Einschränkungen der Meinungsfreiheit
Die Medien (Presse, Rundfunk und Fernsehen) in der DDR unterlagen einer strengen staatlichen Kontrolle. Im politischen Strafrecht der DDR behandelt §220 die Meinungsfreiheit in der DDR.
§ 220
Öffentliche
Herabwürdigung
(1)
Wer in der Öffentlichkeit die staatliche Ordnung oder staatliche Organe,
Einrichtungen oder gesellschaftliche Organisationen oder deren Tätigkeit oder
Maßnahmen herabwürdigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel
bestraft.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer Schriften, Gegenstände oder Symbole, die geeignet
sind, die staatliche oder öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen, das
sozialistische Zusammenleben zu stören oder die staatliche oder
gesellschaftliche Ordnung verächtlich zu machen, verbreitet oder in sonstiger
Weise anderen zugänglich macht.
(3)
Ebenso wird bestraft, wer in der Öffentlichkeit Äußerungen faschistischen,
rassistischen, militaristischen oder revanchistischen Charakters kundtut oder
Symbole dieses Charakters verwendet, verbreitet oder anbringt.
(4) Wer als Bürger der Deutschen Demokratischen Republik die Tat nach Absatz 1 oder 3 im Ausland begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.
(Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik, 12. Januar 1968, §220, Fassung 28. Juni 1979)