Redaktion Recht
13.07.2005

Im Einzelnen ...

Verbot heimlicher Bildaufnahmen - Erläuterungen zu den Beispielfällen

VertiefungVertiefung

Die Strafvorschrift des § 201a StGB schließt eine Lücke im System des Schutzes des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs. Während schon seit langem die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB), die Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB), das unbefugte Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) und die Verletzung von Privatgeheimnissen unter Strafe gestellt ist, sind heimliche Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich nach § 201a StGB erst seit dem 6. August 2004 umfassend strafrechtlich sanktioniert. Auslöser für die gesetzgeberischen Aktivitäten war dabei das Aufkommen neuer Technologien, wie WebCams, SpyCams, Foto-Handys oder Digitalkameras. Diese führen dazu, dass heute schnell und unbemerkt Personen fotografiert und anschließend aufgrund der Digitalisierung die Fotos unkompliziert - etwa über das Internet - verbreitet werden können.

Unbefugtes Herstellen und Übertragen von Bildaufnahmen

Nach § 201a Absatz 1 StGB macht sich strafbar, wer

  • unbefugt Bildaufnahmen von einer Person,
  • die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet,
  • herstellt oder überträgt
  • und dadurch deren höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt wird.

Unbefugte Bildaufnahme
Eine unbefugte Bildaufnahme liegt vor, wenn sie ohne Einverständnis des Abgebildeten erfolgt. Ein "Presseprivileg", wie in anderen strafrechtlichen Vorschriften, ist in § 201a StGB nicht vorgesehen, das heißt heimliche Bildaufnahmen sind grundsätzlich selbst dann nicht gestattet, wenn sie der Aufdeckung erheblicher Missstände dienen (Journalismus-Fall). Ob die zukünftige Rechtsprechung der Pressefreiheit gleichwohl in bestimmten Fällen den Vorrang gewähren wird, bleibt abzuwarten.

Wohnung oder besonders geschützter Bereich
Der Begriff der Wohnung umfasst die eigene Wohnung, aber auch fremde Wohnungen einschließlich Gäste- und Hotelzimmer. Damit werden Bildaufnahmen in Geschäfts- und Diensträumen, wie Klassenzimmern, von der Strafvorschrift zunächst einmal nicht erfasst (Schulsport-Fall). Da sich der Einzelne aber auch außerhalb von Wohnungen in Räumlichkeiten befinden kann, in denen üblicherweise eine Respektierung der Privatsphäre erwartet wird, versucht der Gesetzgeber den Strafschutz auf solche Räume zu erstrecken, die gerade gegen unbefugte Einblicke geschützt sind. Dabei kommt es "nur" auf das Vorhandensein eines Sichtschutzes an; ein Schutz zur Verhinderung des Zutritts unberechtigter Personen ist dagegen nicht erforderlich. Im Auge hatte der Gesetzgeber insoweit vor allem Toiletten, Umkleidekabinen (Schulsport-Fall) oder ärztliche Behandlungszimmer. Aber auch ein von einer hohen und undurchdringlichen Hecke, einem hohen Zaun oder einer Mauer umgebener Garten soll im Einzelfall ein solcher besonders geschützter Bereich sein. Geschäfts- und Diensträumen können damit ebenfalls einen besonders geschützten Bereich darstellen, wenn ein entsprechender Sichtschutz vorhanden ist.

 

Schultoiletten oder Umkleidekabinen sind geschützte Bereiche, in denen nicht heimlich fotografiert werden darf. Ob dies in Einzelfällen auch auf Klassenräume zutrifft, ist noch unklar.

Bei Klassenzimmern wird man deshalb wohl danach differenzieren müssen, ob sie speziell gegen Einsichtnahme von außen abgeschottet sind oder nicht, wobei allerdings völlig ungeklärt ist, welche (objetiven oder subjektiven) Anforderungen an einen solchen Sichtschutz zu stellen sind, das heißt ob in einem konkreten Fall vor Gericht beispielsweise schon eine geschlossene Klassenzimmertüre als Sichtschutz gewertet werden könnte.

 

Herstellung oder Übertragung
Ein Herstellen liegt immer dann vor, wenn ein Bild auf einem Bild- oder Datenträger abgespeichert wird. Mit dem Merkmal "Übertragen" werden zudem Handlungen erfasst, bei denen es nicht zwingend zu einer dauerhaften Speicherung der Bilder kommt. Werden also zum Beispiel mittels einer WebCam unbefugt Personen aufgenommen und die Bilder direkt ins Internet gestreamt, so ist dies - unter Beachtung der nachfolgenden Voraussetzungen - ebenfalls strafbar. Im Übrigen wird in den Fällen des Übertragens vielfach auch § 33 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) verwirklicht sein, der es verbietet, Personenfotos öffentlich zur Schau zu stellen, wenn eine Einwilligung des Abgebildeten fehlt oder kein gesetzlicher Ausnahmefall nach § 23 KunstUrhG (beispielsweise Person der Zeitgeschichte) vorliegt, der eine Einwilligung entbehrlich macht. Öffentliches Zurschaustellen im Sinne des § 33 KunstUrhG ist dabei jede Form der öffentlichen Wahrnehmbarmachung - zum Beispiel auf frei zugänglichen WWW-Seiten -, wobei der Begriff der Öffentlichkeit anhand von § 15 Absatz 3 Urheberrechtsgesetz zu bestimmen ist. (Nähere Informationen zum Bildnisschutz nach dem Kunsturhebergesetz siehe Personenfotos und zum Öffentlichkeitsbegriff des § 15 Absatz 3 Urheberrechtsgesetz Der Begriff der Öffentlichkeit). Das Strafmaß ist bei § 201a StGB und § 33 KunstUrhG identisch: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
Um den Tatbestand des § 201a StGB nicht zu weit ausufern zu lassen, entschloss sich der Gesetzgeber dazu, nur solche heimlichen Bildaufnahmen in Wohnungen oder gegen Einblicke besonders geschützten Räumen zu verbieten, die zu einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs führen. Gemeint ist damit zunächst die Verletzung der Intimsphäre mit ihren Bereichen Krankheit beziehungsweise Gesundheitszustand, Tod und Sexualität (Schulsport-Fall). Die Intimsphäre erfasst aber auch - so die Rechtsprechung - die innere Gedanken- und Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen, wie vertrauliche Briefe und Tagebuchaufzeichnungen. Schließlich sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auch bestimmte Tatsachen aus dem Familienleben dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzurechnen sein, wie wechselseitige persönliche Bindungen, Beziehungen und Verhältnisse innerhalb der Familie. Der Begriff des Familienlebens wird dabei weit zu verstehen sein und auch Lebenspartner sowie sonstige sich nahe stehenden Personen erfassen.

 

Das heimliche Fotografieren eines Lehrers beim Unterrichten verletzt nicht dessen "höchstpersönlichen Lebensbereich".

Im Umkehrschluss bedeutet das eben Gesagte: Heimliche Bildaufnahmen von Personen in Alltagssituationen (der Gesetzgeber spricht von neutralem Verhalten) werden von § 201a Absatz 1 StGB nicht erfasst, wie etwa beim heimlichen Fotografieren von Lehrkräften im Klassenzimmer (Schulsport-Fall). Es reicht also nach dem aktuellen Wortlaut des § 201a StGB nicht, dass "nur" die Privatsphäre verletzt wird. Warum der Gesetzgeber zumindest für die "eigenen vier Wände" keinen umfassenden Schutz der Privatsphäre vorgesehen hat, ist aber aus "Opferschutzgesichtspunkten" nicht verständlich und wird vermutlich zu sehr schwierigen Abgrenzungsfragen führen. Wird etwa eine Person bei der Benutzung des Internets in der Wohnung fotografiert, ist fraglich, ob dies durchgängig dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzurechnen ist oder ob hier zum Beispiel danach differenziert werden muss, ob gerade private Kommunikation (E-Mail, Chat und so weiter) oder nur allgemeines Surfen im Internet stattfindet (Journalismus-Fall). Möglicherweise muss sogar noch weiter danach differenziert werden, ob der Abgebildete auf "normalen" Seiten oder etwa auf Seiten mit sexuellen Inhalten surft. Es bleibt somit nur abzuwarten, ob sich die zukünftige Rechtsprechung über den Willen des Gesetzgebers gegebenenfalls etwas hinwegsetzt und das Tatbestandsmerkmal "höchstpersönlicher Lebensbereich" weit auslegt.

 

Gebrauchen und Zugänglichmachen unbefugter Bildaufnahmen

In Ergänzung der Strafbarkeit des Herstellens und Übertragens unbefugter Bildaufnahmen im Sinne des § 201a Absatz 1 StGB, sieht dessen Absatz 2 vor, dass sich auch strafbar macht, wer Bildaufnahmen im Sinne des Absatz 1 gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht. Ein Gebrauchen liegt nach der Gesetzesbegründung vor, wenn eine Bildaufnahme zum Beispiel archiviert, kopiert oder für eine Fotomontage genutzt wird (Fotogalerie-Fall). Es gibt sogar Stimmen in der juristischen Literatur, die bereits in jedem Betrachten ein Gebrauchen sehen. Sollte sich diese Ansicht durchsetzen (Rechtsprechung gibt es noch keine), hätte dies zur Folge, dass sich nach § 201a Absatz 2 StGB jeder strafbar macht, der sich eine heimliche Bildaufnahme anschaut beziehungsweise zeigen lässt.

Die ebenfalls in § 201a Absatz 2 StGB unter Strafe gestellte Tathandlung des Zugänglichmachens einer unbefugten Bildaufnahme gegenüber Dritten liegt vor, wenn der Täter einer oder mehreren anderen Personen den Zugriff auf das Bild oder die Kenntnisnahme vom Gegenstand des Bildes ermöglicht, zum Beispiel auf WWW-Seiten (Fotogalerie-Fall) oder per E-Mail. Insoweit kann auch die noch die bereits erwähnte Strafvorschrift des § 33 KunstUrhG eingreifen (siehe oben).

Zugänglichmachen befugter Bildaufnahmen

Nach § 201a Absatz 3 StGB macht sich strafbar, wer

  • befugt hergestellte Bildaufnahmen von einer anderen Person,
  • die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet,
  • wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht
  • und dadurch den höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt.

Befugte Bildaufnahme
Eine befugte Bildaufnahme liegt vor, wenn sie mit Einverständnis des Abgebildeten erstellt wurde. § 201a Absatz 3 StGB weicht damit von den Absätzen 1 und 2 entscheidend ab, die eine unbefugte Bildaufnahme voraussetzen. Hintergrund ist, dass nach Ansicht des Gesetzgebers auch ein Verhalten strafwürdig ist, das erst durch die unbefugte Zugänglichmachung von Bildaufnahmen an Dritte den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. Gedacht war zum Beispiel an die Situation, dass Bilder und Videos zwar mit Einverständnis des / der Abgebildeten erstellt werden, aber anschließend ohne dessen Billigung im Internet Dritten zugänglich gemacht werden (Freundinnen-Fall). Insoweit ergeben sich allerdings weitgehende Überschneidungen mit dem bereits erörterten § 33 KunstUrhG, der seit langem das öffentliche Zurschaustellen von Personenfotos ohne Einwilligung des Abgebildeten verbietet.

Wohnung oder besonders geschützter Bereich
Insoweit kann auf die obenstehenden Ausführungen zu § 201a Absatz 1 StGB verwiesen werden, da sich keine Abweichungen ergeben.

Wissentlich unbefugtes Zugänglichmachen
Ein unbefugtes Zugänglichmachen liegt vor, wenn einem Dritten ohne Einverständnis des Abgebildeten die Kenntnisnahme von einer (befugt hergestellten) Bildaufnahme ermöglicht wird oder der Dritte Zugriff auf die Bildaufnahme erhält (Freundinnen-Fall). "Wissentlich unbefugt" bedeutet, dass dem Täter zudem klar sein muss, dass ihm eine Weitergabe nicht gestattet ist. Insoweit ist bereits heute abzusehen, dass diese subjektive Einschränkung in der Praxis Schwierigkeiten bereiten wird, da sie der Schutzbehauptung des Täters, er sei von einer Berechtigung zur Weitergabe ausgegangen, Tür und Tor öffnet.

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
Auch insoweit kann zunächst auf die obenstehenden Ausführungen zu § 201a Absatz 1 StGB verwiesen werden. Zu beachten ist allerdings, dass sich die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs aus dem Zugänglichmachen gegenüber einem Dritten ergeben muss (und nicht etwa aus der Herstellung der Bildaufnahme).

Postmortaler Schutz

Ob § 201a StGB auch Bildaufnahmen von Verstorbenen erfasst, ist fraglich. Der im Tatbestand des § 201a StGB mehrfach verwendete Begriff "andere Person" deutet darauf hin, dass Tatobjekt (Opfer) nur ein Lebender sein kann. Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber in § 201a StGB auf eine dem § 203 Absatz 4 StGB vergleichbare Bestimmung verzichtet hat. Dort ist ausdrücklich bestimmt, dass bestimmte Berufsgeheimnisträger Privatgeheimnisse auch nach dem Tod des Betroffenen zu wahren haben.
Sofern allerdings eine öffentliche Zurschaustellung von Personenfotos - beispielsweise eine Veröffentlichung auf einer WWW-Seite - geplant ist und keine Einwilligung des inzwischen verstorbenen Abgebildeten sowie kein Ausnahmefall nach § 23 KunstUrhG vorliegt, geht dies nach §  22 Satz 3 KunstUrhG bis zehn Jahre nach dem Tod der Abgebildeten nur mit Einwilligung der Angehörigen nach § 22 Satz 4 KunstUrhG.

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