Redaktion Recht
05.05.2009

Inhaltliche Anforderungen - Welche Fälle werden erfasst?

Erotografische Darstellungen mit Minderjährigen

Abweichender Wortlaut der Verbote - Dennoch einheitliche Auslegung
Das Verbot erotografischer Darstellungen mit Minderjährigen findet sich sowohl im Jugendschutzgesetz (JuSchG) als auch im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Allerdings ist der Wortlaut beider Bestimmungen nicht identisch. Nach § 15 Absatz 2 Nr. 4 JuSchG werden Trägermedien erfasst, die Kinder und Jugendliche in "unnatürlicher" geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen. Die entsprechende Verbotsnorm für Rundfunk und Telemedien in § 4 Absatz 1 Nr. 9 JMStV weicht im Wortlaut insofern ab, als dort eine "unnatürlich" geschlechtsbetonte Körperhaltung vorausgesetzt wird. Einmal ist also Bezugspunkt des Unnatürlichen die Körperhaltung, zum anderen die Geschlechtsbetontheit. Trotz der Divergenz des Bezugspunktes des Merkmals des Unnatürlichen sind beide Bestimmungen inhaltlich gleich auszulegen.

Wann sind Körperhaltungen "unnatürlich geschlechtsbetont"?

Inhalte unterhalb der Schwelle der Pornografie
Erfasst werden bestimmte erotografische Inhalte unterhalb der Schwelle der bereits strafrechtlich nach §§ 184b, 184c StGB verbotenen Kinder- bzw. Jugendpornografie. Geschlechtsbetont ist ein Verhalten, wenn das Sexuelle des Menschen in den Vordergrund gerückt ist, wobei die Darstellung der Körperhaltung noch nicht pornographisch ist. Unnatürlich ist ein Verhalten, das nicht den natürlichen d.h. altersadäquaten Verhaltensweisen entspricht. Hierbei geht es vor allem um den ‚normalen' durchschnittlichen Entwicklungsstand auf dem Gebiet der Sexualität. Nicht erforderlich ist, dass die minderjährige Person nackt oder auch nur teilweise entkleidet dargestellt wird, wenn sich schon allein aus der Körperhaltung oder eingenommenen Pose (zum Beispiel Spreizen der Beine) die unnatürliche Geschlechtbetontheit ergibt. Auch bei dem Angebot im "Sklaven-Mädchen"-Fall kann von einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV verbotenen Darstellung einer minderjährigen Person in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung ausgegangen werden. Unerheblich dürfte insoweit sein, ob die minderjährige Darstellerin sexuelle Posen eigenständig einnimmt oder - wie im Fall - durch äußere Zwänge in eine Lage versetzt wird, welche etwa Geschlechtsmerkmale exponiert zur Anschauung bringen (gefesselter Oberkörper eines nahezu unbekleideten Mädchens). Allerdings kann Lehrerin L im "Sklaven-Mädchen"-Fall nicht wegen der unterlassenen Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten wegen Zugänglichmachens der genannten Inhalte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 JMStV zur Verantwortung gezogen werden, da der entsprechende Ordnungswidrigkeitentatbestand nur für Anbieter (von Telemedien) gilt. Allerdings sind in derartigen Fällen möglicherweise schuldisziplinarische Maßnahmen denkbar.

Aufreizende Kleidung oder sexuelle Handlungen
Erfasst werden in Extremfällen mit Blick auf den Schutzzweck der Norm auch Abbildungen von Kindern und Jugendlichen in Reizwäsche, übermäßiger Schminke oder sonstigen aufreizenden Bekleidungen. Hierdurch allein kann im Einzelfall eine dargestellte Körperhaltung zu einer unnatürlich geschlechtsbetonten werden. Gleiches gilt für die dargestellte Vornahme sexueller Handlungen an der minderjährigen beziehungsweise durch die minderjährige Person, sofern insoweit nicht schon das Strafverbot von Kinder- und Jugendpornografie greift. Allerdings kann im "Kindermodel-Wettbewerb"-Fall in dem Angebot auf der Schulhomepage wohl noch keine unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung der Darstellerinnen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV gesehen werden. Mögen derartige Bilder auch befremdlich erscheinen oder besteht die Gefahr, dass diese von Internetnutzern missbräuchlich verwendet werden, so ergibt sich allein aus der "erwachsenhaften" Aufmachung der Minderjährigen und der leicht aufreizenden Bekleidung noch keine geschlechtsbetonte "Körperhaltung".

Was ist nicht "unnatürlich geschlechtsbetont"?
Auch der bloße Austausch von sexuellen Zärtlichkeiten zwischen gleichaltrigen Minderjährigen (zum Beispiel das gegenseitige Küssen und Streicheln eines 17-jährigen Teenagerpaares) wird als Darstellung in der Regel nicht als unnatürlich geschlechtsbetont anzusehen sein. Ebenso liegen bei dargestellten "alltagstypischen" Körperhaltungen (zum Beispiel "Windelwerbung mit nacktem Kinderpo") die Attribute des "Unnatürlichen" und "Geschlechtsbetonten" nicht vor.

Vorrangige Beachtung des Verbots von Kinder-und Jugendpornografie!

Im Zusammenhang mit erotografischen Darstellungen Minderjähriger ist eindringlich darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei extremeren Darstellungen freilich auch das wesentlich strengere, da in jedem Fall mit Freiheitsstrafe bedrohte Verbot des Verbreitens, Erwerbens oder Besitzens kinderpornografischer Medien einschlägig sei kann. Werden derartige Inhalte im Rahmen der schulischen Nutzung des Internet aufgefunden, sollten in jedem Fall die zuständigen Strafverfolgungsbehörden in Kenntnis gesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich erkennbar um ausländische Kinderpornografie-Angebote handelt.

Sind die neuen weiten Verbote gerechtfertigt?

Angesichts der Weite des Verbotes von Darstellungen Minderjähriger in unnatürlich geschlechtbetonter Körperhaltung wird zuweilen die Frage gestellt, ob dies unter Jugendschutzgesichtspunkten gerechtfertigt erscheint. Dies ist zu bejahen. Medien, die ein verfälschtes Bild dessen, was der Normalität im Umgang zwischen jungen Menschen und Erwachsenen entspricht, vermitteln und über die Grenzen des Selbstbestimmungsrechtes der Kinder und Jugendlichen täuschen, begründen ein ernst zu nehmendes Risiko, dass Kinder und Jugendliche in ihren Möglichkeiten beeinträchtigt werden, sich gegenüber sexuellen Übergriffen zu wehren. Die damit verbundene Verunsicherung der Minderjährigen über die Frage, was den Erwachsenen gestattet ist und welche Grenzüberschreitungen sie dulden müssen, beeinflusst ihr Selbstbestimmungsrecht. Problematisch ist jedoch das nur auf das Zugänglichmachen von Trägermedien gegenüber Minderjährigen beschränkte Verbot des § 15 Absatz 2 Nr. 4 JuSchG.

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