Darf ich Fotos von Schülerinnen und Schülern sowie von Lehrkräften auf der Schulhomepage verwenden?
Wenn volljährige Schülerinnen und Schüler oder Lehrkräfte direkt abgebildet sind, muss eine Einwilligung der abgebildeten Personen vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen bis circa 12 Jahren reicht die Einwilligung der Erziehungsberechtigten aus. Bei allen anderen Minderjährigen ist sowohl die Einwilligung der Erziehungsberechtigten als auch der Jugendlichen einzuholen.Sind die Personen nur Beiwerk oder handelt es sich um eine Menschenansammlung (das heißt, heben sich die abgebildeten Personen nicht aus der Masse hervor), ist keine Einwilligung erforderlich.Allerdings wird für Nordrhein-Westfalen die Ansicht vertreten, dass die eben genannten Ausnahmen wegen der Spezialnorm des § 120 Absatz 5 Satz 3 Schulgesetz NRW nicht greifen und somit Abbildungen von Schülerinnen und Schülern generell nur im Falle einer Einwilligung zulässig sind.
Online weiterlesen.
Frage und ausführliche Antwort im PDF-Format zum Herunterladen und Ausdrucken.Dateigröße: 46 KB
Personenfoto, Recht am eigenen Bild, Klassenfoto, Beiwerk, Persönlichkeitsrecht, Datenschutz, Einwilligung