Redaktion Recht
28.03.2003

Gesetzessammlung im Internet als geschützte Datenbank

Urteil des Landgerichts München I vom 8.8.2002
Aktenzeichen 7 O 205/02

Worum geht es?

Im konkreten Fall hatte die Klägerin - ein Verlag - eine Sammlung von Gesetzestexten im Internet zum Abruf zur Verfügung gestellt. Dabei wurden die Gesetzestexte innerhalb der Sammlung vom Verlag nach Rechtsgebieten strukturiert und neu verabschiedete Änderungen und Ergänzungen eingearbeitet. Die Beklagte hatte die Gesetzessammlung, wie im Verfahren bewiesen werden konnte, auf ihrer Website übernommen. Die hielt das Gericht für unzulässig.

Was bedeutet die Entscheidung für den Schulalltag?

  • Amtliche Werke, wie Gesetze, Verordnungen und amtliche Erlasse, genießen nach § 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zwar keinen Schutz und können ohne weiteres auf den eigenen WWW-Seiten verwendet werden.
  • Es muss sich aber um die amtlich veröffentlichten (originalen) Werke handeln, denn bei einer Nachbearbeitung durch Dritte liegt in der Regel ein urheberrechtlich geschütztes Werk vor. Gesetze etc. sollten daher stets den Originalquellen entnommen werden.
  • Weiterhin sollten durch Dritte erstellte Sammlungen von amtlichen Werken nicht kopiert und auf den eigenen WWW-Seiten veröffentlicht werden, da solche Sammlungen bei Vorliegen einer wesentlichen Investition eine urheberrechtlich geschützte Datenbank im Sinne der §§ 87 a ff. UrhG darstellen.

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LG_Muenchen_08-08-2002.pdf
 
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