Für Bildungseinrichtungen besteht in gewissem Umfang die Möglichkeit, auf nichtgewerblichen Veranstaltungen Werke öffentlich wiederzugeben, also etwa Musikwerke aufzuführen oder literarische Werke vorzutragen, ohne dass die Einwilligung des Berechtigten eingeholt werden muss. Öffentlich ist dabei jede Wiedergabe, die außerhalb eines Kreises stattfindet, in dem alle Adressaten untereinander oder mit der die Wiedergabe vornehmen-den Person durch persönliche Beziehungen verbundenen sind (siehe dazu Unkörperliche Verwertungsrechte). Unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ist die öffentliche Wiedergabe sogar vergütungsfrei zulässig.
Zum Recht der öffentlichen Wiedergabe gehören alle unkörperlichen Verwertungsformen, zum Beispiel das Vortragen eines Textes, das Aufführen eines Musikstücks, das Vorführen eines Kunstwerks oder einer Fotografie im Rahmen eines Diavortrags. Dagegen sind aus dem Bereich des § 52 UrhG von vorneherein ausgenommen
Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Schultheater oder in einem Internetangebot der Schule sowie ein Kinoabend für die Schüler können sich daher nicht auf § 52 UrhG stützen. Für letzteren bietet sich der Besuch im örtlichen Medienzentrum an, da die Medienzentren viele Filme mit der Lizenz zur "nichtgewerblichen öffentlichen Vorführung" verleihen, die genau auf unentgeltliche Veranstaltungen in Bildungseinrichtungen zugeschnitten ist.
Keine Eintrittsgelder oder Vergütung der Aufführenden - freiwillige Spenden des Publikums sind erlaubt.
Die öffentliche Wiedergabe darf weder einem Erwerbszweck des Veranstalters noch dem Erwerbszweck eines Dritten dienen, mit anderen Worten: nicht auf finanziellen Gewinn ausgerichtet sein. Es darf kein Eintrittsentgelt verlangt werden, selbst wenn die Schule damit keinen Gewinn erwirtschaftet, sondern nur die Unkosten decken will oder das Geld einem wohltätigen Zweck zufließen soll. Würde die Veranstaltung in gemieteten Räumen stattfinden, so würde sie dem Erwerbszweck des Vermieters dienen, der Mieteinnahmen erzielt. Zulässig ist es dagegen, wenn die Besucher der Veranstaltung freiwillig Spenden leisten, auch wenn diese der veranstaltenden Schule oder Schulorchester zugute kommen.Werden Werke vorgetragen oder aufgeführt, darf keiner der "ausübenden Künstler", das heißt Vortragende oder Musiker, eine "besondere Vergütung" erhalten. Wenn eine Lehrkraft beteiligt ist, liegt eine "besondere" Vergütung allerdings nicht schon darin, dass die Lehrkraft natürlich ein Gehalt bezieht. Nur gesonderte Leistungen gerade für die Teilnahme am Vortrag oder der Aufführung schließen die Anwendbarkeit von § 52 UrhG aus.
Keine Genehmigung erforderlich, Vergütung muss aber gezahlt werden.
Sind die dargestellten Voraussetzungen erfüllt, muss keine Genehmigung durch die Urheber beziehungsweise die zuständigen Verwertungsgesellschaften eingeholt werden. Es muss jedoch eine Vergütung gezahlt werden und zu diesem Zweck die Veranstaltung bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft gemeldet werden, also für literarische Werke bei der VG Wort und für Musikwerke bei der GEMA.
Auch bei Gottesdiensten und sonstigen religiösen Veranstaltungen dürfen urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich wiedergegeben werden, also zum Beispiel Texte vorgetragen, Lieder gesungen und Musik aufgeführt werden. Für solche öffentliche Wiedergaben muss stets eine Vergütung gezahlt werden, eine Ausnahme wie im Folgenden beschrieben, besteht nicht.
Die Vergütungspflicht entfällt für "Veranstaltung der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind." Für Schulveranstaltungen (nicht dagegen Hochschulveranstaltungen) bedeutet dies, dass die öffentliche Wiedergabe von Werken einwilligungsfrei und auch vergütungsfrei ist, wenn ein sozialer oder erzieherischer Zweck verfolgt wird und nur ein abgegrenzter Personenkreis zugelassen ist, also die Schülerinnen und Schüler sowie deren nahe Angehörige. Bei einem Sommerfest der Schule, bei dem die Wiedergabe von Musik vor allem Unterhaltungszwecken dient, ist die Grenze des Zulässigen wohl bereits überschritten.
Die wesentlichen Punkte im Überblick sowie Links zu relevanten Gesetzen und verwandten Themen.