Redaktion Recht
13.02.2006

Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch

Vervielfältigungen für den eigenen Gebrauch sind, abhängig von ihrem Zweck (zum Beispiel für das eigene Archiv, für wissenschaftliche Zwecke, für schulische Zwecke), in unterschiedlichen Grenzen erlaubt.
 

Zweck der Schranken zum eigenen Gebrauch

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schafft mit den §§ 53 ff. UrhG einen Ausgleich zwischen den Verwertungsinteressen der Rechteinhaber und dem Interesse der Werknutzer, für ihren privaten oder sonstigen eigenen (zum Beispiel beruflichen) Gebrauch Kopien von Werken oder Werkteilen herstellen zu wollen. Die in § 53 UrhG geregelte Schrankenregelungen für Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch dienen somit der Informationsfreiheit, indem sie den Zugang zu geschützten Inhalten und deren Nutzung erleichtern. Sie tragen auch dem Umstand Rechnung, dass ein Verbot von Vervielfältigungen vor allem in der Privatsphäre praktisch kaum durchsetzbar wäre, da inzwischen durch Tonbandgeräte, Videorekorder und Fotokopierer sowie in neuerer Zeit Scanner, CD- und DVD-Brenner auch Privatpersonen die technischen Mittel zur Herstellung von analogen und digitalen Kopien zur Verfügung stehen.

§ 53 UrhG, der mehrere ineinander greifende Vorschriften enthält, wurde durch die Urheberrechtsnovelle vom September 2003 an mehreren Stellen geändert und dadurch - was in der urheberrechtlichen Literatur auch kritisiert wurde - weiter verkompliziert. Es müssen jedoch stets alle Einzelregelungen im Zusammenspiel beachtet werden, um im konkreten Einzelfall die Rechtmäßigkeit einer Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch zu beurteilen.

 

Gesetzliche Systematik

Das Gesetz unterscheidet nach den verschiedenen Zwecken des eigenen Gebrauchs:

  • Privater Gebrauch liegt vor, wenn rein persönliche Interessen befriedigt und weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecke verfolgt werden. Der private Gebrauch ist in § 53 Absatz 1 UrhG geregelt.
  • Einzelne privilegierte Zwecke des eigenen Gebrauchs einer Person, aber auch eines Unternehmens oder einer Behörde, nämlich wissenschaftlicher Gebrauch, Archivierung von Werkexemplaren und die Aufzeichnung einer Rundfunksendung zur Unterrichtung über Tagesfragen, sind in § 53 Absatz 2 Nr. 1 - 3 geregelt. Alle sonstigen (nicht privilegierten) Fälle des eigenen Gebrauchs sind in der Vorschrift des § 53 Absatz 2 Nr. 4 UrhG geregelt, die die Befugnis zum Vervielfältigen jedoch relativ eng begrenzt.
  • Vervielfältigungen für Unterricht und Prüfungen sind in § 53 Absatz 3 UrhG ebenfalls gesondert geregelt.

Für alle drei genannten Bereiche sind zusätzlich § 53 Absätze 4 - 7 UrhG zu beachten, die generelle Beschränkungen für Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch enthalten. Dadurch werden bestimmte Arten von Werken besonders geschützt und der anschließenden Nutzung der rechtmäßig hergestellten Kopie enge Grenzen gesetzt. Zu beachten ist stets auch das im September 2003 in § 95a UrhG eingeführte Verbot, technische Schutzmaßnahmen (Kopierschutz) zu umgehen.

Vergütung der Nutzung durch pauschale Abgaben

Das Herstellen von nach § 53 und § 95a UrhG zulässigen Kopien ist nicht von der Einwilligung des Urhebers abhängig, aber gleichwohl vergütungspflichtig (so genannte gesetzliche Lizenz). Die Vergütung erfolgt dabei indirekt durch pauschale Abgaben, die die Verwertungsgesellschaften bei Herstellern und Importeuren auf die zur Vervielfältigung verwendeten Geräte und Leermedien sowie bei bestimmten Betreibern von Vervielfältigungsgeräten pro hergestellter Kopie erheben. Die Frage, für welche Geräte eine Abgabe erhoben werden darf und wie hoch sie ist, ist insbesondere für Computer derzeit zwischen den Verwertungsgesellschaften und der Elektronikindustrie umstritten. Der Streit berührt den Endnutzer aber nicht unmittelbar, da die Abgaben auf die Verkaufspreise für Geräte und Leermedien und den Preis für Fotokopien umgelegt werden.

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