Redaktion Recht
01.04.2009

In der Diskussion: Film ab!

Bei der Wiedergabe von Schulfunksendungen, Telekolleg, Dokumentationen und Spielfilmen im Unterricht sind einige Besonderheiten zu beachten, um nicht gegen fremde Urheberrechte zu verstoßen.
 

Im Hölderlin-Gymnasium in Düsseldorf werden Schulfunksendungen und Dokumentationen unterrichtsbegleitend in fast allen Jahrgangsstufen eingesetzt. Auch Norbert Meyer, Lehrer der Jahrgangsstufe fünf und sechs mit der Fächerkombination Englisch und Physik, erwägt im Unterricht eine Schulfunksendung zur Quantenphysik vorzuführen. Er möchte den Schülerinnen und Schülern auf diese Weise das Verhalten und die Wechselwirkung der kleinsten Teilchen nahe bringen. Seine Kollegin Frau Sonnenfeld hat Bedenken. Sie bezweifelt, dass die Vorführung rechtlich erlaubt ist und setzt daher grundsätzlich keine Filme zu Unterrichtszwecken ein. Zu dem Thema bricht eine heftige Diskussion im Kollegium aus. Herr Meyer fragt sich, ob die Wiedergabe von Dokumentationen, Spielfilmen und Telekolleg tatsächlich zu urheberrechtlichen Problemen führen kann.

 

Erster Überblick

Lehrkräfte beziehungsweise Schulen dürfen nach § 47 UrhG Mitschnitte, die durch die Sendeanstalten als "Schulfernsehen" oder "Schulfunk" gekennzeichnet sind, einwilligungsfrei und vergütungsfrei aufzeichnen. Voraussetzung für die kostenfreie Nutzung ist, dass die Mitschnitte bis zum Ende des auf die Ausstrahlung folgenden Schuljahres für den Unterricht genutzt werden. Nach dieser Frist muss dem Urheber für die Ausstrahlung gegebenenfalls eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Das Telekolleg darf nicht im Unterricht ohne Einwilligung des Rechteinhabers vorgeführt werden. Grundsätzlich geht das Bundesjustizministerium sowie einige Kultusministerien davon aus, dass die Vorführung von Dokumentationen und Filmen im Unterricht wegen der fehlenden Öffentlichkeit zulässig ist. Da es jedoch an einer höchstrichterlicher Gerichtsentscheidung zu dieser Frage fehlt, gehen Lehrkräfte und Schulen das Risiko ein, dass die Vorführung Urheberrechte verletzt.

Die Medien im Einzelnen

Es gibt zahlreiche Schranken des Urheberrechts bei der Wiedergabe von Filmen im Unterricht.

Bei der Wiedergabe von Medien im Unterricht gibt es zahlreiche Schranken des Urheberrechts, die dafür geschaffen wurden, um die Verfolgung von Bildungszwecken zu erleichtern. Die Schranken erlauben bestimmte Nutzungshandlungen ohne Einwilligung des Rechteinhabers, wodurch dessen Rechte an seinem Werk eingeschränkt werden. Auch Schulfunksendungen haben in Bezug auf den Urheberrechtsschutz eine Sonderstellung.

 

Schulfunksendungen

Schulfunksendungen müssen als "Schulfernsehen" beziehungsweise "Schulfunk" gekennzeichnet sein.

Unter Schulfunksendungen versteht man Sendungen, die ausdrücklich für den Einsatz im Schulunterricht bestimmt sind. Das Schulfernsehen in Deutschland wurde 1964 entwickelt, um Lehrkräften neben dem klassischen Lehrbuch ein weiteres Medium für den Einsatz im Schulunterricht bereitzustellen. Schulfunksendungen haben in Bezug auf den Urheberrechtsschutz eine Sonderstellung. Nach § 47 UrhG dürfen Mitschnitte im Unterricht aus Hörfunk und Fernsehen gezeigt werden, die als "Schulfernsehen" beziehungsweise "Schulfunk" bei der Ausstrahlung gekennzeichnet sind. Entscheidend ist also die von der Sendeanstalt vorgenommene ausdrückliche Kennzeichnung einer Sendung als Schulfunk und nicht die eigene Einschätzung einer Sendung als zur Verwendung im Schulunterricht geeignet. Die Aufzeichnungen dürfen bis zum Ende des auf die Ausstrahlung folgenden Schuljahres kostenfrei verwendet werden. Basierend auf dieser Grundlage zeichnen die Landesmedienzentren die Schulfernsehsendungen auf und halten die Sendungen für Schulen bereit. Sollen bestimmte Aufzeichnungen länger aufbewahrt bleiben, so ist dies nach geltendem Recht nur zulässig, wenn dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Dafür besteht ein Pauschalvertrag der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, der den einzelnen Schulträgern offen steht. Die jeweilige Schule muss dann prüfen, ob der zuständige Schulträger dem Pauschalvertrag beigetreten ist. Andernfalls stellt die unterlassene Löschung eine Urheberrechtsverletzung dar.

 

Telekolleg

Das Telekolleg darf nicht im Unterricht ohne Einwilligung des Rechteinhabers vorgeführt werden.

Das Telekolleg ist ein Angebot der Erwachsenenbildung, das in mehreren deutschen Bundesländern seit 1967 den Erwerb der Mittleren Reife oder der Fachhochschulreife berufsbegleitend ermöglicht. Im Gegensatz zum Schulfernsehen vermittelt das Telekolleg also in Verbindung mit Präsenzunterricht einen formalen Bildungsabschluss. Bei Telekolleg handelt es sich nicht um die bereits erläuterten Schulfunksendungen. Das Telekolleg darf also nicht im Unterricht ohne Einwilligung des Rechteinhabers vorgeführt werden, da das Telekolleg nicht wie die Schulfunksendungen eine Sonderstellung in Bezug auf das Urheberrecht genießt.

 

Dokumentationen und Spielfilme

Bei der Frage, ob Dokumentation und Spielfilme im Unterricht vorgeführt werden dürfen ist zu unterscheiden, ob diese privat aufgezeichnet oder entliehen worden oder von einer öffentlichen Stelle stammen.

 

Bei Filmen von Medienzentren ist die Nutzung im Unterricht urheberrechtlich unproblematisch.

Medienzentrum oder Bildungsstelle Medien

Soweit Medien bei einem Medienzentrum oder einer Bildstelle "Medien zur Nutzung im Unterricht" entliehen werden, ist die Nutzung urheberrechtlich unproblematisch, da die bestehenden Lizenzen regelmäßig die Nutzung in Bildungseinrichtungen für deren Zwecke erlauben. Die Medien sind normalerweise mit umfassenden Nutzungsrechten zum Einsatz in Bildungseinrichtungen ausgestattet, weil das Medienzentrum diese Nutzungsrechte zuvor beim Filmproduzenten oder Filmverleih eingeholt hat. Jedoch deckt das Angebot der Medienzentren nicht alle möglichen audiovisuellen Inhalte ab, die für den Unterricht von Interesse sein könnten. Deshalb stellt sich die Frage, ob Lehrkräfte auch privat erworbene oder entliehene Filme im Unterricht vorführen darf.

 
 

Bei privat erworbenen oder entliehenen Spielfilmen herrscht bei den Juristen Uneinigkeit.

Privat erworbenen oder entliehenen

Bei der Frage, ob im Unterricht von einer Lehrkraft ein privat erworbener oder entliehener Spielfilm gezeigt werden darf, der nicht einer gekennzeichneten Schulfunksendung entspricht, herrscht bei den Juristen Uneinigkeit, denn die Frage berührt Grundsatzfragen des deutschen Urheberrechts. Anders als Musikstücke, für die § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG bei schulischen Veranstaltungen mit erzieherischer Zweckbestimmung und abgegrenztem Personenkreis die kostenlose unkörperliche Nutzung von Werken erlaubt, trifft dies für Filme nicht zu. § 52 Abs. 3 UrhG nimmt Filme von der Sonderregelung aus, sodass näher erläutert werden muss, ob und gegebenenfalls wie sie im Unterricht genutzt werden dürfen. Diese Frage wird von den Juristen nicht einheitlich beantwortet.

 

Kontroverse Meinungen

Die herrschende Meinung bejaht die uneingeschränkte Vorführung von privaten Spielfilmen im Unterricht.

1. Herrschende Meinung

Nach herrschender Ansicht in der urheberrechtlichen Literatur ist eine Wiedergabe in einer Schulklasse zulässig. Denn das Recht der öffentlichen Wiedergabe, zu dem die Vorführung eines Spielfilms grundsätzlich gehört, ist nur betroffen, wenn die Vorführung nach der gesetzlichen Definition in § 15 Abs. 3 UrhG als "öffentlich" zu betrachten ist. Gerade das sei aber bei einer Schulklasse nicht der Fall, denn die Schülerinnen und Schüler einer Schulklasse sind untereinander und mit ihrer Lehrkraft durch persönliche Beziehungen verbunden. Somit ist die Vorführung eines Spielfilms in einer Unterrichtsklasse aufgrund der fehlenden Öffentlichkeit zulässig, da sie in keines der im Gesetz geregelten ausschließlichen Verwertungsrechte eingreift. Die Vorführung stellt nur eine urheberrechtlich irrelevante Nutzung dar, die genau so wie die private Vorführung von Anfang an und ohne Einschränkungen zulässig ist

 
 

Die Mindermeinung vertritt die Ansicht, das die Vorführung im Unterricht nicht dem privaten Gebrauch zuzurechen ist.

2. Mindermeinung

Eine andere Ansicht verneint die Schlussfolgerung, dass eine Vorführung vor einer Schulklasse zulässig sei, nur weil sie nicht öffentlich sei. Denn nur der Berechtigte könne umfassend bestimmen, auf welche Weise sein Werk genutzt werden darf. Die Spielfilme, die üblicherweise in Geschäften gekauft oder in Videotheken ausgeliehen werden, sind nur für den privaten Gebrauch bestimmt. Unter "privaten Gebrauch" versteht man nach § 53 Abs. 1 UrhG die Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse in der Privatsphäre. Deshalb sei die Vorführung in der Schulklasse auch nicht zulässig, denn auch wenn man eine Schulklasse als nichtöffentlich ansieht, ist sie dennoch keinesfalls dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Für die Zulässigkeit von Vorführungen im Unterricht müsste ein entsprechendes Nutzungsrecht erworben werden. Deshalb ist die Vorführung von Filmen im Unterricht nur zulässig, wenn ausdrücklich ein solches Nutzungsrecht erworben wurde. Bei Filmen, die erworben oder ausgeliehen worden, existiert ein solches ausdrückliches Nutzungsrecht in der Regel nicht.

 
 

Die Rechtsprechung noch keine Klärung durch höchstrichterlichen Entschluss getroffen

Streitentscheid

Wie den vorangegangen Ansichten zu entnehmen ist, gibt es keine einheitliche Meinung in der Literatur. Auch die Rechtsprechung hat trotz der großen Bedeutung von Filmen für den Unterricht noch keine Klärung durch höchstrichterlichen Entschluss getroffen. Dennoch geht das für die Urheberrechtsgesetzgebung zuständige Bundesjustizministerium sowie einige Kultusministerien in einer Stellungnahme davon aus, dass die Vorführungen von Filmen im Unterricht wegen der fehlenden Öffentlichkeit zulässig sind. Dies schließt jedoch eine höchstrichterliche Gerichtsentscheidung, die der 2. Ansicht folgt, nicht aus. Somit gehen Lehrkräfte und Schulen das Risiko ein, dass die Vorführung von erworbenen Dokumentationen und Spielfilmen Urheberrechte verletzt.

 

Fazit

Mitschnitte aus Hörfunk und Fernsehen, die durch die Sendeanstalten als "Schulfernsehen" beziehungsweise "Schulfunk" gekennzeichnete sind, dürfen bis zum Ende des auf die Ausstrahlung folgenden Schuljahres problemlos im Unterricht verwandt werden. Nach dieser Frist muss dem Urheber für die Ausstrahlung gegebenenfalls eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Das Telekolleg genießt diese Sonderstellung in Bezug auf das Urheberrecht nicht und darf deshalb nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers vorgeführt werden. Auf die Vorführung von Dokumentationen und Filmen im Unterricht sollte wegen der unklaren Rechtslage verzichtet werden.

Vertiefende Ausführungen

Weitere Informationen

Bei lo-recht

Im Web

Download

In-der-Diskussion-April-2009.pdf
 
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