Übungsmaterial zu Lehrwerken von Verlagen

Große Unsicherheit hat bei der Lehrerschaft im August 2002 der Fall eines Offenburger Lehrers hervorgerufen, dem von einem Schulbuchverlag rechtliche Schritte angedroht wurden, falls er selbst erstellte Vokabelübungen zur Ergänzung des Unterrichtsprogramms eines Lehrbuchs nicht aus dem öffentlich zugänglichen Internet nehmen würde.
 

Der vorliegende Beitrag soll einen ersten Überblick über den hiervon betroffenen urheberrechtlichen Fragenkomplex verschaffen.

 

Der Sachverhalt

Der Vorwurf

Der Vorwurf des Schulbuchverlags: Verletzung von Urheberrechten durch Verbreitung selbst entworfener interaktiver Sprachübungen des Lehrers zu Lehrwerken des Verlages im Internet. Bei seinen ergänzenden Übungen zu den Lehrwerken hatte der Lehrer nach eigenem Bekunden zwar weder Bilder, Texte, Personen oder Situationen aus den Lehrwerken übernommen. Die Übungen basierten jedoch auf den Lehrwerken des Verlages: Der Lehrer hatte nicht nur ausdrücklich das jeweilige Lehrwerk angegeben, auf das sich die jeweiligen Übungen bezogen, sondern auch die Vokabeln aus den Lehrwerken übernommen und seine Übungen parallel zu der Kapitelgliederung der Lehrwerke gestaltet.

Reaktion

Der Lehrer löschte nach einer entsprechenden Aufforderung des Schulbuchverlags auf seiner Website sämtliche Hinweise auf den Verlag und die Lehrwerke, für die er ergänzende Übungen erstellt hatte. Auch dies genügte nach Auffassung des Verlages jedoch nicht: Ohne vorherige Genehmigung dürfe der Lehrer keine Übungen in das Internet stellen, die sich auf die Lehrwerke beziehen. Der Lehrer stellte die Übungen daraufhin nur noch in einem passwortgeschützten Bereich seiner Website zur Verfügung.

 

Folge: Unsicherheit

Zahlreiche Lehrerinnen und Lehrer stellen sich nunmehr die Frage, ob auch sie ihre Lehr- und Übungsmaterialien - soweit sie einen Bezug auf Lehrwerke von Verlagen haben - aus dem Netz nehmen müssen.

Im vorliegenden Kurzbeitrag soll deshalb überblicksartig erläutert werden, in welchen Grenzen fremde urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Einwilligung der Urheber vervielfältigt, verbreitet oder anderen zugänglich gemacht werden können. Für detaillierte Informationen über die einschlägigen Fragestellungen steht ihnen eine ausführliche Darstellung zur Verfügung; im Rahmen dieses Kurzbeitrags wird dabei jeweils auf die entsprechenden Abschnitte der ausführlichen Darstellung verwiesen.

 

Wichtig

Zu beachten ist dabei aber, dass die Fragen des urheberrechtlichen Schutzes von Inhalten sowie die Zulässigkeit der Verwertung solcher Inhalte von zahlreichen - oft recht abstrakten - Kriterien abhängen. Eine Beurteilung ist daher nur im jeweiligen Einzelfall anhand einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände zuverlässig möglich, so dass manche Bereiche auch nur begrenzt durch Beispiele veranschaulicht werden können. Im Zweifel ist bei konkreten Streitfragen deswegen auch die Heranziehung eines im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalts anzuraten. Die ausführliche Darstellung kann jedoch in jedem Fall eine erste Einschätzung der Problematik sowie die Entwicklung von Lösungsstrategien ermöglichen.

HILFE ZUR BEURTEILUNG DER RECHTSLAGE: DREI-STUFEN-TEST

Aufgrund der Vielzahl und der Komplexität der einschlägigen Probleme sollte die mit entsprechenden Fragen konfrontierte Lehrkraft mit einem "Drei-Stufen-Test" an die Lösung der Probleme gehen. Das heißt, dass sich die betroffene Lehrkraft für ihre konkrete Problemstellung in der nachstehend genannten Reihenfolge die drei folgenden Fragen beantworten muss:

  • Frage 1
    Ist urheberrechtlich geschütztes Material betroffen?

Zusammenfassung

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