Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit

Fachartikel

In diesem Fachartikel geht es um das Thema "Der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, thematisiert dabei Konferenzen und weitere schulische Gremien. In diesem Zusammenhang wird auf Verfahrensregelungen, Konferenzbeschlüsse sowie Begriffsklärungen eingegangen.

 

Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule, Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für SchulenRechte und Pflichten der Schulleitung und Rechte und Pflichten der Lehrkräfte.

Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht.

Einführung

Zu Konferenzen und weiteren schulischen Gremien ist die Gesetzeslage in den Landesschulgesetzen erschöpfend. Die Gesetze definieren die verschiedenen Konferenz- beziehungsweise Gremienarten samt ihrer Aufgaben, treffen Regelungen zu Zusammensetzungen und Verfahren (zum Beispiel in den §§ 34-35a, 38a und 40 Nds. Schulgeset/NSchG und §§ 52 ff. Hamburgisches Schulgesetz/HmbSG).

Arten von Konferenzen

Das zentrale schulische Gremium hat unterschiedliche Bezeichnungen (zum Beispiel Gesamtkonferenz in § 34 NSchG und Schulkonferenz in § 52 HmbSG). Schulhierarchisch unter diesen sind regelmäßig zahlreiche sogenannte Teilkonferenzen angelegt beziehungsweise möglich, so die Fachkonferenzen für einzelne Fächer (zum Beispiel § 35 Abs. 1 NSchG), Klassenkonferenzen für die Angelegenheiten einzelner Klassen (zum Beispiel § 35 Abs. 2 NSchG und § 61 HmbSG), Lehrerkonferenzen (zum Beispiel § 57 HmbSG) et cetera. Fakultativ, also freiwillig, können häufig weitere Teilkonferenzen eingerichtet werden, zum Beispiel in Form von Jahrgangs-/Stufenkonferenzen, Schulzweigkonferenzen (§§ 106 Abs. 6, 183b Abs. 2 NSchG) oder didaktisch-pädagogischen Konferenzen. Daneben gibt es in manchen Bundesländern einen sogenannten Schulvorstand (zum Beispiel § 38a NSchG), wobei es im Detail zahlreiche Überschneidungen, aber auch inhaltliche Variationen dazu gibt, welches Gremium für welche Art von Entscheidungen zuständig ist. Da die Schulgesetze aber stets ausführliche Zuständigkeitskataloge enthalten, bleibt dies dennoch für die Praxis gut handhabbar.

Terminologisch nicht verwirren lassen darf man sich durch Begriffe wie Abhilfe-, Versetzungs- oder Disziplinarkonferenz. Hierbei handelt es sich um reguläre Teilkonferenzen, die aber zu einem bestimmten Thema tagen, also etwa die Klassenkonferenz zur Abhilfeprüfung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens (sofern das Widerspruchsverfahren im jeweiligen Bundesland nicht abgeschafft ist), als Konferenz zur Entscheidung über Versetzungen und Nicht-Versetzungen am Schuljahresende 2 (das HmbSG regelt dies sogar in einem eigenen Paragraphen, § 62 HmbSG) oder als Konferenz zur Festlegung einer "disziplinarischen" Ordnungsmaßnahme.

Verfahrensregelungen

Die personelle Zusammensetzung der...

 

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Ltd. Städt. Direktor Dr. jur. Florian Schröder

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