Die Klägerin ließ im Wege des Fotocomposing von ihr erstellte Fotos mittels eines Computerprogramms verfremden und verwendete diese verfremdeten Fotos als Grafiken auf ihrer geschäftlichen Homepage. Ein Mitbewerber entnahm die Grafiken und band sie in sein eigenes Internetangebot ein. Zudem übernahm der Mitbewerber die auf der Homepage verwendete Farbkombination blauorange. Der hierauf von der Klägerin geltend gemachte urheberrechtliche Unterlassungsanspruch wurde vom Oberlandesgericht Hamm insgesamt abgelehnt, da nach Ansicht des Gerichts derartige Grafiken und Farbkombinationen mangels persönlicher geistiger Schöpfung keinen Urheberrechtsschutz genießen. Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass bloße Verfremdungen von digitalisierten Fotos am Computer und eine Farbauswahl nicht über eine handwerkliche Tätigkeit hinausgehen und somit die notwendige Schöpfungshöhe für ein geschütztes Werk nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 Urheberrechtsgesetz (Werk der bildenden Kunst) fehlt. Einen daneben denkbaren Schutz der verfremdeten Fotos nach § 72 Urheberrechtsgesetz (so genannter Lichtbildschutz) lehnt das Oberlandesgericht Hamm ebenfalls ab, da nach seiner Auffassung die Vorschrift nur die persönliche Leistung eines Fotografen (Einsatz von Fototechnik, Auswahl und Anordnung des fotografierten Objektes) beim Erstellen des Fotos schützt.
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