Anna Lanius, die Schulleiterin der Nelly-Sachs-Gesamtschule in Weimar, teilt ihrem Kollegium mit, dass sie die Medienkompetenz an ihrer Schule fördern möchte. Ein örtlicher Sponsor hat die Schule mit 30 modernen Computern ausgestattet, diese sollen nun an das Internet angeschlossen werden. Doch eine Lehrkraft hat Bedenken und fragt sich, wer die Verantwortung für die Internetnutzung durch die Schülerinnen und Schüler trägt: Alleine die Schulleitung oder im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht auch die Lehrkräfte? Es entbrennt im Kollegium eine lautstarke Diskussion, die aber zu keinem klaren Ergebnis führt. Damit sich dies nicht in Ihrer Schule wiederholt, zeigen wir Ihnen, wer die Verantwortung für den Interneteinsatz in der Schule trägt und ob sich diese auch auf die Nutzung außerhalb des Unterrichts erstreckt.
Die Aufsichtspflicht innerhalb der Schule liegt generell bei der Schulleitung. Im Rahmen des Weisungsrechts der Schulleitung kann sie die Aufsichtspflicht an Lehrkräfte delegieren. Die unterschiedlichen Schulgesetze der Länder sehen aber auch eine selbstständige Zuweisung von Aufsichtspflichten für Lehrkräfte im Rahmen ihres Unterrichts vor. Daher obliegt den Lehrkräften die Aufsichtspflicht für den Interneteinsatz im Unterricht. Bei der Bereitstellung des Internetzugangs in der unterrichtsfreien Zeit ist die Aufsichtspflicht grundsätzlich geringer.
Die Aufsichtspflicht wird durch die einzelnen Landesgesetze geregelt.
Die Aufsichtspflicht ist Teil des Schulrechts. Sie beinhaltet die Schadensabwendung von Schülerinnen und Schülern. Außerdem hat die Aufsichtsperson darüber zu wachen, dass die Schülerinnen und Schüler keine Schäden verursachen und insbesondere keine Straftaten begehen. Das Schulrecht gehört zur klassischen Gesetzgebungskompetenz der Länder, daher fehlt eine bundeseinheitliche Regelung. Im Rahmen dieser Ausführung kann aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht auf die länderspezifischen Besonderheiten, sondern nur auf generelle Regelungen eingegangen werden. Es empfiehlt sich ein Blick in die Landesschulgesetze. Wegen der Mobilität des Internets ist bei der Nutzung in der Schule zwischen der Aufsichtspflicht im und außerhalb des Unterrichts zu unterscheiden. Die Gesamtverantwortung der Schulleitung erfordert globale Maßnahmen zur Sicherung der Aufsichtspflicht.
Die Schulleitung trägt die Hauptverantwortung.
Die Verantwortung für die Internetnutzung in der Schule verteilt sich auf die Zuständigkeitsbereiche der Schulbeteiligten wie beispielsweise Systemadministratoren, Web-Master und aufsichtsführende Lehrkräfte. Auch die Schülerinnen und Schüler tragen in Abhängigkeit von ihrem Alter und ihrer Einsichtsfähigkeit Verantwortung für den Umgang mit den digitalen Medien. Die Hauptverantwortung liegt bei der Schulleitung. Die Schule sollte eine allgemeingültige Nutzungsordnung erstellen und die Einhaltung der Regelungen im Umgang mit dem Internet zumindest stichprobenartig kontrollieren. Die Umsetzung technischer Schutzmaßnahmen unterstützt die Sicherung der Aufsichtspflicht zusätzlich.
Die Nutzungsordnung legt die Spielregeln fest.
Eine schulische Nutzungsordnung für den Umgang mit digitalen Medien legt die "Spielregeln" in und außerhalb des Unterrichts fest. Sie sollte mit den Schülerinnen und Schülern ausführlich besprochen und anschließend von ihnen beziehungsweise ihren Erziehungsberechtigten schriftlich anerkannt, das heißt, unterzeichnet werden. Das Einverständnis ermöglicht der Schule, im Rahmen der Kontrolle, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Die festgelegten Regelungen sind auch ohne die Zustimmung verbindlich und sollten als Teil der Hausordnung an einer geeigneten Stelle im Schulgebäude gut sichtbar ausgehängt werden. lo-recht stellt Ihnen eine Musternutzungsordnung als Download unter dem Beitrag "Nutzungsordnung" zur Verfügung.
Technische Schutzmaßnahmen ergänzen die persönliche Kontrolle.
Technische Schutzmaßnahmen sollten die persönliche Kontrolle der aufsichtsführenden Lehrkraft ergänzen. Vor allem im Hinblick auf die außerunterrichtliche Internetnutzung ist der Einsatz technischer Vorkehrungen sinnvoll. Das Alter der Schülerinnen und Schüler bedingt ebenso wie die individuellen Umstände unterschiedliche Maßnahmen. Beispielhaft sind zu nennen:
Die Aufsichtspflicht richtet sich nach Alter, Vorverhalten und mögliche Gefahren.
Das Maß der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem Alter und dem bisher bekannten Verhalten sowie nach den Gefahren, die im Einzelfall erkennbar sind. Die aufsichtsführende Lehrkraft muss Maßnahmen, Anordnungen und Vorkehrungen treffen, um mögliche Schäden auszuschließen. Dabei reicht die Verantwortung aber nur so weit, wie sie Kenntnis von den Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler haben kann und sie ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht durch aktive Präsenz nachkommt. Im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets im Unterricht empfiehlt sich daher grundsätzlich eine verbindliche Nutzungsordnung, der Einsatz von Filtersystemen sowie das Monitoring.
Lehrkräfte sollten stichprobenartige Kontrolle außerhalb des Unterrichts durchführen.
Haben die Schülerinnen und Schüler mit Kenntnis und Einwilligung der Schule auch außerhalb des Unterrichts Zugriff auf das Internet, so ist die Aufsichtspflicht grundsätzlich geringer als im Rahmen des Unterrichts. Die Regeln über die Nutzung des Internets außerhalb des Unterrichts sollte in die Nutzungsordnung aufgenommen und die bereits angesprochenen technischen Schutzmaßnahmen ebenfalls eingesetzt werden. Auch außerhalb des Unterrichts richten sich die Aufsichtspflicht nach dem Alter, dem Vorverhalten und der bestehenden Gefahr. Es sollten zumindest stichprobenartig Kontrollgänge durchgeführt sowie die vorgenannten technischen Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Es empfiehlt sich außerdem, die Computer selbst regelmäßig zu kontrollieren.
Die Aufsichtspflicht wird durch die Landesschulgesetze geregelt. Die Hauptverantwortung liegt grundsätzlich bei der Schulleitung. Im Rahmen des Unterrichts liegt die Verantwortung auch bei der aufsichtsführenden Lehrkraft. Durch den Erlass einer Nutzungsordnung und die Umsetzung technischer Schutzmaßnahmen können Lehrkräfte den Umgang mit dem Internet innerhalb und außerhalb des Unterrichts besser kontrollieren. Die Schulleitung und die Lehrkräfte sollten geeignete pädagogische Maßnahmen umsetzen, um die Medienkompetenz der Schülerinnen und Schüler zu stärken. Denn auch die Lernenden tragen Verantwortung unter Berücksichtigung ihres Alters und im Rahmen ihrer Einsichtsfähigkeit. Eine gezielte Aufklärung kann das Verständnis der Schülerinnen und Schüler positiv beeinflussen.
Der Fall des Monats September 2009 "Keine Angst vor dem Internet" als PDF-Datei zum Herunterladen.Dateigröße: 41 KB
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Nadja Tholen ist Wirtschaftsjuristin und als Projektleiterin bei der lo-net GmbH tätig, die lo-net² mitbetreibt. Sie konzipiert E-Learning-Programme für verschiedene Fernlehrinstitute.
Aufsichtspflicht, Verantwortlichkeit, Nutzungsordnung, Internetnutzung, Schulträger