Im konkreten Fall hatte eine GmbH das von einem Fotografen angefertigte Portraitfoto ihres Geschäftsführers ohne Einwilligung des Fotografen in ihrem Internetauftritt verwendet. Hiergegen wandte sich der Fotograf und machte Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass ein Portraitfoto gemäß § 60 Urheberrechtsgesetz (UrhG) vom Besteller eines Bildnisses oder von der abgebildeten Person - und zwar nur von diesen - vervielfältigt sowie unentgeltlich und zu nicht kommerziellen Zwecken verbreitet werden darf, eine Veröffentlichung im Internet hingegen nicht zulässig ist. Dies deshalb, weil es sich bei der Veröffentlichung im WWW um eine öffentliche Wiedergabe (in Form des öffentlichen Zugänglichmachens) handelt und dies eine in § 60 UrhG nicht genannte Verwertungsform darstellt.
Das vollständige Urteil sowie der Text dieser Seite als PDF-Datei.Dateigröße: 109 KB
Urheberrecht, Nutzungsrecht, Personenfoto