Die seit dem 1. April 2003 geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) sehen das spezielle Verbot von Angeboten im Internet und im Rundfunk vor, die gegen die Menschenwürde verstoßen. Das Verbot hat im Internetbereich bisher hinsichtlich behördlicher Aufsichtsmaßnahmen noch keine allzu große praktische Bedeutung. Immerhin gibt es aber einige Fallkonstellationen, die als einschlägig bezeichnet werden können. Allerdings ist dabei nicht einfach, die genauen Auslegungsgrenzen des weiten, unbestimmten Rechtsbegriffs der Menschenwürde auszuloten. In der Rechtsliteratur besteht jedoch immerhin Einigkeit, dass eine Rechtfertigung von Menschenwürdeverstößen durch ein Berichterstattungsinteresse nicht möglich ist, da Menschenwürdeverletzungen wegen der in Artikel 1 Grundgesetz manifestierten Unantastbarkeit unter keinen Umständen - auch nicht durch andere Grundrechte - legitimierbar sind.
"Leichen-Horrorkabinett"-FallWährend der Unterrichts im Computerraum der Schule S erlaubt Lehrerin L den durchweg minderjährigen Schülerinnen und Schülern, frei im Internet zu surfen. L verzichtet dabei auf jede Kontrolle und Aufsicht und widmet sich der Zeitungslektüre. Unterdessen rufen die Schülerinnen und Schüler mehrfach das bekannte und äußerst beliebte Internetangebot "www.rotten.com" auf, im Rahmen dessen plakativ die Fotos von menschlichen Leichen, insbesondere entstellte Unfall-, Hinrichtungs- oder Mordopfern gezeigt werden. Die Bilder sind zum Gutteil mit zynischen Begleitkommentaren unterlegt.
KurzantwortHier kann bei dem Angebot wohl von einem nach § 4 Absatz 1 Nr. 8 JMStV verbotenen allgemeinen Verstoß gegen die Menschenwürde ausgegangen werden. Insoweit ist nämlich nach der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) anerkannt, dass die mediale Zusammenstellung von Abbildungen extrem entstellter menschlicher Leichen zu einem "Horrorkabinett", welches zugunsten eines unterstellten "kalten und mitleidlosen Voyeurismus visuell ausgeschlachtet" wird, eine Verletzung der Menschenwürde darstellt. Lehrerin L kann insoweit wegen der unterlassenen Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten zur Verantwortung gezogen werden. Allerdings kommen insoweit nur schuldisziplinarische Maßnahmen in Betracht. Das JMStV-Verbot ist für L nicht einschlägig, da es nur für "Anbieter" der betreffenden Inhalte gilt.
"Angst-Show"-FallSchüler A bietet auf seiner Homepage Kurzfilme zum Download an, in denen ahnungslose Passanten bewusst in vermeintlich lebensbedrohliche Situationen gebracht werden, um die Reaktionen, welche von Panik bis hin zu Todesangst reichen, mit versteckter Kamera zu filmen.
KurzantwortOb hier bei den Filmen jeweils von einer Menschenwürdeverletzung ausgegangen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht generell bestimmt werden. Immerhin ist aber in der Rechtsliteratur anerkannt, dass "Unterhaltungsshows", in denen Kandidaten gleichsam als "Versuchskaninchen" ohne vorherige konkrete Ankündigung Extremsituationen ausgesetzt werden, allein um die menschlichen Reaktionen (zum Beispiel Angst, Panik, Aggression) den Zuschauern zur Anschauung zu bringen, grundsätzlich gegen die Menschenwürde verstoßen können. Daher sollte auf die Präsentation derartiger Inhalte in jedem Falle verzichtet werden. Auch Schüler A läuft im vorliegenden Fall Gefahr, als Anbieter der Inhalte von den Aufsichtsbehörden zur Verantwortung gezogen zu werden. Schlimmstenfalls droht ein ordnungsrechtliches Bußgeld.
"Wackel-Dackel"-FallDer Abitursjahrgang der Schule B erhält die Möglichkeit, auf dem Schulserver eine eigene Absolventen-Homepage mit lustigen Inhalten zu einzelnen Unterrichtsfächern zu gestalten. Unter der Rubrik "Religion" findet sich ein Beitrag des 18-jährigen Schülers S, in dem ausgeführt wird, dass Papst Johannes Paul II wegen seiner schweren Parkinson-Erkrankung künftig nicht mehr im Auto hinten sitzen dürfe, da er immer häufiger mit einem "Wackel-Dackel" verwechselt würde. Im Hintergrund wird ein Bild des Papstes mit gesenktem Kopf und geschlossenen Augen gezeigt.
KurzantwortIn dem Angebot kann noch keine Menschenwürdeverletzung im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV gesehen werden. Mag hierin auch eine Geschmacklosigkeit oder gar eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Papstes zu erblicken sein, ist dadurch noch nicht die der Menschenwürdeverletzung eigene Herabwürdigung einer Person im Sinne eines Absprechens der dem Menschen ureigensten Subjektqualität gegeben. Würden bereits schmähende oder beleidigende Vergleiche einer Person mit Tieren oder Objekten zu einer Menschenwürdeverletzung "hochinterpretiert", liefe dies dem in Rechtsprechung und Rechtsliteratur erkennbaren Bemühen um eine restriktive Auslegung des absolut geltenden Verbotes der Menschenwürdeverletzung entgegen. Damit ist S allenfalls wegen Beleidigung der Person des Papstes oder des strafrechtlich verbotenen Beschimpfens kirchlicher Institutionen verantwortlich, was jedoch angesichts der grundrechtlich manifestierten Rechtfertigung solcher Äußerungen durch die Meinungs- und Satirefreiheit ebenfalls zweifelhaft ist.
Erläuterungen zu den Beispielfällen.
Die wichtigsten Punkte im Überblick.
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