht überschätzt werden. Es könnte doch so leicht sein. Gesetze im Unterrichten austeilen und vorlesen lassen, so wie im Deutschunterricht teilweise Werke vorgelesen werden. Bei Jura macht das wirklich keinen Sinn, aber wer es nicht glaubt, möge doch einfach mal damit anfangen, dass Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ab § 1 zu lesen, viel Vergnügen! Nein, der Gesetzestext ist oft nur im Zusammenhang zu verstehen. Es bedarf der Erläuterungen anstelle schlichter Normenlektüre. Entscheidend sind die Grundstrukturen, beispielsweise einer wirksamen Vertretung. Diese erfordert erstens eine Erklärung des Vertretenden, zweitens dass diese im fremden Namen erfolgt, und drittens, dass dazu Vertretungsmacht besteht, ein. So etwas lässt sich doch im Schulunterricht veranschaulichen ohne juristisches Staatsexamen, oder? Damit wäre schon viel erreicht. Grundsätzlich kann natürlich im Unterricht Gesetzestext ausgeteilt oder mitgebracht werden. Das sollte aber immer mit Einfühlvermögen der Lehrenden einhergehen, denn allein der oft rustikale Wortlaut von Gesetzestext verleitet gerne zum Desinteresse. Dies gilt übrigens auch für die Lektüre von Gerichtsentscheidungen, die in aller Regel stark am Gesetzeswortlaut ausgerichtet sind, aber zudem oft prozessuale Aspekte umschließen, für deren Verständnis in der Tat eine Anwaltszulassung erforderlich ist. Also: Die juristische Didaktik außerhalb der juristischen Fakultäten sollte situativ und weniger an Normen orientiert von statten gehen. Weitere, nicht allzu juristische Anregungen zum Unterrichten von Recht sollen folgen.

  • Fächerübergreifend
  • Berufliche Bildung, Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Spezieller Förderbedarf

Argumente gegen die Leugner des Holocaust

Unterrichtseinheit

Immer wieder verbreiten Rechtsextremisten und Neonazis in Zeitschriften und im Internet die These von der Auschwitz-Lüge. Wie ihre Argumente aufgebaut sind und was Jugendliche ihnen entgegnen können, vermittelt diese Anregung für den multimedialen Geschichtsunterricht. Die These, der Massenmord an über einer Million Juden und anderen Verfolgten in Auschwitz sei eine Lüge, beruht auf bewusst gewählten Halbwahrheiten und manipulierten Fakten. Sie ist historisch unhaltbar. Trotzdem ist es für Jugendliche schwierig, rechtsextreme oder neonazistische Argumente souverän zu widerlegen. Oft reagieren Schülerinnen und Schüler hilflos, wenn sie mit derartigen Thesen auf dem Schulhof konfrontiert werden. Die Unterrichtsanregung vermittelt Argumentationshilfen gegen revisionistische Sprüche von Neonazis. Im Zentrum des Unterrichts steht die Internetseite "Holocaust-Referenz: Argumente gegen Auschwitz-Leugner". Die Unterrichtsreihe setzt sich aus drei Aufgabenbereichen zusammen. Die Schülerinnen und Schüler untersuchen mithilfe der Internetseite "Holocaust-Referenz" zuerst die Vorgehensweise der Auschwitz-Leugner. Sie können ihre Kenntnisse anschließend vertiefen, indem sie sich mit dem "Leuchter-Report" auseinander setzen. Der stellt die These auf, die Gaskammern in Auschwitz seien technisch nicht zur Vernichtung von über einer Million Menschen geeignet gewesen. Abschließend beschäftigen sich die Jugendlichen mit den internetspezifischen Möglichkeiten, Thesen und Inhalten zu verbreiten. Dabei sollen sie sich kritisch mit der Meinungsfreiheit im Internet und mit ihren Grenzen auseinander setzen. Argumentationsweisen der Auschwitz-Leugner Pseudowissenschaftliche Fälschung: Der Leuchter-Report Holocaust-Leugner und ihre Gegner im Internet Inhaltliche Ziele Die Schülerinnen und Schüler sollen die Argumentationsweise der Holocaust-Leugner an verschiedenen Beispielen untersuchen. die Motive und Ziele der Holocaust-Leugner erkennen. die These von der Holocaust-Lüge mithilfe von Quellenmaterial widerlegen lernen. das Thema in der Klasse diskutieren. Ziele aus dem Bereich Medienkompetenz Die Schülerinnen und Schüler sollen Informationen zur Widerlegung der Holocaust-Lüge im Internet recherchieren. sich inhaltlich mit der Website "Holocaust-Referenzen" auseinander setzen. die Möglichkeiten der Verbreitung von Inhalten und Propaganda im Internet reflektieren und diskutieren. Literaturtipp Markus Tiedemann: In Auschwitz wurde niemand vergast. 60 rechtsradikale Lügen und wie man sie widerlegt (Lernmaterialien). Verlag an der Ruhr, 1996. ISBN: 3860722751 Preis: 12,80 € Ziele der Internetseite "Holocaust-Referenz" "Mit Holocaust-Leugnern diskutieren, das ist, als wolle man versuchen, einen Pudding an die Wand zu nageln", sagt Ken McVay vom kanadischen Holocaust-Archiv "Nizkor Project". Der Autor der "Holocaust-Referenz", Jürgen Langowski, ist sich bewusst, dass seine Internetseiten nicht dazu beitragen, Holocaust-Leugner zu bekehren. Als er das kanadische "Nizkor Project" kennen lernte, beschloss er, ein deutsches Gegenstück aufzubauen. Langowski sieht die aktive und offensive Aufklärung im Internet als den besten Weg, um braune Propaganda zu bekämpfen. Seine Absicht ist es, diese Gruppen durch die vorhandenen Argumente und Fakten als das vorzuführen, was sie sind: "... unverbesserliche Ewiggestrige und meist auch fanatische Antisemiten, die wissentlich oder unwissentlich auf den nächsten Völkermord zusteuern, indem sie den letzten leugnen." Ende 2002 wurde Langowski für seine Seite "Holocaust-Referenz" vom "Bündnis für Demokratie und Toleranz" mit einem Preis ausgezeichnet. Argumente und Dokumente, Fakten und Lügen Auf den Seiten der "Holocaust-Referenz" finden Jugendliche historische Fakten und Informationen über die Tricks, mit denen Rechtsextremisten versuchen, die Geschichte umzuschreiben. In der Rubrik "Argumente" werden die (Schein-)Argumente, welche die Realität des Holocaust in Frage stellen, und die entsprechenden Widerlegungen erläutert. In der Rubrik "Dokumente" finden sich Dokumente zur Geschichte des Nationalsozialismus wie zur Euthanasie oder zum Judenmord. Der Autor der "Holocaust-Referenz", Jürgen Langowski, stellt außerdem auf einer weiteren Homepage unter dem Titel "Die andere Seite - das Kuriositätenkabinett" einige besonders absurde und skurrile Verrenkungen der Auschwitz-Leugner satirisch dar. Ergänzung durch englische Informationen Ergänzend kann, eventuell sogar im fächerübergreifenden Unterricht, auf die Seiten des "Nizkor Project" zurückgegriffen werden. Das Nizkor-Archiv in Kanada gilt als eine der ergiebigsten Quellen zum Thema Holocaust. Im Internet hat es eine Dokumentation erstellt, die noch wesentlich umfassender als die "Holocaust-Referenz" ist. Die Seiten gibt es jedoch nur in englischer oder spanischer Sprache. Zum Einsatz im Unterricht sind fortgeschrittene Englisch- oder Spanischkenntnisse notwendig. Unterrichtsziele Die Schülerinnen und Schüler lernen die Verfahren kennen, mit denen Rechtsextremisten versuchen, die Geschichte umzuschreiben (Rechentricks, Fälschungen und Manipulation von Quellen). Sie sollen die Motive und Ziele für die Fälschung historischer Tatsachen ergründen und mit dem vorhandenen Quellenmaterial die Thesen widerlegen. Die Ergebnisse der Internetrecherche werden im Unterrichtsgespräch präsentiert. Die Schülerinnen und Schüler diskutieren anschließend gemeinsam die Ziele und Motive der Auschwitz-Leugner. Jürgen Langowski Bei Fragen können die Schülerinnen und Schüler per E-Mail direkt Kontakt zu Jürgen Langowski, dem Autor der Seite "Holocaust Referenz", aufnehmen. Der Leuchter-Report: Geschichtsfälschung auf Bestellung Fred Leuchter ist ein selbsternannter Gaskammerexperte aus Boston. 1988 trat er im Prozess gegen den in Kanada lebenden Ernst Zündel, einen Verleger neonazistischer und revisionistischer Schriften und Videos, auf. Leuchter wurde als "Ingenieur" und "Spezialist für Hinrichtungsanlagen" in den Zeugenstand berufen, um zu Zündels Verteidigung auszusagen. Mit seiner Hilfe sollte wissenschaftlich nachgewiesen werden, dass die Gaskammern von Auschwitz und anderen Konzentrationslagern nicht zur Vernichtung von Millionen von Menschen geeignet gewesen wären. Leuchter kam in seinem Bericht wunschgemäß zu dem Ergebnis, dass die Anlagen in Auschwitz nicht zur massenhaften Vernichtung von Menschen gedient haben könnten. Er fasste seine "Erkenntnisse" im so genannten "Leuchter-Report" zusammen, den der ehemalige NPD-Vorsitzende Günter Deckert ins Deutsche übersetzt hat. Analyse von Geschichte und Geschichtsfälschung Im Internet verweist die "Holocaust-Referenz" auf die inhaltlichen Schwächen von Leuchters so genannter wissenschaftlicher Untersuchung. Die Schülerinnen und Schüler sollen sich mit der genannten Homepage über den Leuchter-Report informieren und die Vorgehensweise der Holocaust-Leugner an einem konkreten Beispiel analysieren. Sie sollen die Mechanismen der Fälschung von historischen Gegebenheiten erkennen und gleichzeitig Möglichkeiten kennen lernen, wie Geschichtsfälschungen hinterfragt und widerlegt werden können. Jürgen Langowski Die Schülerinnen und Schüler können bei Fragen per E-Mail direkt Kontakt zu Jürgen Langowski, dem Autor der Seite "Holocaust-Referenz", aufnehmen. Ziele von Portalen gegen die Holocaust-Lüge Das Portal "Holocaust-Referenz" und das kanadische "Nizkor-Project" enthalten umfassende Informationen über die Vorgehensweise und die Argumentation der Holocaust-Leugner im Internet. Die Schülerinnen und Schüler sollen bei diesem Unterrichtsschwerpunkt die Ziele der Betreiber dieser Seiten kennen lernen. Sie sollen sich außerdem informieren, welche Möglichkeiten Holocaust-Leugner haben, ihre Standpunkte im Internet zu verbreiten. In diesem Zusammenhang sollen sie das Thema "Meinungsfreiheit gegen Menschenwürde im Internet" reflektieren und diskutieren. Rechtsextremistische Inhalte im Internet Rechtsextremisten verbreiten ihr Gedankengut und ihre Propaganda im Internet sehr professionell. Die Zahl der Internetseiten mit rechtsextremistischen Inhalten stieg in den vergangenen Jahren unaufhörlich. Auch in verschiedenen Newsgroups oder Mailinglists diskutieren sie Ansichten, die gegen die Verfassung oder gegen wissenschaftliche Erkenntnisse verstoßen. In jedem Fall sollten die Schülerinnen und Schüler über diese Newsgroups informiert werden. Ob sie im Internet direkt nach diesen Newsgroups suchen sollen, muss jede Lehrkraft individuell entscheiden. Wenn ja, sollte sich die Lehrkraft im Vorhinein genau über die rechtlichen Bestimmungen zur Auseinandersetzung mit illegalen und extremistischen Inhalte im Internet informieren (siehe unten: Mehr Informationen bei Lehrer-Online). Bei der Recherche nach rechtsradikalen oder rechtsextremen Inhalten im Internet hilft die CD-ROM "Rechtsextremismus im Internet" der Bundeszentrale für politische Bildung. CD-ROM "Rechtsextremismus im Internet" Dokumentation zur rechtsextremen Jugendszene im Internet mit Webadressen zu Skinheads, rechtsextremer Musik, Spielen und Chats. Achtung bei indizierten Inhalten Links- sowie insbesondere rechtsextreme Medienangebote werden von der Bundesprüfstelle als jugendgefährdende Inhalte indiziert. Auch das Verherrlichen der NS-Zeit, das zumeist nach dem Strafgesetzbuch nicht verboten ist, wird von der Bundesprüfstelle als jugendgefährdend angesehen. Daraus ergibt sich, dass gerade bei der Suche nach rechtsextremen Inhalten im Internet eine fundierte "Aufklärung" der Schülerinnen und Schüler über die Rechtslage nötig ist. Auch wer fahrlässig rechtsextremistische, indizierte Inhalte aus dem Internet herunterlädt und verbreitet, macht sich nach § 21 Abs. 3 GjSM strafbar. Zu den Arbeitsblättern

  • Deutsch / Kommunikation / Lesen & Schreiben / Geschichte / Früher & Heute
  • Sekundarstufe I

Gaming ist lernen – ein Interview mit einem Game Design Experten

Fachartikel
5,99 €

In diesem Interview verrät Csongor Baranyai, Professor und Studiengangsleiter für Game Design an der University of Europe for Applied Sciences, warum in Spielen unheimlich großes Potential für das (schulische) Lernen schlummert und vor welchen Herausforderungen der Game-based Learning Ansatz steht. Herr Baranyai, Sie postulieren "Gaming ist lernen". Welchen Mehrwert hat Gaming für das Lernen? Welche positiven Effekte sind nachgewiesen? Ich glaube das ist keine Diskussion von "besser" oder "schlechter", Spiele sind natürliche Lernumgebungen , Menschen eignen sich ihre Umwelt schon immer durch Spiele, spielerische Auseinandersetzung an. Diese Potentiale nicht zu nutzen scheint beinah fahrlässig. Games können insbesondere komplexe Zusammenhänge erfahrbar machen , sodass sich erworbene Kompetenzen langfristig verfestigen können. Was macht einen guten spielerischen Lernraum aus? Reden wir von der spielerischen Gestaltung der Lernumgebung an sich (und nicht von dem Einsatz einzelner Spiele), so ist es wichtig, das Spiel Spiel sein zu lassen und nicht durch externe Faktoren zu beeinflussen: Raum, um frei experimentieren zu können Raum, eigene Ziele zu finden Raum, Fehler machen zu können Da Spiele oft Kompetenzen unbewusst vermitteln, ist es in schulischen Umgebungen auch wichtig, das Erlernte zu reflektieren und mit zusätzlichen Inhalten zu kontextualisieren. Spiele können nicht alles gut, sie müssen in einen größeren didaktischen Gesamtzusammenhang verortet werden. Worauf muss man beim Design eines Lernspiels für schulische Settings besonders achten? Die zurzeit brennenden Fragen scheinen mir fast ausschließlich Fragen des Kontextes zu sein. Die Spiele sind (teilweise) schon da, wichtiger ist es, sie gut im schulischen Setting zu verorten. Technisch-organisatorisch : Die Spiele müssen so in den Schulalltag integriert werden, dass sie auf eine natürliche Weise gespielt werden können. Hier stößt man bereits auf einige Herausforderungen: Hardware, Software, Accounts, Lizenzen, Wartung, Internet, Personal, und so weiter. Inhaltlich-didaktisch : Um die Spiele gut in den Unterricht einzubinden, bedarf es Zusatzmaterial, das es oft nicht gibt. Lehrerinnen und Lehrer müssen zur Zeit diese zusätzliche Arbeit oft selbst leisten, das ist langfristig keine tragbare Lösung. Welchen Stellenwert nimmt das Storytelling ein? Spiele sind klassisch kein Storytelling-Medium. Sie können auch Geschichten vermitteln, aber eben anders. Rollenspiele zum Beispiel können viel dazu beitragen, andere Motivationen nachvollziehbar zu machen. Durch das eigene Erleben der Konflikte können Spiele ganz anders emotionalisieren als andere Medien. Gaming und Unterricht: Wie passt das zusammen? Sehr gut. Es ist wichtig, diese beiden Elemente nicht als Gegensätze zu betrachten. In der Grundschule scheint das (mit nicht-digitalen Spielen) oft sehr gut zu klappen. Insbesondere in den ersten Klassen wird noch sehr spielerisch gelernt. In den höheren Klassen spaltet sich das leider voneinander ab. Es fehlt die Zeit, dem spielerischen Experimentieren genügend Raum zu geben und Games werden als reiner Zeitvertreib angesehen, der im Unterricht nichts zu suchen hat. Natürlich eignen sich nicht alle Spiele dafür, in den Unterricht eingebunden zu werden. Übrigens auch nicht alle Bücher oder Filme. Oft würde ich mir eine entspanntere Haltung wünschen, bei der gute und spannende Spiele für das gesehen werden, was sie können und nicht schlechte Spiele für das, was sie alles falsch machen. Für welche Fächer eignet sich das Gaming besonders? Im Grunde genommen alle, ich sehe hier keine Gründe für Ausschlusskriterien. Oft scheinen die naturwissenschaftlichen Fächer durch ihre Regelbasiertheit und Systeme besser geeignet. Aber es gibt auch genügend gute Beispiele, wie Spiele auch in geisteswissenschaftlichen Fächern erfolgreich eingesetzt werden. Bildschirmbasierte Spiele sind für den Sportunterricht vielleicht nicht ganz so gut geeignet. Aber da digitale Spiele eh dabei sind den Bildschirm zu verlassen, wird es sicherlich auch da Möglichkeiten geben. Der Sportunterricht ist von jeher sehr spielerisch gestaltet. Welche Ausstattung wird gebraucht, um Gaming in der Schule möglich zu machen? Es ist sehr schwer, das so allgemein zu beantworten, weil hier sehr spezifische Lösungen für die jeweilige Situationen vor Ort geschaffen werden müssen. Oft geht es gar nicht um rein technische Fragen, sondern um eine alltagstaugliche Infrastruktur. In gewisser Weise scheint die technische Frage auch eine Frage des Personals. Gibt es beispielsweise Expertinnen und Experten vor Ort, die digitale Lernräume schaffen können, die Lehrkräfte gerne nutzen wollen. Müssen interessierte/ausführende Lehrkräfte besondere Vorkenntnisse mitbringen? In der optimalen Welt nicht. Dort verfügen die Lehrkräfte bereits durch ihr Studium und ihre Ausbildung über die Kompetenzen, Spiele organisch in ihren Unterricht einzubinden. Aber hiervon sind wir noch weit entfernt. Zurzeit scheinen mir einige Vorkenntnisse/Vorbedingungen nötig: Interesse am Medium Glauben an die didaktischen Potentiale Verständnis des Mediums Bereitschaft, sich selber mit den technologischen Herausforderungen auseinanderzusetzen (und Mehrarbeit zu investieren) Bereitschaft, sich selber mit den didaktischen Herausforderungen auseinanderzusetzten (und Mehrarbeit zu investieren) Insbesondere die letzten zwei Punkte sind natürlich zurzeit noch größere Hürden. Wie kann man Skeptikerinnen und Skeptiker von der Sinnhaftigkeit des Gamings in der Schule überzeugen? Gerne möchte ich hier auf den Anfang zurückverweisen: Spiele sind natürliche Lernmedien. Diese Potentiale nicht zu nutzen scheint verschwenderisch. Spiele sind ein wunderbares Medium und mit vielfältigen Möglichkeiten – weit mehr, als oft normalerweise gesehen wird. Shooter und süchtig machende Free2Play-Games sind im Gesamtspektrum nur eine Randerscheinung. Ganz im Gegenteil, Spiele können sehr viel mehr: unter anderem naturwissenschaftliche und geschichtliche Zusammenhänge erlebbar machen, soziale Kompetenzen und Teamgeist fördern, für andere Positionen sensibilisieren, und vieles mehr!

  • Informatik / Wirtschaftsinformatik / Computer, Internet & Co. / Technik / Sache & Technik / Fächerübergreifend

Mobile Geräte in der Schule: Regeln und Nutzungsordnungen

Fachartikel
5,99 €

Die Arbeit mit Tablet, Laptop und Smartphone im Unterricht wird immer selbstverständlicher. Nutzungsordnungen können dabei helfen, Gefahren wie Cybermobbing entgegenzuwirken und einen verantwortungsvollen Umgang mit eigenen sowie geliehenen mobilen Endgeräten zu gewährleisten. Dieser Artikel zeigt mögliche Regelungen auf. Im Zuge der KMK-Strategie "Bildung in der digitalen Welt" wird Lernen zunehmend digitaler. Für die Schülerinnen und Schüler mag der Umgang mit Smartphones, Laptops und Tablets im Unterricht motivierend sein, für Schulen und Lehrkräfte stellt die Vorgabe von digitalen Lernumgebungen eine enorme Herausforderung dar. Nach der Frage, an wessen mobilen Geräten die Lernenden arbeiten sollen , geht es im folgenden Schritt nun darum, einen respektvollen Einsatz von Handy, Laptop und Tablet im Unterricht ermöglichen zu können. Regeln und Nutzungsvereinbarungen können dabei helfen. Welche Überlegungen in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen, wird in diesem Artikel näher erläutert. Didaktisches Potenzial digitaler Medien Da digitale Endgeräte und insbesondere Smartphones in der Schule aufgrund des Missbrauchs ihrer vielfältigen Funktionen in der Kritik stehen, scheinen interne Ordnungen mit festen Regeln für die Schulen sinnvoll. Gefahren wie Cybermobbing, die Verbreitung von gewaltverherrlichenden Inhalten oder auch Täuschungsversuche bei Leistungsabfragen können auf diese Weise minimiert werden, um von digitalen Medien für den Unterricht durch vereinfachte Kommunikation, schnellen Materialaustausch oder motivierende Lern-Apps profitieren zu können. Schließlich möchte auch Schule die aktuelle Entwicklung mitgestalten und Schülerinnen und Schülern den Erwerb digitaler Kompetenzen ermöglichen. Regeln und Nutzungsordnungen Für die Arbeit an Computern und mobilen Geräten empfiehlt sich daher eine Nutzungsordnung, die als Bestandteil der Hausordnung verpflichtend ist. Folgende Regelungen können darin festgehalten werden: Nutzung digitaler Geräte im Unterricht Nutzung des schulischen Netzwerks sowie des Internets während des Unterrichts nur für schulische Zwecke verantwortungsvoller Umgang mit Internetzugang und Mailfunktion der Schule Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen wie Strafrecht, Urheberrecht und Jugendschutzrecht keine pornografischen, gewaltverherrlichenden oder rassistischen Inhalte aufrufen, speichern oder versenden versehentliches Aufrufen der oben genannten Inhalte umgehend mitteilen und beenden Anwendungen nur nach Aufforderung der Lehrkraft herunterladen und installieren, ebenso die Bearbeitung von Online-Formularen sorgsamer Umgang mit personenbezogenen Daten: Veröffentlichung von Fotos nur nach Zustimmung der Betroffenen, beziehungsweise der Erziehungsberechtigten Diskriminierungen, persönliche Angriffe, Unterstellungen und Verleumdungen unterlassen allgemein anerkannte Umgangsformen im Namen der Schule verwenden keine Abschlüsse von Verträgen oder kostenpflichtigen Diensten im Internet vorhandene Software weder für gewerbliche Zwecke verwenden noch vervielfältigen oder veräußern Nutzung schuleigener Geräte außerhalb des Unterrichts (GYOD) sorgfältiger und verantwortungsbewusster Umgang mit der schulischen Computerausstattung Bedienung der Hard- und Software entsprechend den Instruktionen der Lehrkraft Störungen oder Schäden umgehend melden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden ersetzen. Nutzung der Geräte zur medienpädagogischen Arbeit auch für private Zwecke möglich oben genannten Regeln für die Nutzung digitaler Geräte im Unterricht gleichermaßen beachten Nutzung eigener Geräte im Unterricht (BYOD) Geräte mit geladenem Akku mitbringen keine rassistischen, pornografischen, gewaltverherrlichenden oder ehrverletzenden Medieninhalte speichern Fotos, Videos und Tonaufnahmen auf dem Schulgelände nur mit Erlaubnis der Lehrperson Verfügbarkeit von freiem Speicherplatz für die schulische Arbeit Kontrolle und Protokollierung Aufgrund ihrer Aufsichtspflicht ist die Schule berechtigt, die Einhaltung der Regeln und Nutzungsordnungen beispielsweise durch die Überführung von besuchten Websiten auf einen Zentralbildschirm stichprobenartig zu überprüfen. Dieses Vorgehen empfiehlt sich insbesondere, wenn der Verdacht eines Verstoßes besteht. Die verantwortliche Lehrkraft sollte in diesem Fall die Schülerin oder den Schüler über diese Maßnahme informieren. Bei entsprechender Vereinbarung ist auch eine systemseitige Protokollierung der IP-Adresse, Datum und Uhrzeit sowie die URL der aufgerufenen Seite zulässig. Es kann festgehalten werden, dass diese Daten nach einem bestimmten Zeitraum gelöscht werden, sofern sich ein Verdacht nicht bestätigt hat. Datenschutz und Passwörter Nicht nur in Bezug auf die aktuelle Datenschutzverordnung sollte der sensible Umgang mit personenbezogenen Daten im Internet vorab im Unterricht thematisiert werden. Auch in diesem Zusammenhang können Vereinbarungen getroffen werden wie zum Beispiel: Installationen, Zugriffsrechte und Konfigurationen nicht verändern oder Programme kopieren Fremdgeräte wie USB-Sticks oder Digitalkameras nur mit Zustimmung der Lehrkraft an Computer oder Netzwerk anschließen unnötiges Datenaufkommen durch Laden und Versenden von großen Dateien vermeiden verantwortungsvoller Umgang mit individuellen Zugangsdaten für schulische Zwecke möglichst sichere Passwörter vergeben (mindestens 8 Stellen mit Sonderzeichen), mindestens einmal im Schuljahr ändern eigenes Benutzerkonto mit individuellem Passwort freischalten nach der Nutzung am Gerät abmelden Fazit Alle Schülerinnen und Schüler müssen über die zugrunde gelegten Regeln und Nutzungsordnungen informiert sein. Es empfiehlt sich, eine Nutzungsordnung zu verfassen, die von den Schülerinnen und Schüler oder für Minderjährige von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Dabei können die oben genannten Aspekte – angepasst an die schuleigenen Richt- und Leitlinien, länderspezifische Gesetzestexte sowie ergänzt durch entsprechende Zeiträume – eine Grundlage bilden. Verstöße gegen diese Nutzungsordnung können mit schulordnungsrechtlichen Maßnahmen geahndet werden und straf- beziehungsweise zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen. Liegt der Arbeit an mobilen Geräten im Unterricht eine derartige Vereinbarung zugrunde, können digitale Lernumgebungen durchaus motivieren und Schülerinnen und Schülern dabei helfen, sich Inhalte nachhaltig einzuprägen.

  • Fächerübergreifend

Maßnahmen gegen Fake News

Fachartikel
5,99 €

Dieser Fachartikel zu Fake News möchte Lehrkräfte dabei unterstützen, ihre Schülerinnen und Schüler zum kritischen Umgang mit Medieninhalten anzuregen, damit sie lernen, zwischen geeigneten Informationen (Fakten, redlichen Meinungen) und ungeeigneten Informationen (Fake News, Lügen) zu unterscheiden. Skizzierung der Ausgangslage Bei der Auseinandersetzung mit Fake News betreten wir weder allgemein in unserer Gesellschaft noch speziell in der Schule neues Terrain: Schon immer sollten die Nutzerinnen und Nutzer von Medien die enthaltenen Informationen bezüglich ihres Wahrheitsgehaltes kritisch hinterfragen. Allerdings erfordert die dauerhafte Präsenz von Informationen in den verschiedensten Medienkanälen eine Verstärkung dieser Anstrengungen beziehungsweise provoziert den fahrlässigen Umgang mit Informationen. Eine 2019 erschienene Studie verdeutlicht den Handlungsbedarf bei jungen Menschen. Untersucht wurden "die computer- und informationsbezogenen Kompetenzen (computer and information literacy, kurz: CIL)" von Schülerinnen und Schülern der achten Jahrgangsstufe. Hervorzuheben ist zunächst, worum es genau geht, da der gängige Begriff der Informationskompetenz hier weiter gefasst wird: CIL werden "als individuelle Fähigkeiten einer Person definiert, die es ihr erlauben, digitale Medien zum Recherchieren, Gestalten und Kommunizieren von Informationen zu nutzen und diese zu bewerten, um am Leben im häuslichen Umfeld, in der Schule, am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft erfolgreich teilzuhaben [...]" (Eickelmann u. a. 2018: 9, Herv. d. d. Verf.). Die Studie stellt ausführlich die Anforderungen und Entwicklungen in diesem Bereich dar, auch im Vergleich zur Vorgängerstudie von 2013. Es lohnt sich, sich ausführlicher in die Darstellungen einzulesen, da erst dann die ganze Komplexität der Thematik und damit auch das breite Aufgabenfeld für Lehrkräfte erkennbar werden. Hier sei lediglich ein wesentliches, alarmierendes Ergebnis zitiert: "Ein Drittel (33.2%) der Schülerinnen und Schüler in Deutschland, und damit ein erheblicher Teil, lässt sich auf den unteren beiden Kompetenzstufen verorten und verfügt damit lediglich über rudimentäre und basale computer- und informationsbezogene Kompetenzen" (Eickelmann u. a. 2018: 13, Herv. d. d. Verf.). Studienleiterin Eickelmann betont in einem Interview unter anderem die Empfänglichkeit für Fake News und sagt: "Wenn man mal genau schaut, was diese Schülerinnen und Schüler können, dann ist das vor allen Dingen das Anklicken eines Links oder das Öffnen einer E-Mail. Und was sie eben nicht können - und das ist wirklich etwas, was uns Sorge geben sollte -, ist, dass sie eben keine Information reflektiert bewerten können" (Eickelmann 2019). Die ganze Gesellschaft ist gefordert Zwar haben Schulen und andere Bildungseinrichtungen eine große Verantwortung hinsichtlich der oben genannten Vermittlung von CIL, sie sind jedoch nicht alleine zuständig und auch nicht alleine in der Lage, das Problem Fake News zu bewältigen (vgl. Selg 2017). Wichtig ist die verstärkte professionelle Entlarvung von Fake News durch Rechercheteams beziehungsweise Fact-Checking-Websites . Notwendig und gegebenenfalls durch gesellschaftlichen Druck und Gesetze einzufordern ist die Verantwortung der Inhalteanbieter (zum Beispiel Facebook/WhatsApp/Instagram, YouTube). Bei den Angeboten gibt es inzwischen Meldefunktionen, die beim Erkennen von Fake News genutzt werden können. Überprüft werden kann die rechtliche Handhabe gegen Fake News. Gerade in Verbindung mit Hate Speech (Hassrede) sind viele Inhalte schon jetzt strafbewehrt (unter anderem Verleumdung, Volksverhetzung, Leugnung des Holocaust). Bei Kontrolleinrichtungen wie beispielsweise jugendschutz.net können alle Bürgerinnen und Bürger Inhalte melden. Allgemeine Handlungsempfehlungen Pädagogen, Eltern und andere Erziehende sollten... ein Bewusstsein für die Gesamtsituation schaffen und Kinder darauf hinweisen, dass die Informations- und Nachrichtenverbreitung - und in ihrem Gefolge auch Fake News - ein schnelllebiges Geschäft sind. Daher gibt es auch Webseiten mit reißerischen Informationen in Text und Bild, die alleine der Beeinflussung des Klickverhaltens (sogenannte Klick-Köder, Clickbaiting) dienen, da die Anbieter mit jedem Klick Geld durch Werbung verdienen. eine kritische Haltung gegenüber Medieninhalten fördern und Kinder dazu anhalten, sich die Zeit zur Überprüfung einer Information zu nehmen, wenn sie sich unsicher sind. Der Leitspruch lautet: Erst denken und prüfen – dann liken und teilen. den Informations- und Meinungsaustausch mit Vertrauenspersonen fördern, damit Kinder zum Beispiel Eltern, Freunde, Geschwister und Lehrkräfte zu Themen und Medieninhalten befragen. die Bereitschaft zur Informationsbeschaffung und Meinungsbildung über mehrere Angebote beziehungsweise Medien - und nicht nur über Social Media-Kanäle - fördern und aktiv mitmachen. Wichtig ist es auch, den ganz unterschiedlichen Charakter von Informationen darzustellen: Es gibt durch Fakten belegbare "objektive" Tatsachen, "persönliche" Meinungen beziehungsweise "subjektive" Bewertungen von Tatsachen/Fakten und gerade in Fake News die Vortäuschung von durch Fakten belegbare "Objektive Tatsachen" in Form von Tatsachenbehauptungen (beziehungsweise Gerüchte, Lügen, getarnt als "alternative Fakten"), was oftmals erst durch Nachprüfung deutlich wird. Selbsthilfe-Checkliste zu Fake News Die Überprüfung eines Medienbeitrags (Text, Foto/Grafik, Video, Audio) kann über eine Reihe von Fragen erfolgen und betrifft sowohl den Anbieter als auch den Beitrag hinsichtlich Aktualität, Gestaltung und Inhalt (vgl. Selg/Hajok 2017), zum Beispiel: "Kann das stimmen?" Wirken Überschriften/Schlagzeilen und Inhalt/Bilder/Videos glaubwürdig oder übertrieben beziehungsweise reißerisch und unwahrscheinlich? Kann der Beitrag als Witz gemeint oder Satire sein? Werden (emotionale) Behauptungen und Verallgemeinerungen bis hin zu Beleidigungen geäußert? Oder werden (sachliche) überprüfbare Argumente mit Fakten angeführt? Werden Zitate gekennzeichnet und Fakten mit nachprüfbaren Quellen belegt? Werden Rechtschreibung und Grammatik beachtet? (unseriöse Anbieter verwenden viele Ausrufungszeichen!!!) Könnte eine digitale Bild- beziehungsweise Videofälschung (statt nur Bildoptimierung) vorliegen? Wer ist laut Impressum verantwortlich oder fehlt es? Handelt es sich um einen bekannten seriösen Anbieter und gibt es die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme für Beschwerden? Was berichten andere Medienangebote zum selben Thema (Vergleich zum Beispiel per Suchmaschine)? Allgemeine Aufklärungsangebote im Internet Die von professionellen Institutionen betriebene Entlarvung von Fake News ist unabdingbar als klares Signal, dass Meinungsfreiheit und Meinungsvielfalt nicht missbraucht werden dürfen. Die journalistischen Faktenchecker von CORRECTIV bieten ein breites Spektrum an aktuellen Beispielen und Grundlagenwissen zu Fake News. Dargestellt wird auch die Zusammenarbeit mit Facebook. Ein tagesaktuelles Angebot ist der Faktenfinder unter tagesschau.de . Leider ist das ursprünglich wesentlich umfassendere Angebot inzwischen reduziert worden. Aufklärungsvideos können am besten den aktuellen Trend der Videofälschung (Deep Fakes) zeigen, zum Beispiel Neue Zürcher Zeitung (NZZ): So erkennt man manipulierte Videos (Kurzbeitrag). Angebote für Jüngere Auf spezielles Unterrichtsmaterial zu Fake News wird bei den Internetadressen hingewiesen. Zusätzlich gibt es Angebote für Jüngere, die sich der Thematik spielerisch-interaktiv nähern und darüber hinaus einen Selbstlernprozess auf Tablets und Smartphones ermöglichen. So kann zunächst eine Auseinandersetzung mit Fake News angeregt werden, die dann im Unterricht vertieft werden sollte. Ein interaktives Informationsangebot der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb): fakefilter.de Ein interaktives Browserspiel zum Mitmachen des Südwestrundfunks (SWR), in dem Beispiele überprüft werden müssen: swrfakefinder.de Die Lern-App Fake News Check von Neue Wege des Lernens e. V. dient der Sensibilisierung. Literaturverzeichnis Eickelmann, Birgit im Gespräch mit Manfred Götzke. Ein Drittel der Schüler könne "nur klicken und wischen". Deutschlandfunk, 05.11.2019. Online Eickelmann, Birgit, Wilfried Bos, Julia Gerick, Frank Goldhammer, Heike Schaumburg, Knut Schwippert, Martin Senkbeil, Jan Vahrenhold (Hrsg.). ICILS 2018 #Deutschland. Computer- und informationsbezogene Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern im zweiten internationalen Vergleich und Kompetenzen im Bereich Computational Thinking. Münster, New York: Waxmann. Selg, Olaf und Daniel Hajok (2017). Fachartikel "Fake News - Ein aktuelles Phänomen" mit Selbsthilfe-Checkliste. München: Stiftung Medienpädagogik Bayern (Referentennetzwerk) Selg, Olaf (2017). "Fake News". tvdiskurs.de, 21.03.2017. Online Weiterführende Literatur Brodnig, Ingrid (2018): Lügen im Netz. Wie Fake News, Populisten und unkontrollierte Technik uns manipulieren. Wien: Brandstätter.

  • Fächerübergreifend

KI in der Grundschule – (k)ein Thema?

Fachartikel
5,99 €

In diesem Artikel wird die Relevanz von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Grundschule thematisiert, wobei Lehrkräfte und Eltern oft unsicher über die Vor- und Nachteile sind. Der Beitrag betont die persönliche Auseinandersetzung mit diesem Thema. Welche Facetten hat das Thema Einsatz von KI in der Grundschule ? Vielleicht fragt sich der eine oder die andere beim Lesen der Überschrift dieses Beitrags: "Muss ich mich jetzt auch noch mit KI beschäftigen? Wir haben doch schon genug andere, wichtige Themen." Das stimmt auch. Dennoch ist das Thema Digitalisierung ein Thema, das sich laufend überholt und entsprechend sollte Schule auch darauf reagieren. Schulische Vorgaben müssen ständig überprüft und angepasst werden. Wie bei jedem digitalen Thema lässt sich auch der Einsatz von KI nicht ausschließlich auf den Medien- oder Sachunterricht beschränken. Die Welt ist im Wandel und die KI wird sehr viel verändern, auch das Lernen, ebenso die Unterrichtsvor- und -nachbereitung. Allerdings ist KI nicht unfehlbar. Nur wer versteht, wie KI funktioniert , kann sie kompetent nutzen. Wer nicht klar formuliert oder nicht in KI-Sprache "promptet" , wird auch nicht von der Technologie profitieren. Genau darum geht es: Medienkompetenz. Da wäre es "grob fahrlässig", das Thema KI außen vorzulassen. Was sagen die Bildungspolitik und die Bildungsforschung? "Unsere Schulen sollen Schülerinnen und Schüler im Unterricht mit KI vertraut machen. Sie müssen lernen, wie KI-basierte Textgeneratoren funktionieren, deren Potentiale und Risiken erkennen und die gesellschaftlichen Auswirkungen verstehen", so die NRW-Schulministerin Dorothee Feller in einer Pressemitteilung im Februar 2023. Ein dazugehöriger Handlungsleitfaden ist auf der Webseite des Ministeriums verfügbar. In der Veröffentlichung findet man Hinweise zur Nutzung von Programmen wie ChatGPT im Unterricht sowie rechtliche Hinweise, insbesondere zu Datenschutz und Datensicherheit. Auch andere Bundesländer, wie die Senatsverwaltung für Bildung in Berlin, haben ähnliche Handreichungen herausgegeben. Konkrete Anleitungen für den Unterricht fehlen jedoch bislang. Was sagt die Lernforschung zum Thema KI im Unterricht? Der deutsche Wissenschaftler Ulrich Trautwein, der unter anderem zur Digitalisierung in Lernkontexten forscht, äußerte sich im August 2024 in einem Interview mit der GEO zur Rolle von KI im Schulunterricht. Er sieht drei mögliche Szenarien: KI spielt kaum eine Rolle im Unterricht. KI ersetzt die Lehrkraft vollständig. KI wird unterstützend im Unterricht eingesetzt. Für Trautwein ist das dritte Szenario am wahrscheinlichsten. Er betont, dass KI gezielt bei Problemen helfen und auf individuelle Stärken und Schwächen der Schülerinnen und Schüler eingehen kann, was das Lernen bereichert. Die KI gehört schon länger zur Lebenswelt der Kinder – Wo begegnet sie ihnen? Es ist eine spannende Frage, die man gemeinsam mit den Kindern erkunden sollte. Obwohl das Thema KI noch nicht in allen Köpfen der Erwachsenen präsent ist, haben viele Kinder schon ein gewisses Vorwissen. Unter dem Punkt KI als Thema im Unterricht werden verschiedene Ideen und Ansätze vorgestellt. KI in der Unterrichtsvor- und -nachbereitung Ein Arbeitsblatt zum Thema Wortarten (Arbeitsblatt 01) Der Einsatz von KI-Tools kann Lehrkräfte bei der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts unterstützen. Beispielsweise kann man ein KI-Programm wie ChatGPT anweisen, ein Arbeitsblatt zum Thema Wortarten zu erstellen, inklusive eines Blattes zur Selbstkontrolle. Dabei ist es wichtig, einen präzisen "Prompt" einzugeben, der beschreibt, wie das Arbeitsblatt aussehen soll und für welche Zielgruppe es bestimmt ist. Ein "Prompt" ist eine klar formulierte Anweisung oder Frage, die darauf abzielt, eine konkrete Antwort von der KI zu erhalten. Nach der Erstellung sind manchmal kleine Anpassungen nötig, wie die ansprechende Gestaltung des Arbeitsblattes mit Symbolen oder Piktogrammen. Ein Beispiel habe ich für Sie vorbereitet. Ein zielgruppenrelevanter Lesetext für den Leseunterricht in ein paar Sekunden Lehrkräfte sind oft auf der Suche nach passenden Lesetexten für ihre Klassen. Besonders durch das neue Konzept der "Lesezeit" und das verpflichtende Lesenüben von 3 x 20 Minuten pro Woche in Nordrhein-Westfalen wird häufig geeigneter Lesestoff benötigt. Mit klar formulierten "Prompts" kann ein Text erstellt werden, der genau auf die Zielgruppe abgestimmt ist. Ein Beispiel für eine Eingabe könnte lauten: "Erstelle einen Text mit 4.000 Zeichen für eine vierte Grundschulklasse, in dem es um die Freundschaft einer Katze zu einer Maus geht." Sollte der vorgeschlagene Text noch nicht ganz passend sein, schlägt die KI Änderungsmöglichkeiten vor. Im Zweifelsfall wird der Text von der Lehrkraft verfeinert. Auch ein passendes Bild kann von der KI erstellt werden, zum Beispiel durch den Prompt: "Erstelle zu der Geschichte ein passendes Bild." Wer es auf die Spitze treiben möchte, kann sogar einen Liedtext dazu schreiben lassen. Probieren Sie es aus! KI für Feedbacks Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler können Texte in eine KI eingeben und erhalten auf Wunsch Überarbeitungstipps. Dies erleichtert die Arbeit der Lehrkräfte und unterstützt die Schülerinnen und Schüler dabei, ihre Texte zu verbessern. Die KI gibt konkrete Hinweise zur Optimierung und fördert so den Lernfortschritt. Adaptives Lernen, wie es zum Beispiel das Mathematikprogramm bettermarks bietet, passt sich den individuellen Schwierigkeiten der Lernenden an. In einigen Bundesländern ist dieses Programm bereits etabliert, und die Kosten werden vom Land übernommen. KI für Elternbriefe In Schulen mit einem hohen Anteil fremdsprachiger Eltern kann der Einsatz von KI ebenfalls von großem Nutzen sein. Elternbriefe lassen sich schnell in Leichte Sprache oder Fremdsprachen übersetzen. Lehrkräfte können den Brief per Copy/Paste in die KI einfügen oder ihn direkt von der KI schreiben lassen. Diese Möglichkeit eignet sich auch für die Kommunikation mit fremdsprachigen Kindern. KI als Thema im Unterricht – Medienkompetenz erlangen mit und durch KI Beispiele für KI-basierte Anwendungen Die Fortbildungsplattform fobizz bietet verschiedene KI-Tools in einem "geschützten Raum" an, in dem Schülerinnen und Schüler KI-generierte Bilder und Texte erstellen können. Lehrkräfte können Projekte mit passenden Aufgabenstellungen und KI-Tools für ihre Klassen entwickeln. Der Zugang erfolgt einfach per QR-Code, ohne dass sich die Kinder registrieren müssen, und die Daten sind geschützt. Die Plattform, die vor allem Fortbildungen anbietet, ist kostenpflichtig, aber das Ausprobieren ist kostenlos. In einigen Bundesländern wurde den Schulen ein vom Land finanzierter Zugang zur Verfügung gestellt. Alternativ kann der Zugang zu fobizz , einschließlich der KI-Tools, auch über den Fortbildungsetat der Schulen finanziert werden. SchulKI – ChatGPT für Schulen Die Plattform SchulKI ermöglicht es Schülerinnen und Schülern, ChatGPT in der Schule sicher und datenschutzkonform zu nutzen. Die Schülerversion kann kostenlos und ohne Registrierung verwendet werden. Unterrichtsideen zum Thema KI Im Folgenden werden Ideen vorgestellt, wie das Thema KI im Unterricht der Grundschule thematisiert werden kann. Sie können dafür die Arbeitsblätter nutzen und kopieren. Ebenso denkbar ist auch, dass die Schülerinnen und Schüler die Aufgabe per QR-Code auf ihr Tablet übertragen. Die ABs wurden mit dem Worksheet-Crafter erstellt, der es zulässt, den Kindern die Aufgabe per QR-Code zur Verfügung zu stellen. Vorsicht Datenschutz Bevor man mit den Kindern mit einer KI arbeitet, muss man sich über die unterrichtlichen Vorgaben informieren, da diese in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt werden können. Es kann an dieser Stelle keine verbindliche Rechtsauskunft gegeben werden. Klar sollte sein, dass weder Kinder noch Lehrkräfte personenbezogene Daten, Fotos oder Videos von Personen in einem Prompt verwenden dürfen, da diese möglicherweise weiterverarbeitet werden. Wirklich abgesichert sind Kinder in einer eigens für den Unterricht erstellten KI-Anwendung, wie sie beispielsweise die oben genannten Programm fobizz oder schulKI bieten. Die sicherste Variante ist die Nutzung einer auf Tablets installierten App, wie zum Beispiel Microsoft Copilot , die in einer eingeschränkten Version kostenlos erhältlich ist. Weiterführende Infos erhalten Sie auf der Seite Datenschutz-Schule . Aufgabe 1: Was ist Künstliche Intelligenz? Wo finden wir sie? Mit diesen Fragen können die Schülerinnen und Schüler in Kleingruppen oder im Plenum besprechen, was ihnen dazu einfällt. So wird das Vorwissen der Kinder aktiviert. Die Antworten können digital notiert werden, zum Beispiel in Mentimeter oder einem anderen kollaborativen Programm der Schule. Alternativ können die Kinder ihre Ergebnisse auf einem Tablet festhalten und auf die digitale Tafel übertragen. Erfahrungsgemäß haben viele Kinder den Begriff KI schon einmal gehört, können aber, wie viele Erwachsene, noch nicht viel damit anfangen. Häufig genannte Beispiele sind: "Gesichtserkennung am Handy, Google Lens , selbstfahrende Autos und Alexa ." Falls den Kindern keine Beispiele einfallen, können sie das Video Künstliche Intelligenz – kindgerecht erklärt von der Bundeszentrale für politische Bildung ansehen und danach Stichpunkte zu den Fragen aufschreiben. Mentimeter ist übrigens ein in der Free-Version kostenloses, digitales Umfrage- und Brainstorming-Tool, das auch von Grundschulkindern sehr einfach genutzt werden kann. Die Lehrkraft stellt eine Frage ein und präsentiert diese zum Beispiel am Active Board oder per Beamer. Die Kinder scannen einen QR-Code und geben ihre Antworten ein. Auf dem Active Board oder der Leinwand kann die Entstehung der Ergebnisse live verfolgt werden. Aufgabe 2: Frag doch mal die KI (Arbeitsblatt 02) Die Kinder sollen herausfinden, wie eine KI funktioniert. Dies kann in Gruppen erfolgen: Eine Gruppe nutzt die KI (zum Beispiel ChatGPT, Copilot), eine andere recherchiert mit einer Kindersuchmaschine im Internet, und eine dritte interviewt beispielsweise den Digitalisierungsbeauftragten der Schule. Anschließend werden die Ergebnisse verglichen und diskutiert, welche Gruppe die besten Antworten gefunden hat. Je nach Fragestellung werden die Kinder feststellen, dass die Antworten der KI nicht immer zielführend oder altersgerecht sind. Die Expertin oder der Experte (Pädagogin/Pädagoge und Digitalisierungsbeauftragte) kann dann gegebenenfalls konkretere Antworten liefern. Aufgabe 3: Vorbereitung eines Themas per KI (Arbeitsblatt 03) Die Kinder sollen sich in Gruppen mithilfe der KI auf ein Thema vorbereiten. Dabei lernen sie, wie wichtig es ist, zielführende Prompts zu erstellen. Im anschließenden Unterrichtsgespräch wird besprochen, ob die Kinder mit ihren Texten zufrieden sind und ob sie diese verstehen. Die Lehrkraft kann erklären, dass die KI Texte auch in Leichter Sprache ausgeben kann. Dies kann gemeinsam im Plenum und mit der digitalen Tafel ausprobiert werden. Aufgabe 4: Hat die KI immer Recht? Warum sollten wir in der Schule überhaupt noch etwas lernen? (Arbeitsblatt 04) Die Kinder sollen abschließend darüber diskutieren, ob man der KI immer vertrauen kann und warum man überhaupt in der Schule noch etwas lernen muss, obwohl es doch die KI gibt. Es ist sicher interessant, welche Argumente die Kinder dazu vorbringen. Literaturverzeichnis Ministerium für Schule und Weiterbildung (2024): Umgang mit textgenerierenden KI-Systemen. Online Teschner, Johannes (2024): Jedes Kind käme näher an sein Leistungsmaximum : Ein Bildungsforscher erklärt, warum wir KI im Unterricht brauchen, Interview mit Ulrich Trautein aus der Geo. Online Weiterführende Literatur In diesem kostenlosen Schulbuch zur KI erhalten Sie eine gute und einfach verständliche Beschreibung aller KI relevanten Themen. Das Buch ist eher für ältere Schülerinnen und Schüler geeignet, aber sicher eine Unterstützung für die Lehrkraft. Julian Dorn (Autor), Josi Künstler (Autorin), Johannes Dorn (Wissenschaftler) (2024): Das Schulbuch zur Plattform: schulKI-2024-07-21-helle-edition.pdf

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