Redaktion Recht
20.11.2003

Die datenschutzrechtliche Einwilligung

Wann erlaubt eine Einwilligung der Betroffenen den Umgang mit persönlichen Daten?

ÜberblickÜberblick

Auch wenn keine spezielle gesetzliche Erlaubnisnorm zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten existiert, kann eine entsprechende Einwilligung des oder der Betroffenen die Handlungen in Bezug auf personenbezogene Daten legitimieren. Gerade staatliche Schulen, die als öffentliche Einrichtungen besonders strengen datenschutzrechtlichen Regelungen unterliegen, sind in vielen Fällen von einer solchen Einwilligung abhängig, zum Beispiel wenn personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten oder Lehrkräften auf einer Schulhomepage veröffentlicht werden sollen.

Oftmals gibt es in den Gesetzen mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen - zum Beispiel den Landesschulgesetzen - keine ausdrückliche Erlaubnis für eine bestimmte Art des Umgangs mit personenbezogenen Daten. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist in einem solchen Fall daher grundsätzlich nicht gestattet. Nur die Einwilligung des Betroffenen ist hier in der Lage, das Fehlen der gesetzlichen Erlaubnis zu überwinden, sodass personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet (unter den Verarbeitungsbegriff fällt zum Beispiel auch eine Veröffentlichung im Internet) oder genutzt werden können; allerdings nur in dem Umfang, der von der erteilten Erlaubnis des Betroffenen ausdrücklich umfasst ist. Beachten Sie insoweit auch unsere diesbezüglichen Mustertexte.

Beispiele

Vertretungsplan-Fall
Die Schule S möchte einen Vertretungsplan mit Nennung der Namen der Lehrkräfte auf ihrer allgemeinen Homepage veröffentlichen. Die Schulleitung hat zuvor alle betroffenen Lehrkräfte über die nötigen Einzelheiten der zu veröffentlichenden Daten informiert und von allen Lehrkräften eine entsprechende schriftliche Einwilligung hierzu erhalten. Ist die Veröffentlichung nun zulässig?

Kurzantwort
Zwar existiert in den Datenschutz- und Schulgesetzen keine spezialgesetzliche Erlaubnisnorm bezüglich der Veröffentlichung des Vertretungsplans im Internet; jedoch legitimieren die erteilten Einwilligungen der Lehrkräfte eine solche Veröffentlichung durch die S.

 
 

Globaleinwilligungs-Fall
Das Gymnasium G legt jeder neuen Schülerin und jedem neuen Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten eine Erklärung vor, in der sie unterschreiben müssen, dass sie "jeder Datenverarbeitung, insbesondere jeder Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten auf der Internetseite des G" zustimmen. Sind die Einwilligungserklärungen datenschutzrechtlich wirksam?

Kurzantwort
Sofern keine anderweitige spezialgesetzliche Rechtsvorschrift diese Art der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten ausdrücklich erlaubt oder anordnet, ist eine Einwilligung nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Niemand darf daher zu einer Einwilligung gezwungen werden. Im Gegenteil: Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner personenbezogenen Angaben sogar ausdrücklich hinzuweisen (vgl. z.B. § 4 Absatz 3 Satz 2 BDSG). Außerdem muss der Betroffene vor der Erteilung der Einwilligung auf den konkreten vorgesehenen Zweck der Datenverarbeitung hingewiesen werden (vgl. z.B. § 4a Absatz 1 Satz 1 BDSG). Dies ist bei der globalen und pauschalen Einwilligung des G mangels hinreichender Bestimmtheit aber gerade nicht der Fall. Die vorliegenden Einwilligungen der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigter sind damit datenschutzrechtlich unwirksam.

 
 

Formfehler-Fall
Der staatlichen Schule S ist der "Papierkram" für die Einwilligungen bezüglich der Veröffentlichung eines Internet-Vertretungsplans zu aufwändig. Deswegen hält sie die mündliche Einwilligung der Lehrkräfte für ausreichend; immerhin seien diese Beamte und man könne deswegen auf ihr Wort vertrauen. Ist diese Ansicht der Schule zutreffend?

Kurzantwort
Die Einwilligung in die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf in der Regel der Schriftform. Insoweit bestehen nur wenige - hier nicht in Betracht kommende - Ausnahmefälle. Darüber hinaus empfiehlt sich allein schon aus Gründen der erleichterten Nachweisbarkeit - und damit Rechtssicherheit - zu Dokumentationszwecken die Einholung einer schriftlichen Einwilligung.

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