Redaktion Recht
24.05.2005

Urheberrechtlicher Schutz von Computergrafiken
und einer Farbauswahl

Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom 24.08.2004
Aktenzeichen  4U 51/04

Worum geht es?

Die Klägerin ließ im Wege des Fotocomposing von ihr erstellte Fotos mittels eines Computerprogramms verfremden und verwendete diese verfremdeten Fotos als Grafiken auf ihrer geschäftlichen Homepage. Ein Mitbewerber entnahm die Grafiken und band sie in sein eigenes Internetangebot ein. Zudem übernahm der Mitbewerber die auf der Homepage verwendete Farbkombination blauorange. Der hierauf von der Klägerin geltend gemachte urheberrechtliche Unterlassungsanspruch wurde vom Oberlandesgericht Hamm insgesamt abgelehnt, da nach Ansicht des Gerichts derartige Grafiken und Farbkombinationen mangels persönlicher geistiger Schöpfung keinen Urheberrechtsschutz genießen. Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass bloße Verfremdungen von digitalisierten Fotos am Computer und eine Farbauswahl nicht über eine handwerkliche Tätigkeit hinausgehen und somit die notwendige Schöpfungshöhe für ein geschütztes Werk nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 Urheberrechtsgesetz (Werk der bildenden Kunst) fehlt. Einen daneben denkbaren Schutz der verfremdeten Fotos nach § 72 Urheberrechtsgesetz (so genannter Lichtbildschutz) lehnt das Oberlandesgericht Hamm ebenfalls ab, da nach seiner Auffassung die Vorschrift nur die persönliche Leistung eines Fotografen (Einsatz von Fototechnik, Auswahl und Anordnung des fotografierten Objektes) beim Erstellen des Fotos schützt.

Was bedeutet die Entscheidung für den Schulalltag?

  • Zunächst gilt es zu beachten, dass das Oberlandesgericht Hamm keinesfalls entschieden hat, dass auf WWW-Seiten verwendeten grafischen Elementen (Designelemente, Buttons, verfremdete Fotos usw.) niemals ein urheberrechtlicher Schutz zukommen kann. Vielmehr hat es "nur" für die im konkreten Fall zu beurteilenden verfremdeten Fotos festgestellt, dass die für einen Urheberrechtsschutz notwendige Schöpfungshöhe fehlt und im Übrigen sogar klargestellt, dass Computergrafiken durchaus Werke der bildenden Kunst sein und damit Urheberrechtsschutz genießen können.
  • Allerdings scheint das Oberlandesgericht Hamm der Meinung zu sein, dass bei mittels eines Computerprogramms erzeugter Verfremdung von Fotos die Hürde für eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit hoch anzusetzen ist. Wörtlich heißt es dazu im Urteil: "Es ist nicht ersichtlich, dass diese Verfremdungseffekte eine Kunstfertigkeit verlangen, die nicht jedem gegeben ist, der Bilder am Computer verfremden will". Wo nun aber genau das Handwerkliche endet und die Kunstfertigkeit beginnt, lässt das Gericht bedauerlicherweise unbeantwortet.
  • Wollen daher Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler fremde Grafiken usw. für die eigene oder die Schulhomepage verwenden, bleibt aufgrund der unklaren und in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilenden Rechtslage nichts anderes übrig, als sicherheitshalber beim Rechteinhaber stets eine Erlaubnis zur Verwendung der entsprechenden Inhalte einzuholen.
  • Soweit Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler selbst Fotos verfremden und als Computergrafiken auf ihren WWW-Seiten verwenden, kann es ihnen durchaus passieren, dass Dritte diese Grafiken unter Berufung auf das Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm für eigene Zwecke gebrauchen. Will man sich hiermit nicht abfinden, muss insbesondere präzise dargelegt werden, warum bei den betroffenen Grafiken die notwendige Schöpfungshöhe für einen Urheberrechtsschutz erreicht wird.

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OLG_Hamm_24-08-2004.pdf
 
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