Redaktion Recht
03.12.2003

Daten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten

Unter welchen Bedingungen dürfen persönliche Daten auf der Schulhomepage veröffentlicht werden?

ÜberblickÜberblick

Auf ihrer Internet-Homepage möchten sich viele Schulen umfassend präsentieren und aus diesem Grund auch gerne spezifische Informationen über Schülerinnen und Schüler veröffentlichen. Zu denken ist beispielsweise an Klassenlisten, E-Mail-Adresslisten, die Erwähnung von besonderen schulischen oder außerschulischen Leistungen einzelner Schülerinnen und Schüler, an Mitgliederlisten von Schülervertretungen oder an Listen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern schulischer Projektgruppen (zum Beispiel einer Theater-AG, Internet-AG). Darüber hinaus möchten viele Schulen Informationen für und über ehemalige Schülerinnen und Schüler auf ihre Homepage einstellen und bieten in diesem Rahmen beispielsweise die Möglichkeit, sich für künftige Einladungen zu Klassen- oder Schultreffen oder zur sonstigen Kontaktaufnahme in die schuleigene Homepage einzutragen oder eintragen zu lassen. Auch Informationen über bestimmte Erziehungsberechtigte möchten viele Schulen gerne auf ihre Schulhomepage einstellen, etwa in Form von Übersichtslisten über Namen und Adressen der Klassenelternsprecher, den Elternbeirat oder Mitglieder schulischer Fördervereine.

In all diesen Fällen gilt es jedoch zu beachten, dass durch die Veröffentlichung dieser Daten auf der Schulhomepage auch persönliche Informationen über einzelne Personen zugänglich gemacht werden. Dies ist deshalb bedeutsam, weil die WWW-Seiten der Schulhomepage in der Regel frei zugänglich sind und daher weltweit von jedem Nutzer abgerufen werden können. Deswegen muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Veröffentlichung auf der Schulhomepage überhaupt erfolgen darf. Insbesondere datenschutzrechtliche Bestimmungen können dabei einer solchen Veröffentlichung entgegenstehen oder sie zumindest von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen.

Sofern sich auf der Schulhomepage personenbezogene Informationen über einzelne (auch ehemalige) Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte befinden, gilt es zu bedenken, dass es nach der derzeitigen Rechtslage keine gesetzlichen Erlaubnistatbestände (zum Beispiel in den Schulgesetzen oder den allgemeinen Datenschutzvorschriften) gibt, die eine solche Veröffentlichung aus datenschutzrechtlicher Sicht ohne weiteres zulassen. Derartige Informationen dürfen daher in aller Regel nur mit einer wirksamen Einwilligung des jeweils Betroffenen veröffentlicht werden. Hierbei sind bei der Einwilligung durch minderjährige Schülerinnen und Schüler gewisse Besonderheiten zu beachten (siehe auch Datenschutzrechtliche Einwilligung). Mittels entsprechender Mustertexte können derartige Einwilligungen aber leicht eingeholt werden und so den Interessen aller Beteiligten Rechnung getragen werden.

Beispiele

Sportfest-Fall
Die Schule D veranstaltet ein Sportfest, an dem auch der 18-jährige Schüler S aus der Oberstufe teilnimmt. Beim Hundertmeterlauf wird er Erster und bricht den bisherigen Schulrekord. Diese herausragende Leistung möchte die Schule auf ihrer Internet-Homepage veröffentlichen, um so auch für ihr hervorragendes Sportprogramm zu werben. Ist eine Veröffentlichung des herausragenden Sportergebnisses unter Nennung des Namens des S ohne Einwilligung des S rechtlich zulässig?

Kurzantwort
Eine derartige Veröffentlichung auf der Schulhomepage ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Erlaubnis ohne Einwilligung des S nicht zulässig. Liegt keine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung vor, so ist lediglich eine anonymisierte Veröffentlichung ohne Identifizierbarkeit des Betroffenen erlaubt, zum Beispiel "ein Schüler aus der Oberstufe brach beim diesjährigen Sportfest den langjährigen Schulrekord im Hundertmeterlauf". Denn durch eine solche Anonymisierung wird der Personenbezug der Information aufgehoben, wodurch auch Belange des Datenschutzes (einschließlich des dortigen Einwilligungserfordernisses bei fehlender gesetzlicher Erlaubnisnorm) nicht mehr berührt werden.

 
 

Zeitungs-Fall
Die Lokalzeitung L berichtet über das Sportfest der Schule D und geht dabei auch auf die Leistung des Schülers S ein, ohne allerdings dessen Namen zu nennen. Die Schule möchte nun diesen Zeitungsartikel unter Nennung des vollständigen Namens des S auf ihrer Homepage veröffentlichen. Ist dies ohne Einwilligung des S datenschutzrechtlich zulässig?

Kurzantwort
Eine derartige Veröffentlichung ist ohne Einwilligung des S nicht zulässig. Es gibt auch keine anderweitige gesetzliche Grundlage, die der Schule eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten erlauben würde, die aus allgemein zugänglichen Quellen gewonnen worden sind.

 
 

Elternsprecher-Fall
Die staatliche Realschule R möchte auf ihrer Internet-Homepage die vollständigen Namen aller Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher sowie deren private Telefonnummern veröffentlichen, um so eine schnelle Erreichbarkeit für andere Eltern zu gewährleisten. Ist dies ohne Einwilligung der betroffenen Elternsprecherinnen und Elternsprecher datenschutzrechtlich zulässig?

Kurzantwort
Da es derzeit keine spezielle gesetzliche Grundlage für ein Einstellen personenbezogener Daten von Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher gibt, ist eine derartige Veröffentlichung auf der Schulhomepage ohne Einwilligung der Betroffenen nicht zulässig.

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