Vor einiger Zeit beschäftigte sich einer unserer Beiträge mit den urheberrechtlichen Fragen bei der Erstellung von interaktiven Sprachübungen, die sich an bestehende Lehrbücher "anlehnen" (Übungsmaterial zu Lehrwerken von Verlagen). Das Kernproblem lag dabei in der schwierigen Abgrenzung zwischen der erlaubnisfreien Benutzung (§ 24 Urheberrechtsgesetz [UrhG]) und der erlaubnispflichtigen Bearbeitung oder sonstigen Umgestaltung (§ 23 UrhG) eines fremden Werkes. Dabei zeigte sich, dass die insbesondere von der Rechtsprechung bisher entwickelten Abgrenzungskriterien sehr abstrakt und daher nur schwer zu fassen sind.
Unterrichtsmaterial zu Harry PotterEin aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg vom 12.12.2003, Aktenzeichen 308 O 57/03, bietet nunmehr Anlass sich mit der für Schulbuchverlage und Lehrkräfte interessanten Problematik erneut auseinander zu setzen, da sich das Gericht explizit mit dem Spannungsverhältnis zwischen schulischem Bildungsauftrag und urheberrechtlichem Schutz fremder Werke zu befassen hatte: Im konkreten Fall ging es dabei um die Frage, ob und wann ein Rückgriff auf zeitgenössische Literatur (nämlich die Harry-Potter-Romane) - die noch unter Urheberrechtsschutz steht - bei der Veröffentlichung und Verwertung (zum Beispiel der öffentlichen Zugänglichmachung) von Unterrichtsmaterialien eine erlaubnispflichtige Bearbeitung nach § 23 UrhG darstellt.
Zu beachten ist, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und Berufung zum Oberlandesgericht Hamburg eingelegt wurde. Sollte das Berufungsgericht zu einer abweichenden Beurteilung des Falles kommen, werden wir diesen Beitrag entsprechend anpassen und Sie auf die vorgenommenen Änderungen hinweisen!
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