Muss jedes schulische Internetangebot mit Informationen zum Anbieter (so genanntes Impressum) versehen werden und welche Angaben sind gegebenenfalls erforderlich?
Nahezu jedes schulische Internetangebot muss mit einem Impressum versehen werden. In jedem muss darin zumindest der Name und die Anschrift des Diensteanbieters sowie der Name und die Anschrift des Vertretungsberechtigten angegeben werden. Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten kommt noch die Angabe des Namens und der Anschrift eines hierfür Verantwortlichen hinzu. Als Diensteanbieter ist bei Schulen grundsätzlich der jeweilige öffentliche oder private Schulträger anzusehen. Anders im Saarland: Dort werden schulische Internetangebote öffentlicher Schulen den inneren Schulangelegenheiten zugerechnet, sodass das Land, vertreten durch das Kultusministerium, als Diensteanbieter im Impressum zu nennen ist.