Redaktion Recht
31.03.2004

Verwendung literarischer Werke in Unterrichtsmaterialien

Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.12.2003
Aktenzeichen 308 O 57/03

Worum geht es?

In dem vorliegenden Urteil beschäftigt sich das Landgericht (LG) Hamburg im Kern mit der schwierigen Abgrenzung zwischen einer erlaubnisfreien Benutzung (§ 24 Urheberrechtsgesetz [UrhG]) und der erlaubnispflichtigen Bearbeitung oder sonstigen Umgestaltung (§ 23 UrhG) eines fremden urheberrechtlich geschützten Werkes. Dabei hatte sich das Gericht auch mit dem Spannungsverhältnis von schulischem Bildungsauftrag und urheberrechtlichem Schutz fremder Werke zu befassen. Konkret ging es um Unterrichtsmaterialien, die ein Verlag zu den Harry-Potter-Romanen erstellt hat.

Wegen der Komplexität der Entscheidung und ihrer Bedeutung für Lehrkräfte widmet sich der Besprechung des Urteils ein eigener Beitrag in unserer Rubrik "In der Diskussion":

Was bedeutet die Entscheidung für den Schulalltag?

  • Erstellen Schulbuchverlage, aber auch einzelne Lehrkräfte, Unterrichtsmaterialien zu zeitgenössischen literarischen Werken und werden diese Unterrichtsmaterialien später veröffentlicht oder auf sonstige Verweise verwertet - etwa zum Download im Internet angeboten -, so ist sehr sorgfältig darauf zu achten, dass es sich bei der Einbeziehung des literarischen Werkes um eine erlaubnisfreie Benutzung und nicht etwa um eine nur mit Einwilligung des Rechteinhabers mögliche Bearbeitung oder sonstige Umgestaltung handelt.
  • Die Verwertung eines zeitgenössischen literarischen Werkes in Unterrichtsmaterialien ist dabei ohne Einwilligung des Autors oder sonstiger Rechteinhaber auf jeden Fall immer dann unzulässig, wenn dieses bloß (vollständig oder verkürzt) nacherzählt wird. Dies liegt insbesondere nahe, wenn die Nacherzählung parallel zum Handlungsablauf des Originalwerkes verläuft.
  • Das selbe gilt nach Ansicht des LG Hamburg, wenn sich in den Unterrichtsmaterialien Aufgaben befinden, die im wesentlichen bereits mit der Nacherzählung (zum Beispiel Inhaltszusammenfassung) bearbeitet werden können und die so die Lektüre des Originalwerkes ersetzen.
  • Hiervon abgesehen ist die Beschäftigung mit einem zeitgenössischen literarischen Werk auch in Unterrichtsmaterialien erlaubnisfrei möglich. Insbesondere die in einem literarischen Werk beschriebenen Figuren genießen per se keinen urheberrechtlichen Schutz und können daher zum Gegenstand von Aufgaben, Übungen usw. gemacht werden (anders bei bildlichen Figuren, zum Beispiel Comic-Figuren). Dabei kann auch auf das Alter der Adressaten der Unterrichtsmaterialien Rücksicht genommen und die Heranführung an die Literatur altersgemäß angepasst werden (zum Beispiel Bastelaufgaben für Grundschüler oder Aufgaben mit komplexen Werkinterpretationen für Abiturienten).
  • Nach Ansicht des LG Hamburg dürfen in Unterrichtsmaterialien auch erlaubnisfrei übernommen werden Kapitelüberschriften, die alltäglich und damit eher banal sind, sowie Namen und Bezeichnungen, selbst wenn diese ungewöhnlich sind. So sah es das Gericht im konkreten Fall als zulässig an, dass in den Unterrichtsmaterialien die Kapitelüberschriften des Romans "Harry Potter und der Stein des Weisen" wörtlich übernommen und zum Beispiel die Namen "Harry Potter" oder "Lord Dumbledore" beziehungsweise die Bezeichnung "Quidditch" verwendet wurden. Allerdings muss insoweit stets berücksichtigt werden, dass Titel, Namen und sonstige Bezeichnungen markenrechtlich geschützt sein können mit der Folge, dass deren Verwendung im geschäftlichen Verkehr nur noch eingeschränkt möglich ist.
  • Zu beachten ist auch, dass andere Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes an dem eben dargestellten Ergebnis nichts ändern: So erlaubt zwar § 46 UrhG die Aufnahme von literarischen Werken in eine Sammlung für den Schulgebrauch. Jedoch muss diese Sammlung die Beiträge einer größeren Anzahl von Autoren enthalten; die Aufnahme der Werke eines einzelnen Autors genügt also keinesfalls. Ebenso wenig kann das Zitatrecht nach § 51 UrhG für die vorliegende Problematik herangezogen werden, denn diese Vorschrift würde es im vorliegenden Kontext allenfalls erlauben, dass einzelne Textstellen der Romane als Beleg für eine eigenständige Aussage in den Unterrichtsmaterialien in wörtlicher Rede ("in Anführungszeichen") und mit Quellenangabe wiedergegeben werden (siehe Das Zitatrecht).

Download

LG_Hamburg_12-12-2003.pdf
 

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