Redaktion Recht
11.05.2005

Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Anbieter einer Webseite einen Jugendschutzbeauftragten bestellen. In Einzelfällen kann dies auch auf schulische Internetangebote zutreffen.

ÜberblickÜberblick

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz im Internet schreiben in § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) vor, dass bestimmte Anbieter von Internetinhalten einen Jugendschutzbeauftragten bestellen müssen, der besondere festgeschriebene Aufgaben im Zusammenhang mit der Beachtung des Jugendschutzes wahrzunehmen hat. Die Nichtbeachtung der Bestellpflicht kann für den Anbieter aufgrund einer erheblichen Bußgelddrohung teuer werden. Auch wenn für die meisten schulischen Webseiten, auf denen zum Beispiel lediglich die Schule vorgestellt wird, diese Pflicht nicht besteht, kann zumindest bei besonderen Konstellationen eine Bestellungspflicht nicht ausgeschlossen werden. Deshalb werden nachfolgend die gesetzlichen Voraussetzungen und Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten näher ausgeführt.

Beispiele

Schülerforum-Fall
Die Schule A bietet auf ihrer Schulhomepage umfangreiche Inhalte an. Zum einen finden sich unter der Rubrik "Freizeit" zahlreiche Links auf Computerspielangebote im Internet. Weiterhin werden zu bestimmten Themen - beispielsweise "Liebe, Sex und Zärtlichkeit" oder "NPD-Verbot - Deine Meinung" - Foren angeboten, im Rahmen derer Nutzer eigene Inhalte einstellen können. Schließlich sind unter der Rubrik "Geschichte" Dokumentationen zum dritten Reich einschließlich eines Bildes Adolf Hitlers abrufbar, wobei der geschichtliche und an Lehrzwecken ausgerichtete Kontext stark hervorgehoben wird. A fragt, ob wegen des Gesamtangebots ein Jugendschutzbeauftragter bestellt werden muss.

Kurzantwort
So genannte "geschäftsmäßige" Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, müssen nach § 7 JMStV einen Jugendschutzbeauftragten bestellen. Da "geschäftsmäßig" nicht "kommerziell" bedeutet, sondern nur ein fortgesetztes Anbieten verlangt, muss die Schule A hier einen Jugendschutzbeauftragten bestellen, wenn entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte enthalten sind. Die juristische Kommentarliteratur sieht dies schon als gegeben an, wenn zwar aktuell keine problematischen Inhalte verbreitet werden, vom "Angebotstypus" her aber potenziell jugendgefährdende Inhalte denkbar sind. Dies ist hier wohl zu bejahen, weshalb die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten oder wahlweise eine "Entschärfung" des Angebotes ratsam ist. Einschlägige Rechtsprechung gibt es insoweit allerdings noch keine.

 
 

Suchmaschinen-Fall
Die Schule B betreibt auf ihrer Homepage insbesondere für Schülerinnen und Schüler sowie für andere minderjährige Nutzer eine Suchmaschine, welche bei Suchbegriffen nur solche "Treffer-Links" anzeigt, bei denen die in Bezug genommenen Inhalte von einem aus Lehrkräften bestehenden Redaktionsteam als "pädagogisch wertvoll" eingestuft worden sind. Die in der Suchmaschinendatenbank der B enthaltenen cirka 3000 Links auf WWW-Angebote werden von den Lehrkräften turnusmäßig (20 Angebote pro Woche) auf "unerwünschte" Änderungen der verlinkten Inhalte hin kontrolliert. Bedarf es insoweit der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten?

Kurzantwort
Hier ist davon auszugehen, dass die Schule B  einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen hat, da § 7 JMStV eine entsprechende Pflicht generell für "Anbieter von Suchmaschinen" vorschreibt. Hiervon erfasst werden wohl nicht nur Suchmaschinen im engeren Sinne, sondern auch redaktionell bearbeitete Kataloge mit Links zu Fremdangeboten, die über eine Suchfunktion zugänglich sind. Sofern - wie hier - verlinkte Inhalte ohnehin von einem Redaktionsteam kontrolliert werden, bietet es sich daher an, einer zugehörigen Lehrkraft auch zugleich das "Amt" des Jugendschutzbeauftragten zu übertragen. Möglich ist aber auch, die Aufgaben des Beauftragten auf eine Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zu delegieren. Einschlägige Rechtsprechung gibt es insoweit allerdings noch keine, sodass insbesondere unklar ist, wie beziehungsweise wie weit der in § 7 JMStV verwendete Begriff der "Suchmaschine" letztlich auszulegen ist.

 
 

Jugendschutzbeauftragter-Fall
Die Leitung der Schule C entschließt sich, aufgrund des umfangreichen und potentiell für jüngere Nutzer entwicklungsbeeinträchtigenden Angebotes ihrer schulischen Webseite, die Lehrkraft L zum Jugendschutzbeauftragten nach § 7 JMStV zu bestellen. L fragt daraufhin, was nun eigentlich seine Aufgaben sind und ob sich für ihn gegebenenfalls auch Haftungsrisiken ergeben können.

Kurzantwort
Nach der gesetzlichen Aufgabenumschreibung des § 7 JMStV ist der Jugendschutzbeauftragte "Ansprechpartner für die Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes". Er nimmt also eine Doppelfunktion wahr: Zum einen muss er im Außenverhältnis Nutzern des Angebotes für Fragen zur Verfügung stehen. Zum zweiten muss er vom Anbieter (etwa einer Schule) bei allen im Zusammenhang mit dem Online-Angebot stehenden Jugendschutzfragen beteiligt werden. Dies setzt eine gewisse Qualifikation der beauftragten Person voraus. Haftungsrisiken für Fehlverhalten des Jugendschutzbeauftragten sind nicht ausgeschlossen. Sie richten sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln zur Verantwortlichkeit.

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