Redaktion Recht
25.11.2004

Offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte

Verbreitungsbeschränkungen auch ohne Indizierung.

ÜberblickÜberblick

Nach den Jugendschutzgesetzen gelten für so genannte offensichtlich schwer jugendgefährdende Medieninhalte sowohl bei Trägermedien als auch bei Telemedien strafbewehrte Verbote des Zugänglichmachens gegenüber Minderjährigen. Bei diesen besonders eindeutig und nachhaltig jugendgefährdenden Inhalten muss also die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) nicht erst indizieren (siehe Indizierte Inhalte), damit gesetzliche Verbreitungsbeschränkungen greifen. Wann Medieninhalte den hierfür erforderlichen Schweregrad der Jugendgefährdung erreichen, ist allerdings nicht immer leicht zu bestimmen.

Beispiele

Marihuana-Fall
Auf der ohne Zugangshindernisse abrufbaren Homepage des 18-jährigen Schülers S finden sich unter anderem Anleitungen und die Aufforderung an Minderjährige, im eigenen Zimmer Marihuana anzubauen und zu konsumieren. Weiterhin ist zu lesen, dass man nur auf diese Weise dem "grausamen Schulalltag völlig entfliehen" könne.

Kurzantwort
Die Rechtsprechung und die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nehmen im Falle des Aufforderns zum oder der Verherrlichung des Drogenkonsums eine offensichtlich schwere Jugendgefährdung an. S macht sich als Anbieter entsprechender Inhalte nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und § 23 JMStV strafbar, da seine Homepage auch minderjährigen Nutzern zugänglich ist.

 
 

Frauendiskriminierung-Fall
Schüler S bietet auf seiner Homepage im Internet Videokassetten mit Filminhalten mit nackten, angeketteten Frauenkörpern und Filmtiteln wie "Die Frau hat sich dem Mann zu unterwerfen!" zum Kauf an und garantiert den umgehenden Versand nach Erhalt des jeweiligen Kaufpreises. Der 16-jährige M bestellt zwei dieser Kassetten und erhält diese auch, nachdem er S das Geld bar in einem Briefumschlag zugesandt hat.

Kurzantwort
Selbst wenn die von S zur Versandbestellung angebotenen Filminhalte im Einzelfall nicht unbedingt pornografisch sein müssen, kann im Regelfall schon wegen des frauenfeindlichen, degradierenden Charakters der Darstellungen eine offensichtlich schwere Jugendgefährdung angenommen werden. Da es sich bei den Videokassetten um Trägermedien handelt, gilt nach § 15 Absatz 1 Nr. 3 JuSchG ein umfassendes Versandhandelsverbot, das mit Strafe bedroht ist. Auch wenn S nicht gewusst hat, dass der Besteller M minderjährig ist, ist er wegen fahrlässigen Handelns strafrechtlich verantwortlich.

 
 

Papst-Bildmontage-Fall
Eine Homepage zeigt in einer Bildmontage den Papst in einem Bordellbezirk, sowie einen Priester, der am Kirchenoberhaupt sexuelle Handlungen vornimmt.

Kurzantwort
Nach (umstrittenem) Urteil eines Landgerichts noch keine schwere Jugendgefährdung. Die Kunst- und Satirefreiheit sei insoweit zu beachten.

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