Redaktion Recht
05.05.2009

Das neue Jugendschutzrecht

Ein Jahr ist seit den tragischen Ereignissen in Erfurt vergangen, als der 19jährige ehemalige Schüler Robert S. am Gutenberg-Gymnasium ein Blutbad anrichtete.
 

Neben Änderungen des Waffenrechts hat der Gesetzgeber insbesondere im Bereich Jugendschutz mit einer umfassenden Reform der bestehenden Regelungen reagiert. Am 1. April 2003 traten gleichzeitig das sogenannte Jugendschutzgesetz (JuSchG) des Bundes sowie der Staatsvertrag der Bundesländer über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (sogenannter Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, JMStV) in Kraft. Während das JuSchG im Wesentlichen den Jugendschutz in der Öffentlichkeit und Verbreitungsbeschränkungen bei sogenannten jugendgefährdenden Trägermedien (Druckschriften, Videos, DVDs, CD-ROMs etc.) regelt, haben die Bestimmungen des JMStV den Jugendschutz in Rundfunk und sogenannten Telemedien (insbesondere Internetangebote) zum Gegenstand.

Der hier als PDF-Datei angebotene Beitrag stellt in erster Linie die neuen Bestimmungen zum Jugendschutz in den Medien dar und erläutert diese. Daneben werden am Rande die Regelungen zum Jugendschutz in der Öffentlichkeit in einem Überblick dargestellt.

 

Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

Insbesondere im Bereich des Jugendmedienschutzes bringen die neuen Jugendschutzgesetze Veränderungen mit sich. Die einzelnen Regelungen sind wegen der Aufteilung des Jugendschutzes in JuSchG und JMStV für den Nichtjuristen und auch für den Juristen nicht immer leicht zu überblicken. Generell kann jedoch als erste Orientierungshilfe gelten: Soweit es sich um Rundfunk und Telemedien (wie Internetangebote) handelt, gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, soweit der Jugendschutz bei Trägermedien (Zeitschriften, Bücher, Videokassetten, DVDs etc.) betroffen ist, findet das Jugendschutzgesetz Anwendung. Das JuSchG enthält darüber hinaus die auch vormals geltenden Bestimmungen zum Jugendschutz in der Öffentlichkeit, insbesondere die Anwesenheitsbeschränkungen für Minderjährige in Gaststätten, Diskotheken, Spielhallen und anderen jugendgefährdenden Orten.

Die wichtigsten Neuerungen

  • Verbindliche Altersfreigabe auch für Computerspielprogramme. Zuständig für die Freigabe ist die USK.
  • Das bisher absolut geltende Versandhandelverbot für indizierte beziehungsweise bei Filmen und Spielen nicht oder mit "keine Jugendfreigabe" gekennzeichnete Trägermedien gilt nicht, wenn der Anbieter sicherstellt, dass Minderjährige ausgeschlossen sind.
  • Neue und erweiterte Verbote, insbesondere für Darstellungen von Minderjährigen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung.
  • Der Index für jugendgefährdende Medien teilt sich in einen öffentlichen Bereich für sogenannte Trägermedien und einen nicht öffentlichen Bereich für Online-Angebote (Telemedien).
  • Strengeres Tabakabgabeverbot gegenüber Kindern und Jugendlichen und Alterskontrolle an Zigarettenautomaten.

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