Die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen schreiben vor, dass Internetinhalte (so genannte Telemedien), die pornografisch sind, wegen Jugendgefährdung auf dem Index stehen oder offensichtlich geeignet sind, Kinder und Jugendliche schwer zu gefährden, nur dann verbreitet werden dürfen, wenn "sichergestellt" ist, dass Minderjährige zu derartigen Inhalten keinen Zugang haben. Solchen Angeboten muss also jeweils ein sicheres Alterskontrollsystem vorgeschaltet sein, welches nur Erwachsenen Zugang gewährt. Welche Anforderungen an derartige, so genannte "Altersverifikationssysteme" (AVS) zu stellen sind, ist in Rechtsprechung und Rechtsliteratur noch nicht bis ins letzte Detail geklärt. Allerdings haben sich seit Inkrafttreten der neuen jugendschutzrechtlichen Bestimmungen schon einige Grundsätze entwickelt, die von Anbietern beachtet werden müssen. Im schulischen Bereich ist die praktische Bedeutung der Anforderungen an AV-Systeme eher gering, da das Anbieten entsprechend jugendgefährdender Inhalte wohl von vornherein nicht in Betracht kommt. Gleichwohl sollen nachfolgend die wesentlichen Grundlagen im Hinblick auf eine vollständige Information über den technischen Jugendschutz dargestellt werden.
"Altersabfrage"-FallDer 19-jährige Abiturient A bietet auf seiner Homepage pornografische Bilddateien zum Download an. Auf der Eingangsseite der Homepage stehen unter der Überschrift "Wie alt bist du?" die beiden Buttons "Unter 18"und "Über 18" zur Verfügung. Wer auf den Link-Button "Über18" klickt, erhält ohne weitere Altersprüfung Zugang zu den von A angebotenen pornografischen Inhalten.
KurzantwortHier macht sich A wegen Verbreitens pornografischer Schriften nach § 184 StGB strafbar. Zwar gilt das Strafverbot nicht, wenn durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass keine Kinder oder Jugendlichen Zugang zu dem Angebot haben. Das ist aber bei einer Altersabfrage, welche minderjährige Nutzer durch bloße Falschangabe umgehen können, nicht der Fall.
"Personummern-Check"-FallDer 18-jährige Schüler S fragt den Leiter der Schulhomepage-AG, ob er auf der Schulhomepage in dem von Schülern frei gestaltbaren Bereich einen Link auf ein Filmdownload-Angebot setzen darf. Er weist darauf hin, dass dort zwar auch indizierte "Rambo"- und "Bruce Lee"-Filme heruntergeladen werden können. Diese Filme könnten aber nur Erwachsene nutzen, da der Anbieter über ein AVS-Programm die Eingabe einer Personalausweisnummer verlange, anhand derer das Alter des Nutzers ermittelbar sei.
KurzantwortHier sollte der verantwortliche Lehrer dem A die Linksetzung auf jeden Fall untersagen. Denn auch wegen Jugendgefährdung indizierte Inhalte dürfen im Internet nur verbreitetet werden, wenn durch ein Altersverifikationssystem sichergestellt ist, dass nur Erwachsene Zugang zu solchen Angeboten haben. Bei der bloßen Abfrage und Prüfung der Personalausweisnummer verneinen aber Rechtsprechung und Rechtsliteratur wegen der zahlreichen Umgehungsmöglichkeiten einen hinreichenden Schutz. Da das Filmdownload-Angebot daher gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JMStV verstößt, wäre auch der linksetzende S und gegebenenfalls auch der verantwortliche Lehrer beziehungsweise die Schulleitung unter besonderen Voraussetzungen verantwortlich.
"Face-to-Face-Kontrolle"-FallDie Film-Firma A bietet auf ihrer Homepage schwer jugendgefährdende Horrorfilme und wegen Jugendgefährdung indizierte Computerspiele zum Download an. Allerdings hat sie ihrem Angebot ein Altersverifikationssystem vorgeschaltet, bei dem der (erwachsene) Kunde sich über das so genannte PostIdent-Verfahren gegenüber einem Postmitarbeiter durch Vorlage eines Personalausweises identifizieren muss, ehe dieser vom AVS-Anbieter einen speziellen USB-Stecker mit seinen persönlichen Zugangsdaten zugeschickt bekommt. Nur mit diesem USB-Stecker und Eingabe der Zugangsdaten ist ein Aufrufen der von A angebotenen Inhalte möglich.
KurzantwortHier macht sich Firma A nicht wegen Verbreitens schwer jugendgefährdender und indizierter Inhalte strafbar, da sie durch ein hinreichendes Altersverifikationssystem sicherstellt, dass Kinder und Jugendliche zu dem Angebot keinen Zugang haben. Sie trägt den von der Kommission für Jugendmedienschutz und der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an einen wirksamen Ausschluss minderjähriger Nutzer hinreichend Rechnung.
Erläuterungen zu den Beispielfällen.
Die wichtigsten Punkte im Überblick und Links zu verwandten Themen und relevanten Gesetzen.
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