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Sturz bei Ausflug ist Dienstunfall

Fall des Monats

Stürzt ein Lehrer während eines Schulausflugs und verletzt sich dabei schwer, so handelt es sich um einen Arbeitsunfall, auch wenn sich der Unfall nicht durch Einwirkung von außen ereignet. So urteilte das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 23 K 308/15). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatten sich die Lehrer einer Schule in einem Botel, einem Hotelschiff, einquartiert. Einem Lehrer wurde am Morgen schlecht und er ging deswegen an Deck, um frische Luft zu schnappen. Dort kippte er um und musste sich von seinen Kollegen wieder auf die Beine helfen lassen. Als er daraufhin unter Deck gehen wollte wurde ihm erneut schwindelig und er stürzte die enge Kajütentreppe hinunter. Dabei brach er sich zwei Halswirbel und ist seitdem querschnittsgelähmt. Doch das zuständige Amt weigerte sich, den Unfall als Arbeitsunfall anzusehen. Der Sturz habe sich nicht in Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs ereignet. Außerdem beruhe der Sturz nicht auf äußeren Einwirkungen, sondern habe innere körperliche Gründe gehabt, und das sei bei einem Arbeitsunfall entscheidend. Gegen diese Auffassung wehrte sich der Beamte nun vor Gericht. Und das zu recht, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilte. Auch bei einem Betriebsausflug handele es sich um eine dienstliche Angelegenheit, denn die Schulleitung bestimme den Aufenthaltsort und das Ausflugsziel. "Der Aufenthalt auf dem Schiff war also eine dienstliche Verpflichtung, und da ist der Gang an Deck oder in die Kajüte unvermeidlich", erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus. Daher sei der Sturz sehr wohl als Arbeitsunfall zu werten, so das Gericht. Auch an der äußeren Einwirkung mangele es hier nicht. Denn diese bedürfe nicht zwangsläufig physischer Gewalt, sondern könne auch vom Körper selbst kommen. So wäre beispielsweise ein Herzinfarkt während des Sportunterrichts auch als Arbeitsunfall anzusehen, urteilte das Gericht.

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Rauchender Schüler außerhalb des Schulgeländes unfallversichert?

Fall des Monats

Viele Schülerinnen und Schüler möchten während ihrer Pause rauchen. Meist ist dies auf dem Schulgelände untersagt. Daher mal schnell raus – ob erlaubt oder nicht. Während der Schulzeit gilt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Kommt es in dieser Zeit zum Unfall, läge also ein "Arbeitsunfall" vor. Gilt dies auch, wenn man während der Hofpause das Schulgelände verlässt? Der konkrete Fall Der Fall ereignete sich in Hamburg. Ein volljähriger Schüler ging mit zwei Mitschülern in der Pause zum Rauchen in den schulnahen Stadtpark. An diesem Tag herrschte Unwetter mit Sturm und Schneefall. Während des Aufenthalts fiel ihm ein Ast auf Kopf und Körper. Dadurch erlitt der Kläger ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Vor Gericht ging es um die Frage, ob der Schüler unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Das Sozialgericht gab dem Kläger noch Recht, das Landessozialgericht wies die Klage ab. Die Entscheidung des Gerichts Diese Entscheidung bestätigte das Bundessozialgericht. Es läge kein Arbeitsunfall vor und daher auch kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der organisatorische Verantwortungs- und Einflussbereich der Schule beschränke sich auf das Schulgelände. Er ende ebenso wie die Aufsichtspflicht und -möglichkeit am Schultor. Der Stadtpark könne nicht als erweiterter Schulhof angesehen werden und der Aufenthalt dort stehe daher nicht unter dem Versicherungsschutz. Diese Entscheidung steht einem früheren Richterspruch entgegen, auf den der Schüler in seiner Klage noch Bezug genommen hatte. Das Bundessozialgericht hatte am 23. Januar 2018 (AZ: B 2 U 8/16 R) einem Kläger Recht gegeben, der Unfallversicherungsschutz außerhalb der Schule geltend gemacht hatte. In diesem Fall hatten mehrere Schüler eine Arbeit in der Gruppe daheim erledigt. Auf dem Heimweg von dort war einer der Beteiligten gestürzt – das Gericht erkannte darin einen versicherten Unfall außerhalb der Schule. Versicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler regelt das Siebte Buch Sozialgesetzbuch Per Gesetz stehen Schülerinnen und Schüler unter dem Versicherungsschutz, erläutert anwaltauskunft.de und verweist auf das Siebte Buch Sozialgesetzbuch. Es ist die Rechtsgrundlage für die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland. Darin heißt es unter anderem: "Kraft Gesetzes sind versichert […] Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen."

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