Am Mittwoch vergangener Woche hat das Kabinett einen Entwurf für den so genannten "zweiten Korb" der Urheberrechtsreform zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft beschlossen. Er muss nun im Bundestag beraten werden. Während die Frage der "Privatkopie" und die Strafbarkeit von Urheberrechtsverletzungen in den Medien heiß diskutiert werden, finden die Belange des Bildungsbereichs kein Interesse. Dabei kann die seit vielen Jahren politisch geforderte Verankerung von neuen Medien als Alltagswerkzeug in der Schule nur durch ein bildungsfreundliches Urheberrecht gewährleistet werden. Ein solches Urheberrecht ist elementare Voraussetzung für die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an einen sicheren und selbstverständlichen Umgang mit den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien, der aus gesellschaftlicher Perspektive zunehmend eine Schlüsselqualifikation darstellt. "Die berechtigten Interessen der Urheber sollen nicht in Frage gestellt werden", betont Prof. Dr. Ulrich Sieber, Direktor am Freiburger Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht. "Gleichzeitig muss aber auch das berechtigte öffentliche Interesse an einem zukunftsfähigen Unterricht gewahrt werden. Dazu gehören klare und praxisnahe Regeln für die neuen digitalen Nutzungsformen."
Große Unklarheiten bei Regelung für die Online-NutzungGravierend sind vor allem die Unklarheiten bezüglich der in Paragraf 52a Urheberrechtsgesetz geregelten Gestattung der Online-Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten für Unterrichtszwecke. Dadurch wird das Arbeiten im schulischen Intranet oder in so genannten virtuellen Klassenräumen sehr erschwert. Weil das Gesetz missverständlich formuliert ist, wird zum Beispiel nicht deutlich, ob die Materialien den Unterrichtsteilnehmern auch außerhalb der eigentlichen Unterrichtsstunde online zugänglich gemacht werden dürfen. Dadurch agieren Schulen in einem rechtlichen Graubereich, wenn sie auch für die Nachbereitung des Unterrichts von zu Hause aus ihren Schülerinnen und Schülern den Online-Zugriff auf die Materialien erlauben. Zudem bemängelt Sieber, dass die gesamte Weitergeltung von Paragraf 52a, der bei seiner Einführung bis Ende 2006 befristet wurde, noch immer in der Schwebe bleibt. Das bedeutet für Schulen, die in die technische Infrastruktur investiert haben, und für Lehrkräfte, die sich das erforderliche Know-how angeeignet haben, dass ihre Anstrengungen möglicherweise bald wertlos werden. Andere werden durch die fehlende Planungssicherheit davon abgehalten, sich überhaupt für einen vernetzten Unterricht zu engagieren.
StellungnahmeSchulen ans Netz e.V. beteiligt sich seit mehreren Jahren an der Diskussion über die Anforderungen an das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft und veröffentlichte bereits im August 2004 ein von Sieber erstelltes "Memorandum zur Berücksichtigung der Interessen des Bildungsbereichs bei der Reform des Urheberrechts". Erfreulicherweise sind einige der darin aufgezeigten Rechtsunsicherheiten für Schulen im aktuellen Kabinettsentwurf beseitigt. Zu dem Ende Januar 2006 veröffentlichten Referentenentwurf des Justizministeriums hat Sieber eine Stellungnahme vorgelegt. Darin wird auf § 52a Urheberrechtsgesetz und andere Rechtsunsicherheiten für Schulen sowie die fehlende Berücksichtung schulischer Interessen in weiteren Einzelfragen hingewiesen. Leider hat sich der nun vorliegende Kabinettsentwurf in den relevanten Punkten gegenüber dem Referentenentwurf nicht mehr verändert.
Die Stellungnahme vom 7. März 2006 als PDF-DateiDateigröße: 169 KB