Die Gründe für das Entstehen bestimmter Aufsichtspflichten sind vielfältig. Oft werden sie im Gesetz sogar ausdrücklich festgeschrieben, sind aber darüber hinaus auch jedem Rechtslaien bekannt: So haben Eltern Aufsichtspflichten gegenüber ihren Kindern, ebenso der Babysitter gegenüber dem betreuten Minderjährigen, der Betreuer im Rahmen der Jugendfreizeit sowie nicht zuletzt die Lehrkraft während der Schulzeit gegenüber den Schülerinnen und Schülern. Welche Aufsichtspflichten sind insoweit zu beachten?
Fall 1 - Surfen ohne KontrolleLehrer L lässt während der Unterrichts im PC-Raum der Schule die Schülerinnen und Schüler frei im Internet surfen, ohne die jeweils aufgerufenen Inhalte zu kontrollieren. Der 17jährige Schüler S ruft eine schwer jugendgefährdende Website mit entstellten Unfalltoten und Kriegsopfern auf.
KurzantwortHier hat Lehrer L durch "Unterlassen" (pflichtgemäßer Aufsicht) Minderjährigen indizierte Medieninhalte zugänglich gemacht und so zumindest fahrlässig gegen § 23 i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV verstoßen.
Fall 2 - Internet-CaféLehrer L besucht mit seiner Klasse im Rahmen eines Schulausfluges ein öffentliches Internet-Café. Während sich L zwei Stunden angeregt mit dem Internet-Café-Betreiber unterhält, surfen die Schülerinnen und Schüler im Internet. Der 16jährige Schüler K nutzt die Gelegenheit und schaut sich eine Homepage mit Gewaltdarstellungen an.
KurzantwortAuch hier ist L - ebenso wie der Internet-Café-Betreiber - wegen des Zugänglichmachens gewaltverherrlichender beziehungsweise -verharmlosender Inhalte nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 StGB an Minderjährige verantwortlich, da er hinreichende Aufsichtsmaßnahmen "unterlassen" hat. Wusste L um die Möglichkeit des Aufrufs derartiger Inhalte durch seine Schülerinnen und Schüler und nahm er dies billigend in Kauf, handelte er sogar vorsätzlich. Neben diesen Tatvorwurf tritt außerdem noch die Verantwortlichkeit des L aus § 24 Abs. 1 Nr. 1e i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 5 JMStV.
Fall 3 - SchulbibliothekIn der Bibliothek der Schule S stehen Schülerninnen und Schülern zwei Computer zur freien Internetnutzung zur Verfügung. Beide Rechner sind so aufgestellt, dass das von der Schulleitung zu gelegentlichen Kontrollen angehaltene Bibliothekspersonal vom Arbeitsplatz aus die von Schülerninnen und Schülern aufgerufenen Inhalte jederzeit einsehen kann.
KurzantwortHier genügt die Schulleitung ihrer Aufsichtspflicht durch Delegation auf das Bibliothekspersonal und entsprechender Anordnung der Computer. Hat die Schulleitung das Bibliothekspersonal genau in die Überwachung der Internetnutzung durch die Schülerinnen und Schüler eingewiesen und sorgt sie für regelmäßige Weiterbildungen des Bibliothekspersonals, kommt eine Verantwortlichkeit für tatsächlich im Einzelfall auftretende Missbräuche durch Schülerinnen und Schüler grundsätzlich nicht in Betracht.
Erläuterung der Beispiele und rechtliche Hintergründe.
Die wichtigsten Punkte im Überblick.