Zunächst einmal gilt jedoch der Grundsatz, dass jede denkbare Verwertung eines Werks oder einer sonst geschützten Leistung dem Urheber beziehungsweise Leistungsschutzberechtigten vorbehalten ist (siehe Rechte des Urhebers und der Leistungsschutzberechtigten). Zur Nutzung fremder Werke und Leistungen benötigt man daher in der Regel die Einwilligung des Rechteinhabers. Für den Schulalltag besonders interessant sind aber gerade diejenigen Fälle, in denen dies nicht erforderlich ist, man sich also keine Einwilligung - genauer ein so genanntes Nutzungsrecht - einräumen lassen muss, bevor man den Inhalt verwendet.
Nicht geschützte InhalteSo genannte "gemeinfreie" Werke dürfen ohne weiteres frei verwertet werden. Dies sind zum einen die so genannten "amtlichen" Werke, für die von vorneherein kein Urheberrechtsschutz besteht. Zum anderen werden Werke gemeinfrei, wenn das Urheberrecht durch Ablauf der Schutzfrist erloschen ist. Auch die Leistungsschutzrechte sind zeitlich begrenzt, nach Ablauf der jeweils geltenden Schutzfrist darf die Leistung von jedermann frei verwertet werden.
Schranken des UrheberrechtsAuch wenn ein Werk durch das Urheberrecht oder ein Leistungsschutzrecht geschützt ist, sind gleichwohl bestimmte Verwertungshandlungen ohne Einwilligung des Rechtsinhabers zulässig, da das Gesetz die gewährten Rechte durch so genannte "Schranken" begrenzt. Dabei ist jeweils genau zu beachten, in welche an sich dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte gemäß der Schrankenbestimmung eingegriffen werden darf, und in welcher Form, in welchem Umfang und zu welchem Zweck dies zulässig ist.Die Einwilligungsfreiheit einer bestimmten Nutzung bedeutet dabei nicht stets, dass der Rechtsinhaber keine Vergütung erhält, er kann lediglich die Nutzung durch andere nicht verbieten (näher dazu in den weiteren Texten zu den einwilligungsfrei verwendbaren Inhalten).
Einteilung der SchrankenbestimmungenDie Schrankenbestimmungen dienen unterschiedlichen Zwecken und haben für den schulischen Bereich unterschiedlich große Relevanz. Auch die Frage der Vergütung ist, wie eben erwähnt, unterschiedlich geregelt. Vorliegend werden die Schranken nach ihrer praktischen Bedeutung unterschieden und getrennt behandelt. Einige Schranken sind speziell auf den Schulbereich zugeschnitten und werden in einem gesonderten Abschnitt dargestellt. Manche Schrankenbestimmungen, die zum Beispiel speziell für Organe der Rechtspflege, Internetprovider oder Sendeunternehmen gelten, haben für Schulen keine Bedeutung und werden daher nicht näher besprochen.