Redaktion Recht
28.03.2003

Urheberrechtlicher Schutz kleinerer Linksammlungen

Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 20.2.2001
Aktenzeichen 49 C 429/99

Worum geht es?

Im konkreten Fall hatte sich das Gericht mit der Frage auseinander zu setzten, ob eine aus mehreren Kategorien bestehende Linksammlung auf einer Homepage, die Links zu lokalen Internetanbietern enthielt, eine geschützte Datenbank im Sinne von § 87 a Urhebergesetz (UrhG) darstellt. Dies bejahte das Gericht im vorliegenden Fall.

Was bedeutet die Entscheidung für den Schulalltag?

  • Auch Linklisten auf einer Schulhomepage können urheberrechtlich geschützt sein. Voraussetzung hierfür ist, dass die Links thematisch geordnet wurden - zum Beispiel in die Kategorien "Rund um die Schule", "Freizeitaktivitäten", "Ortsinformationen" etc. - und darüber hinaus von Schulangehörigen zusammengetragen wurden.
  • Etwas anderes gilt jedoch für kleine Linksammlungen, die keine thematische Gliederung aufweisen und eher zufällig entstanden sind. Diese werden nicht als geschützte Datenbanken angesehen.

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AG_Rostock_20-02-2001.pdf
 
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