Zustandekommen

Der Kaufvertrag am Beispiel eBay

E-Commerce boomt

Ein wahrer Senkrechtstarter unter den elektronischen Marktplätzen ist das Online-Auktionshaus eBay. Von Oktober bis Dezember 2002 wurden allein bei eBay Deutschland Waren im Wert von über einer Milliarde Euro verkauft. Weltweit ist eBay mittlerweile der größte und erfolgreichste Marktplatz im Internet. Dabei verkauft eBay die Waren nicht selbst, sondern funktioniert eher wie ein virtueller Flohmarkt.

Die Aufgaben a und b lassen sich anhand der AGBs von eBay beantworten. Der Sachverhalt für Aufgabe a ist unter § 2 der AGBs geregelt. Die verbotenen Artikel sind in den AGBs unter § 5 geregelt.

Alles, was Recht ist

Wer im Internet Geschäfte machen will, muss aufpassen wie ein Luchs. Denn das explosionsartige Wachstum des Online-Shoppings hat für Käufer und Verkäufer gleichermaßen viele Risiken geschaffen. Ein Mausklick an der falschen Stelle kann verheerende Folgen habe, wenn dadurch tatsächlich ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag zustande kommt, obwohl der Internet-Nutzer das gar nicht wollte.

Zur Lösung der Aufgabe 2 benötigen die Schülerinnen und Schüler das BGB. Die Grafik "Verlauf einer Auktion bei eBay" skizziert die wesentlichen Schritte einer Auktion. Im Rahmen der Aufgabe 2 wird lediglich der obere Teil der Grafik (oberhalb der gestrichelten Linie) bearbeitet. Bei den eBay-Auktionen handelt es sich im juristischen Sinn nicht um eine Auktion. Dennoch findet der Begriff bei eBay sowie im allgemeinen Sprachgebrauch Anwendung. In der Unterrichtseinheit wird der Begriff "eBay-Auktion" so verwendet wie er auf den Seiten von eBay definiert ist.

Probleme bei der Willenserklärung

Susanne M. durchstöbert mal wieder die Seiten von eBay auf der Suche nach dem ultimativen Schnäppchen. Sie hat hier schon jede Menge Sachen günstig ersteigert. Auch heute hat sie wieder Glück: Sie findet für ihren geplanten Campingurlaub eine Taschenlampe vom Markenhersteller zu sehr günstigen Konditionen. Die Gebote liegen erst bei 25 Euro. Da die Auktion in vier Stunden ausläuft, bietet Susanne gleich mit und gibt als nächstes Gebot 26 Euro ein. Doch kaum hat sie das Gebot abgegeben, geht das Telefon, so dass sie erst ein-mal unterbrechen muss. Als Susanne M. zwei Stunden später wieder bei eBay hereinschaut, traut sie ihren Augen nicht: Ihr Gebot wird im Internet nicht mit 26 Euro, sondern mit 260 Euro angezeigt. Ihr muss ein Tippfehler unterlaufen sein.

Die Schülerinnen und Schüler sollen im Rahmen einer eingegrenzten Recherche auf den Seiten von eBay gezielt nach der Information suchen, ob es ein Recht auf Rückzug des Gebotes gibt. Im Gegensatz zu der Aufgabe 1, bei der die Antworten bereits relativ leicht über die AGBs zu beantworten waren, müssen die Schülerinnen und Schüler hier etwas intensiver suchen und sich daher auch näher mit den eBay-Regeln auseinander setzen. Grundsätzlich ist die Information über die Rücknahme eines Gebotes über die eBay-Hilfe zu erreichen. Die konkrete Linkfolge ist wie folgt: Themen > Kaufen > Artikel kaufen > Rücknahme eines Gebotes oder direkt über

Diese Aufgabe dient auch dazu, das Bewusstsein der Schülerinnen und Schüler über Rechtsgeschäfte im Internet zu stärken. Denn das Beispiel zeigt sehr deutlich, dass die schöne bunte Netzwelt kein Spielplatz ist. Über einen Mausklick oder durch Unaufmerksamkeit können sehr schnell verbindliche Kaufverträge entstehen. Daher lohnt es sich, immer die nötige Sorgfalt walten zu lassen und die Regeln eines Internetangebots zu studieren, bevor man dort tätig wird.

Autorin

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Dr. Monika Markmann

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