Redaktion Recht
13.02.2006

Einwilligungsfrei verwendbare Inhalte

Inhalte, die ein schutzfähiges Werk oder eine schutzfähige Leistung darstellen, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Einwilligung des Rechtsinhabers verwendet werden.
 

Der Grundsatz: Jede Nutzung bedarf der Einwilligung

Zunächst einmal gilt jedoch der Grundsatz, dass jede denkbare Verwertung eines Werks oder einer sonst geschützten Leistung dem Urheber beziehungsweise Leistungsschutzberechtigten vorbehalten ist (siehe Rechte des Urhebers und der Leistungsschutzberechtigten). Zur Nutzung fremder Werke und Leistungen benötigt man daher in der Regel die Einwilligung des Rechteinhabers. Für den Schulalltag besonders interessant sind aber gerade diejenigen Fälle, in denen dies nicht erforderlich ist, man sich also keine Einwilligung - genauer ein so genanntes Nutzungsrecht - einräumen lassen muss, bevor man den Inhalt verwendet.

 

Nicht geschützte Inhalte
So genannte "gemeinfreie" Werke dürfen ohne weiteres frei verwertet werden. Dies sind zum einen die so genannten "amtlichen" Werke, für die von vorneherein kein Urheberrechtsschutz besteht. Zum anderen werden Werke gemeinfrei, wenn das Urheberrecht durch Ablauf der Schutzfrist erloschen ist. Auch die Leistungsschutzrechte sind zeitlich begrenzt, nach Ablauf der jeweils geltenden Schutzfrist darf die Leistung von jedermann frei verwertet werden.

Schranken des Urheberrechts
Auch wenn ein Werk durch das Urheberrecht oder ein Leistungsschutzrecht geschützt ist, sind gleichwohl bestimmte Verwertungshandlungen ohne Einwilligung des Rechtsinhabers zulässig, da das Gesetz die gewährten Rechte durch so genannte "Schranken" begrenzt. Dabei ist jeweils genau zu beachten, in welche an sich dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte gemäß der Schrankenbestimmung eingegriffen werden darf, und in welcher Form, in welchem Umfang und zu welchem Zweck dies zulässig ist.

Die Einwilligungsfreiheit einer bestimmten Nutzung bedeutet dabei nicht stets, dass der Rechtsinhaber keine Vergütung erhält, er kann lediglich die Nutzung durch andere nicht verbieten (näher dazu in den weiteren Texten zu den einwilligungsfrei verwendbaren Inhalten).

Einteilung der Schrankenbestimmungen
Die Schrankenbestimmungen dienen unterschiedlichen Zwecken und haben für den schulischen Bereich unterschiedlich große Relevanz. Auch die Frage der Vergütung ist, wie eben erwähnt, unterschiedlich geregelt. Vorliegend werden die Schranken nach ihrer praktischen Bedeutung unterschieden und getrennt behandelt. Einige Schranken sind speziell auf den Schulbereich zugeschnitten und werden in einem gesonderten Abschnitt dargestellt. Manche Schrankenbestimmungen, die zum Beispiel speziell für Organe der Rechtspflege, Internetprovider oder Sendeunternehmen gelten, haben für Schulen keine Bedeutung und werden daher nicht näher besprochen.

Meine Frage betrifft ...

Besucher-Hits
 
Seminare "Recht und digitale Medien"
lo-recht
 
Stichwortverzeichnis
Aktuell
  • Aktuell
    Aktuelle Fälle und Fragestellungen aus dem Bereich Recht & Bildung
Praxis
  • Praxis
    Mustertexte sowie Online-Kurse und Unterrichtsideen zu rechtlichen Themen
 
Impressum | Datenschutz | Über uns | RSS-Feeds | Seite bookmarken:  del.icio.us Yahoo! My Web google Bookmarks Digg Mister Wong OneView MerklisteEmpfehlenDruckenSeitenanfang
Nicht redaktionelle Inhalte nach § 6 TMG von anderen Anbietern als Lehrer-Online werden durch den Namen des Anbieters gekennzeichnet.