Die Projektgruppe "Wir im Netz" der Geschwister-Scholl-Gesamtschule in Mainz möchte nicht nur lo-net² nutzen, sondern auch eine eigene Schulhomepage erstellen. Die Schulplattform soll verschiedene Informationen anbieten und auch den virtuellen Austausch an der Schule fördern. Die Schülerinnen und Schüler können in verschieden Foren zu Themen wie "Erste Liebe - und dann?" ihre Meinung äußern und eigene Artikel schreiben. Im Bereich "Spiele" werden Empfehlungen für Computerspiele verlinkt und der "Kummerkasten" bietet ihnen die Möglichkeit sich über "Gewalt an der Schule" zu äußern. Die Lehrkräfte können in fachbezogenen Rubriken Inhalte erstellen und so beispielsweise auch Dokumentationen über den Zweiten Weltkrieg anbieten. Eine Suchmaschine soll allen Nutzerinnen und Nutzern das schnelle Auffinden von Beiträgen erleichtern. Stefan Simon, der projektleitende Lehrer, hat Bedenken wegen der jugendgefährdenden Inhalte und fragt einen befreundeten Anwalt, ob die Schulleitung eine Jugendschutzbeauftragte oder einen Jugendschutzbeauftragten bestellen muss.
Die Pflicht zur Bestellung von Jugendschutzbeauftragten ist in § 7 JMStV geregelt. Nach der Gesetzesnorm sind dazu "geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsgefährdende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie Anbietern von Suchmaschinen" verpflichtet. Mit dem Begriff "geschäftsmäßige Anbieter" meint die Gesetzgebung nicht das kommerzielle, sondern das fortgesetzte Anbieten von problematischen Inhalten. Von "entwicklungsgefährdenden oder jugendgefährdenden Inhalten" ist nach der juristischen Kommentarliteratur bereits auszugehen, wenn potenziell jugendgefährdende Inhalte denkbar sind. Davon ist im vorliegenden Fall ebenso wie von dem fortgesetzten Anbieten der Schulhomepage auszugehen. Für die Geschwister-Scholl-Gesamtschule empfiehlt sich die Bestellung einer Jugendschutzbeauftragten oder eines Jugendschutzbeauftragten. Dafür spricht auch das Anbieten einer Suchmaschine, das im Gesetz ausdrücklich erwähnt wird.
An die Verpflichtung zur Bestellung von Jugendschutzbeauftragten knüpft die Gesetzesnorm § 7 JMStV einige Voraussetzungen, die im Folgenden einzeln dargestellt werden.
Die gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung von Jugendschutzbeauftragten ist für Schulen nicht eindeutig geregelt. Auch fehlt es an einer einschlägigen Rechtsprechung, die Anhaltspunkte zur Bestellungspflicht und zu möglichen Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlung geben könnten. Die Schulleitung sollte daher prüfen, ob mit der Bereitstellung und Veröffentlichung der Schulhomepage jugendschutzrechtlich sensible Bereiche berührt werden. Von einer Bestellpflicht ist grundsätzlich auszugehen, wenn:
Jugendschutzbeauftragte müssen über die erforderliche Qualifikation verfügen und Ansprechpartner im Außen- sowie Berater im Innenverhältnis sein. Um Haftungsrisiken für Lehrkräfte zu vermeiden, empfiehlt es sich, externe Jugendschutzbeauftragte zu bestellen oder die Dienste der Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e. V. (FSM) in Anspruch zu nehmen.
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