Seit vielen Jahren sehen sich Betreiber von Foren, Gästebüchern, Blogs mit Kommentarfunktion und Wikis, an denen mitgearbeitet werden kann, Abmahnungen und Gerichtsverfahren ausgesetzt wegen tatsächlich oder vermeintlich rechtsverletzender Beiträge beziehungsweise Artikel ihrer Nutzer. Zu den bekanntesten Verfahren gehört insoweit der "Heise-Fall", in dem der Heise-Verlag wegen persönlichkeitsrechtverletzender Beiträge seiner Foren-Nutzer unter www.heise.de in Anspruch genommen wurde. Der Heise-Verlag hatte sich in einem Online-Artikel unter besagter Adresse kritisch mit dem Anbieter eines Computerprogramms auseinandergesetzt, woraufhin die Nutzer im dazugehörigen Forum einen speziellen Thread (Diskussionsstrang) eröffneten und innerhalb dieses Threads in mehreren Beiträgen dazu aufriefen, das Programm so oft herunterzuladen bis der Server des Verbreiters des Computerprogramms unter der "Anfragelast" zusammenbricht (so genannte Denial-of-Service Attacke). Obwohl der Heise-Verlag nach einem Hinweis des Verbreiters des Computerprogramms nicht nur sofort die problematischen Beiträge der Nutzer innerhalb des Threads löschte, sondern gleich den gesamten betroffenen Thread schloss, verlangte der Verbreiter des Computerprogramms die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, in der sich der Verlag verpflichten sollte bei erneutem Vorkommen entsprechender Rechtsverletzungen in seinem Forum eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Der Heise-Verlag kam dem jedoch nicht nach und wurde letztlich vom Oberlandesgericht (OLG) Hamburg zur Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen verurteilt (Urteil vom 22.8.2006, Aktenzeichen 7 U 50/06). Das Gericht sah dabei als entscheidend an, dass der Heise-Verlag nach Kenntnis von der Rechtsverletzung nur den beanstandeten Thread samt Beiträge löschte, nicht aber umfassend das gesamte Forum zum betroffenen Online-Artikel überwachte und so weitere Aufrufe zu Denial-of-Service Attacken in anderen und neu eröffneten Threads des entsprechenden Forums nicht verhinderte.
Wichtig ist, richtig zu reagierenDer Fall zeigt eindrücklich, dass Betreiber von Foren, Gästebüchern, Wikis und Blogs zumindest nach einem Hinweis auf eine Rechtsverletzung durch einen ihrer Nutzer sehr genau überlegen müssen, wie sie hierauf reagieren, insbesondere welche Gegenmaßnahmen zur Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen sie ergreifen. Der vorliegende Artikel fasst zu diesem Zweck den aktuellen Stand der Rechtsprechung zusammen und gibt einige grundsätzliche praktische Tipps. Er geht allerdings nur auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche ein, da sowohl eine mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eines Forums, Gästebuchs, Wikis und Blogs als auch dessen Inanspruchnahme auf Schadensersatz bisher in der Praxis so gut wie keine Bedeutung haben. Zudem wird nur die Fallkonstellation in den Blick genommen, dass Beiträge dritter Personen fremde Rechte verletzen. Soweit der Betreiber selbst als Autor auftritt und fremde Rechte verletzt, ergeben sich keine Zweifel an seiner Haftung.
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Verantwortlichkeit, Foren, Gästebuch, Wiki, Weblog, Web 2.0, Störerhaftung