Redaktion Recht
25.05.2009

Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Menschliches Verhalten kann in vielerlei Hinsicht eine rechtliche Verantwortlichkeit begründen.
 

Allgemein bedeutet Verantwortlichkeit, dass eine Person die rechtlichen Konsequenzen für ihr Verhalten tragen muss, sie gleichsam dafür "einzustehen" hat. Insbesondere die im folgenden vorwiegend dargestellte strafrechtliche Verantwortlichkeit kann ganz erhebliche Konsequenzen für die handelnde Person bedeuten. Bereits der Verdacht einer strafbaren Handlung erlaubt massive Eingriffe in die Rechte der Bürger (zum Beispiel Durchsuchungen) und eine strafrechtliche Verurteilung ist die schärfste Sanktionierung in einem Gemeinwesen. Darüber hinaus ist bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ein Beamter zwingend aus dem Dienst zu entlassen (vgl. § 48 Bundesbeamtengesetz). Beschränkt sich die Bedeutung der rechtlichen Verantwortlichkeit auch nicht auf den Bereich des Strafrechts, so zeigen sich doch hier die weitreichendsten und gravierendsten Auswirkungen auf den Bürger.

 

Verantwortlichkeit im Einzelnen

Wann ist jemand verantwortlich?
Ob eine natürliche oder juristische Person (bei letzteren handelt es sich zum Beispiel um eingetragene Vereine, Aktiengesellschaften oder GmbHs) für ein bestimmtes Verhalten oder ein bestimmtes Ereignis einzustehen hat, also strafrechtlich "verantwortlich gemacht" werden kann, hängt dabei von zahlreichen rechtlichen Faktoren ab.

  • Ganz entscheidend ist zunächst, ob gegen bestimmte Rechtsnormen (zum Beispiel Strafverbote) durch ein bestimmtes Verhalten verstoßen wurde.
  • Das allein begründet aber noch nicht die Verantwortlichkeit der gegen die Norm verstoßenden Person. Möglicherweise handelte sie ohne Kenntnis und ist deshalb im Einzelfall mangels Vorsatzes nicht verantwortlich. Allerdings kann hier eine Strafbarkeit wegen fahrlässigem Verhalten in Betracht kommen, wenn der Person eine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Auch können bestimmte Erlaubnisnormen - wie zum Beispiel die Notwehr - eingreifen, die den Rechtsverstoß ausnahmsweise rechtfertigen oder entschuldigen.
  • Insbesondere für den Online-Bereich, also die sogenannten Informations- und Kommunikationsdienste, ergibt sich darüber hinaus eine Reihe weiterer rechtlicher Besonderheiten bei der Bewertung, ob ein bestimmtes Verhalten (zum Beispiel das Anbieten bestimmter Inhalte im Internet) zu einer Verantwortlichkeit führt. Gesetze wie das Telemediengesetz (TMG) und insbesondere der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag enthalten dazu umfangreiche Normen, die die Verantwortlichkeit von Online-Anbietern sehr differenziert regeln.

Organisatorische Verantwortlichkeit - Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten
§ 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages schreibt für Anbieter von potentiell jugendgefährdenden oder entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten vor. Der Beauftragte soll im Wesentlichen als Ansprechpartner für Nutzer zur Verfügung stehen und den Anbieter in allen Angelegenheiten des Jugendschutzes beraten. Bei Internetangeboten von Schulen kommt eine Pflicht zur Beauftragtenbestellung jedoch nur in besonderen Konstellationen (so etwa ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl) in Betracht.

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  • Dieser Fachartikel entstand in Kooperation mit der Rechtsanwältin Astrid Margit Ackermann.
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