Redaktion Recht
22.10.2007

Impressum für private Online-Angebote von Schulangehörigen

Auch die meisten Online-Angebote, etwa Websites oder Weblogs, die von einer Schülerin, einem Schüler oder einer Lehrkraft privat (also außerhalb eines schulischen Kontextes) erstellt und betrieben werden, müssen ein Impressum haben.
 

Im Rahmen von Online-Angeboten müssen aufgrund des Teledienstegesetzes (TDG) und des Mediendienste-Staatsvertrags (MDStV) in der Regel bestimmte Informationspflichten erfüllt werden. Dies gilt nicht nur für Websites von Unternehmen, sondern auch für Websites von Schulen und - nach teilweise vertretener Ansicht - sogar für die meisten privaten Websites. Hier können Sie sich ein Musterimpressum für eine private Schüler- oder Lehrerhomepage herunterladen. Weiterführende Informationen - etwa dazu, wie das Impressum in die Schulhomepage eingebunden werden muss - finden Sie in den verwandten Beiträgen rechts auf dieser Seite. Diese Links und erläuternde Hinweise finden Sie außerdem in der RTF-Datei mit dem Mustertext.

 

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Mustertext_Impressum_private_Online-Angebote.rtf
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    Die Bereitstellung der Mustertexte erfolgt ohne Gewähr.
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