Fotos erfreuen sich auf Schulhomepages einer wachsenden Beliebtheit, sei es in Gestalt von Klassen- oder Veranstaltungsfotos oder auch als Lehrerportraits. Während die Einbindung von Fotos in technischer Hinsicht dank immer schnellerer Internetverbindungen keine Probleme bereitet, sind in rechtlicher Hinsicht einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob vor der Veröffentlichung der Bilder die Einwilligung der Abgebildeten einzuholen ist.
Insoweit gilt:
Portraitfoto-FallDie Schulleitung möchte die Schulhomepage durch Portraitfotos der Lehrkräfte aufwerten. Dazu will sie die in den Personalakten befindlichen Fotos einscannen und in das bestehende Angebot einbinden. Müssen die Lehrkräfte einwilligen?
KurzantwortVor einer Veröffentlichung der Fotos muss die Schulleitung die Einwilligung aller Lehrkräfte einholen, da diese mit der Übergabe des Fotos für die vertrauliche Personalakte nicht in eine Veröffentlichung im Internet eingewilligt haben.
Schulweihnachtsfeier-FallLehrer X hat auf der Schulweihnachtsfeier Fotos von der Veranstaltung geschossen und möchte diese auf der Schulhomepage veröffentlichen. Muss er die Einwilligung der abgebildeten Personen einholen?
KurzantwortSofern X nicht Einzelaufnahmen sondern Gruppenphotos der anwesenden Personen angefertigt hat, bedarf es der Einwilligung der abgebildeten Personen nicht (etwas anderes gilt aber möglicherweise für Nordrhein-Westfalen). Es greift vielmehr die gesetzliche Ausnahme ein, welche die Veröffentlichung von Veranstaltungsfotos auch ohne Einwilligung der Betroffenen gestattet.
Schulausflug-FallDer Klassenlehrer Y hat beim Schulausflug nach Paris Fotos vom Eiffelturm aufgenommen, auf denen am Rande auch Schüler erkennbar sind. Er möchte diese Bilder ins Internet stellen. Müssen die Schüler oder deren Erziehungsberechtigten einwilligen?
KurzantwortEiner Einwilligung bedarf es in der Regel nicht, da auch hier eine gesetzliche Ausnahme vom Einwilligungserfordernis eingreift (etwas anderes gilt aber möglicherweise für Nordrhein-Westfalen). Die Personen erscheinen auf dem Foto nur als so genanntes "Beiwerk" neben dem Motivschwerpunkt Eiffelturm.
Stadtdirektor-FallLehrerin X photographiert den Stadtdirektor Y, als dieser anlässlich der Abiturfeier eine Rede hält. Y protestiert energisch gegen die Veröffentlich seines Fotos auf der Internetseite der Schule. Dürfen die Fotos dennoch ins Internet gestellt werden?
KurzantwortAuch die Veröffentlichung von Fotos bekannter Persönlichkeiten zählen zu den gesetzlichen Ausnahmen, in denen eine Einwilligung nicht erforderlich ist. Der Stadtdirektor zählt aufgrund seines Amtes zu dem Kreis der "Personen des Zeitgeschehens" und kann sich daher gegen die Veröffentlichung nicht zur Wehr setzten.
Erläuterungen zu den Beispielfällen, insbesondere zum Recht am eigenen Bild, zu Ausnahmen sowie zu Folgen unberechtigter Veröffentlichung und Ansprüchen des Betroffenen.
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