Redaktion Recht
17.05.2004

Verwendung von Portraitfotos eines Fotografen im Internet

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19.12.2003
Aktenzeichen 6 U 91/03

Worum geht es?

Im konkreten Fall hatte eine GmbH das von einem Fotografen angefertigte Portraitfoto ihres Geschäftsführers ohne Einwilligung des Fotografen in ihrem Internetauftritt verwendet. Hiergegen wandte sich der Fotograf und machte Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass ein Portraitfoto gemäß § 60 Urheberrechtsgesetz (UrhG) vom Besteller eines Bildnisses oder von der abgebildeten Person - und zwar nur von diesen - vervielfältigt sowie unentgeltlich und zu nicht kommerziellen Zwecken verbreitet werden darf, eine Veröffentlichung im Internet hingegen nicht zulässig ist. Dies deshalb, weil es sich bei der Veröffentlichung im WWW um eine öffentliche Wiedergabe (in Form des öffentlichen Zugänglichmachens) handelt und dies eine in § 60 UrhG nicht genannte Verwertungsform darstellt.

Was bedeutet die Entscheidung für den Schulalltag?

  • Sollen auf der Schulhomepage durch Fotografen erstelle Portraitfotos von Schulangehörigen verwendet werden, ist dies nur mit Einwilligung des Fotografen zulässig, dem andernfalls Schadensersatzansprüche zustehen.
  • Unproblematisch ist die Verwendung von vom Abgebildeten selbst hergestellter oder mittels eines Automaten hergestellter Portraitfotos. In diesem Fall liegen die Rechte beim Abgebildeten. Dieser kann seine Portraitfotos daher beliebig verwerten.
  • Lässt die Schule Portraitfotos ihrer Schulangehörigen durch einen Fotografen erstellen, sollte sie mit diesem unbedingt eine schriftliche Vereinbarung treffen, in der sämtliche geplante Nutzungen (online wie offline) ausdrücklich aufgezählt und gestattet werden.

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OLG_Koeln_19-02-2003.pdf
 
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