Redaktion Recht
11.12.2007

Übersicht zum neuen Telemedienrecht

Am 1. März 2007 sind in Deutschland neue gesetzliche Bestimmungen für so genannte Telemedien, insbesondere Internetdienste, in Kraft getreten.
 

Zu finden sind die Regelungen im geänderten Rundfunkstaatsvertrag (RStV) der Bundesländer - welcher nunmehr mit vollem Namen "Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien" heißt - und im komplett neu erlassenen Telemediengesetz (TMG) des Bundesgesetzgebers. Gleichzeitig sind das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) außer Kraft getreten, welche bis zum 1. März 2007 - neben dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) - den Rechtsrahmen für Internetdienste bildeten.

 

Die gesetzlichen Änderungen haben auch Einfluss auf Internetdienste von Bildungseinrichtungen, da der Gesetzgeber zum Beispiel die Impressumspflicht inhaltlich neu geregelt hat. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick zu den Neuregelungen und stellt die sich hieraus ergebenden Konsequenzen für Bildungseinrichtungen dar. Im Folgenden wird zunächst die neue Systematik innerhalb der Telemedien erörtert, da dies entscheidend für die Frage ist, welche gesetzlichen Bestimmungen konkret zu beachten sind (unten I.). Anschließend werden einzelne gesetzliche Regelungen, welche für Internetdienste von Bildungseinrichtungen von Bedeutung sind, näher dargestellt. Namentlich sind dies die Bestimmungen

  • zur Haftung (unten II.),
  • zur Impressumspflicht (unten III.)
  • zu den Rechten und Pflichten bei journalistisch-redaktionell gestalteten Telemedien (unten IV.)
  • und zum Datenschutz (unten V.).

Nicht besprochen werden Aspekte des Jugendschutzes bei Telemedien (= Internetangeboten), denn der Jugendschutz bei Telemedien wird gesondert geregelt im JMStV vom 1. April 2003, welcher im Rahmen des Neuerlasses von TMG und RStV nur redaktionelle und damit keine inhaltlichen Änderungen erfuhr. Nähere Informationen zum JMStV finden Sie insbesondere im Beitrag Das neue Jugendschutzrecht.

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