Die Gründe für das Entstehen bestimmter Aufsichtspflichten sind vielfältig. Oft werden sie im Gesetz sogar ausdrücklich festgeschrieben, sind aber darüber hinaus auch jedem Rechtslaien bekannt: So haben Eltern Aufsichtspflichten gegenüber ihren Kindern, ebenso der Babysitter gegenüber dem betreuten Minderjährigen, die Betreuer im Rahmen einer Jugendfreizeit sowie nicht zuletzt die Lehrkraft während der Schulzeit gegenüber den Schülerinnen und Schülern. Eine Verletzung dieser Aufsichtspflichten kann dazu führen, dass der beziehungsweise die Aufsichtspflichtige hierfür rechtlich zur Verantwortung gezogen und haftbar gemacht werden kann. Letzteres gilt es insbesondere auch beim Einsatz und der Nutzung neuer Medien in der Schule zu beachten.
Die folgenden Informationen helfen Ihnen, einen Überblick zu erhalten über die wichtigsten bei der Zurverfügungstellung eines schulischen Internetzugangs zu beachtenden Rechtsfragen im Hinblick auf den Umfang, die Durchführung und die rechtlichen Grenzen der schulischen Aufsichtspflicht.
Die Aufsicht durch die Lehrerin oder den Lehrer nicht ersetzen, aber unterstützen, kann Filtersoftware. Wie sie technisch funktionieren und in welchem Rahmen sie Hilfestellung bei der Aufsicht über surfende Schülerinnen und Schüler sein kann erläutert der folgende Beitrag:
Zwar ist im Online-Bereich die Verantwortlichkeit für den bloßen Zugangsanbieter (so genannte Access-Provider), also die Person oder die Stelle, welche fremde Informationen an den Nutzer zum Abruf lediglich weitervermittelt (also zum Beispiel lediglich den technischen Internetzugang betreibt), weitgehend ausgeschlossen (§§ 8, 9 TMG). Ähnliches gilt nach § 10 TMG für so genannte Host-Service-Provider, die beispielsweise Speicherplatz für eine Homepage dritter Personen zur Verfügung stellen, solange sie keine Kenntnis von den auf ihren Servern gespeicherten, fremden Informationen haben. Allerdings gelten insoweit zwei wichtige Einschränkungen: Zum einen entfällt die eben genannte Verantwortlichkeitsbegrenzung des Host-Service-Providers, wenn die Inhalte von einer Person stammen, die dem Host-Service-Provider untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird (zum Beispiel wenn Schulangehörige Inhalte auf einem Server speichern können, der von der Schule betrieben wird). Außerdem ist zu beachten, dass durch die genannten Haftungsfreistellungen beziehungsweise -begrenzungen nach dem TMG lediglich provider-typische Pflichten entfallen und damit nur derjenige von der rechtlichen Verantwortung befreit wird, der in einem rein technischen Sinne als Zugangsvermittler oder Host-Service-Provider tätig wird. Andere - nicht technikspezifische - Verantwortlichkeiten, insbesondere die aus dem Erziehungsauftrag und damit aus der speziellen schulischen Aufsichtspflicht folgenden Verpflichtungen, werden durch diese Haftungsfilter aber in aller Regel nicht modifiziert und sind daher gleichwohl zu beachten.