Worum geht es?Im vorliegenden Fall gelangt der Nutzer einer Internetpräsenz zu den nach § 6 Teledienstegesetz (TDG) und § 10 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) erforderlichen Pflichtangaben zur Anbieterkennzeichnung über zwei Links. Der erste Link ist mit "Kontakt" benannt und führt den Nutzer zu einer Übersichtseite, über die er dann die Unterseite "Impressum" erreichen kann. Dort befinden sich alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen nach den §§ 6 TDG, 10 MDStV. Nach Ansicht der Gerichts entsprechen die gewählten Bezeichnungen der Links als auch die zwei erforderlichen Klicks den Anforderungen von § 6 TDG und § 10 MDStV, wonach die Anbieterkennzeichnung leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein muss.
Was bedeutet die Entscheidung für den Schulalltag?
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