Redaktion Recht
01.12.2005

Fall des Monats: Eine kleine Weihnachtsgeschichte

Auf ihrer Weihnachts-Website möchte die 8b das Lied "Stille Nacht" als Hintergrundmusik abspielen - gesungen von den Regensburger Domspatzen.
 

Die Klasse 8b der Kopernikus-Realschule beschäftigt sich im Ethikunterricht mit Weihnachtsbräuchen und möchte die Ergebnisse auf den Webseiten der Klasse präsentieren. Schülerin Sabine, die mit ihren Mitschülern Markus und Stefan das Unterthema "Weihnachtslieder" bearbeitet, hat die Idee, dass beim Aufrufen der Seite als Hintergrundmusik "Stille Nacht! Heilige Nacht!" abgespielt wird. Stefan findet im CD-Regal seiner Eltern eine Aufnahme, auf der die Regensburger Domspatzen das Lied singen. Die Aufnahme und die CD stammen aus dem Jahr 1984. Der Ethiklehrer bezweifelt, dass es erlaubt ist, ein Lied von einer CD einfach in eine Webseite zu integrieren. Stefan sieht das anders: "Das Lied ist doch schon so alt, da hat doch keiner mehr Urheberrechte dran!", ist sein Argument.

 

Verletzung von Rechten des Komponisten und des Textdichters?

Komponist und Textdichter haben das ausschließliche Verwertungsrecht
Nach den §§ 15 Absatz 2 und 19a Urheberrechtsgesetz (UrhG) haben Urheber - dies sind bei einem Musikstück der Komponist und der Textdichter - unter anderem das ausschließliche Verwertungsrecht der so genannten öffentlichen Zugänglichmachung (siehe dazu auch Unkörperliche Verwertungsrechte). Dieses Verwertungsrecht betrifft insbesondere das Bereitstellen von urheberrechtlich geschützten Werken auf WWW-Seiten, sodass sie dort abgerufen werden können. Das geplante Vorhaben von Sabine, Markus und Stefan würde damit im Ausgangspunkt Urheberrechte verletzen. Allerdings erlischt das Urheberrecht nach einer gewissen Zeit. Aktuell - das heißt seit 1965 - gilt in Deutschland nach § 64 UrhG eine Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Davor galten Schutzfristen von 30 beziehungsweise 50 Jahren, wobei sich die exakte Berechnung des Ablaufs der Schutzfrist aufgrund von zum Teil komplizierten Übergangsregelungen als durchaus schwierig erweisen kann.

Schutzfrist ist abgelaufen - "Stille Nacht!" ist gemeinfrei
Der Komponist von "Stille Nacht! Heilige Nacht!", Franz Xaver Gruber, verstarb im Jahr 1863, und der Textdichter des Liedes, Joseph Mohr, bereits im Jahr 1848. Sie hatten die Staatsangehörigkeit der Österreichisch-Ungarischen Monarchie beziehungsweise des Kaisertums Österreich. Der urheberrechtliche Schutz ausländischer Staatsangehöriger bestimmt sich, da das Werk nicht in Deutschland erschienen ist (dann würde ohnehin deutsches Urheberrecht gelten), gemäß § 121 Absatz 4 UrhG nach den einschlägigen Staatsverträgen. Zu den Unterzeichnerstaaten der erstmalig 1886 vereinbarten (und in der Folgezeit mehrfach überarbeiteten) "Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst"- mitsamt ihren späteren Änderungen - zählen auch Deutschland und Österreich (wie im Übrigen die meisten Staaten der Welt). Dort ist festgelegt, dass Staatsangehörige eines Verbandslandes in allen anderen Verbandsländern denselben urheberrechtlichen Schutz genießen wie Inländer. Mithin sind heutzutage sowohl die Komposition als auch der Liedtext nicht mehr urheberrechtlich geschützt und damit gemeinfrei, da auch insoweit die deutsche Schutzfrist von 70 Jahren gilt.

Verletzung von Rechten der Domspatzen?

Alle Mitwirkenden haben Rechte
Insoweit muss allerdings beachtet werden, dass den Regensburger Domspatzen als so genannten ausübenden Künstlern gemäß § 73 UrhG ebenfalls das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach den §§ 15 Absatz 2, 19a, 78 Absatz 1 Nr. 1 UrhG zusteht. Ausübender Künstler ist jeder, der ein Werk - also zum Beispiel ein Lied - aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt. Bei Chören sind dies alle an der Darbietung Beteiligte. Wird die Darbietung auf einen Bild- oder Tonträger, etwa eine CD, aufgenommen, erlöschen gemäß § 82 Satz 1 UrhG die Rechte der ausübenden Künstler grundsätzlich 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- und Tonträgers. Erscheint der Bild- oder Tonträger nicht innerhalb von 50 Jahren nach der Darbietung, so erlöschen die Rechte nach Ablauf dieser Frist. Da vorliegend die Darbietung und die CD aus dem Jahr 1984 stammen, läuft die Frist bis Ende 2034, somit läge im Falle der Verwendung der Aufnahme auf der WWW-Seite eine Rechtsverletzung vor.

Mitwirkende übertragen ihre Rechte in der Regel auf den Tonträgerhersteller
Auch wenn grundsätzlich jedem einzelnen an der Darbietung Beteiligten das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zusteht, müsste Stefan aber nicht jeden einzelnen Chorsänger anschreiben: Ausübende Künstler können ihre ausschließlichen Rechte und Ansprüche weitestgehend übertragen, wobei im Falle einer gemeinsamen Darbietung mehrerer ausübender Künstler - also zum Beispiel bei einem Chor - der Einzelne seine Einwilligung zur Verwertung der Darbietung nicht "wider Treu und Glauben" (Frage des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere einer umfassenden Interessenabwägung) verweigern darf. Ohne diese Einwilligung ist eine Nutzung der Darbietung grundsätzlich unzulässig. In der Praxis werden für Darbietungen, die auf Tonträger aufgezeichnet und ausgewertet werden, die Rechte umfassend auf den Tonträgerhersteller übertragen. Dieser ist daher berechtigt, die erforderliche Einwilligung zu erteilen.

Verletzung von Rechten des Tonträgerherstellers?

Nach § 85 Absatz 1 Satz 1 UrhG haben zudem die Tonträgerhersteller an der Aufzeichnung ausschließliche Rechte, welche unter anderem das öffentliche Zugänglichmachen betreffen. Diese Rechte erlöschen, analog zu den Rechten der ausübenden Künstler, gemäß § 85 Absatz 3 Satz 1 UrhG in der Regel ebenfalls 50 Jahre nach Erscheinen des Tonträgers. Somit ist eine Verwendung des Liedes auch unter diesem Gesichtspunkt im vorliegenden Fall unzulässig, wenn keine Einwilligung des Berechtigten eingeholt wird.

Fazit

Rechte einholen oder selber singen
Auch wenn an einem Werk wegen des Ablaufs der Schutzfrist keine ausschließlichen Verwertungsrechte der Urheber mehr bestehen, muss immer bedacht werden, dass auch andere Leistungen geschützt sein können. Hierzu gehören unter anderem die Darbietungen der ausübenden Künstler und die Herstellung von Tonträgern. Die insoweit laufenden Schutzfristen betragen 50 Jahre und beginnen üblicherweise mit dem Erscheinen des Tonträgers. Sabine, Markus und Stefan dürfen das Lied "Stille Nacht! Heilige Nacht!" von der CD der Regensburger Domspatzen daher nicht ohne Weiteres als Hintergrundmusik verwenden. Sie können das Lied aber zum Beispiel selbst singen und eine hiervon gemachte Aufnahme als Hintergrundmusik verwenden. Wenn sie eine Schallplatte mit der Aufnahme des Weihnachtsliedes fänden, die im Jahr 1954 (oder früher) erschienen ist, könnten sie das Lied von der Schallplatte digitalisieren und für die Veröffentlichung auf der Website nutzen. Wollten sie gleichwohl die CD-Aufnahme der Regensburger Domspatzen verwenden, so müssten sie den Tonträgerhersteller kontaktieren und ein Nutzungsrecht erwerben. Gemäß internationaler Gepflogenheit wird auf Tonträgern der Rechteinhaber durch ein P in einem Kreis, ähnlich dem Symbol ©, angegeben.

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