Um den bisher recht einfach gestalteten Internetauftritt zu verbessern, beschließt die Schulleitung der Mozart-Gesamtschule, dass die Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts Inhalte für die Schulhomepage erstellen sollen. Der Klasse 8a kommt dabei die Aufgabe zu, während des Kunstunterrichts Grafiken, Buttons und andere Designelemente zu entwerfen. In diesem Rahmen erstellen Sofie und Ann-Katrin, beide 15 Jahre alt, Grafiken, die sie zum Teil völlig neu entwerfen und zum Teil mittels bloßer Verfremdung von Fotos (so genanntes Fotocomposing) erzeugen. Nachdem ihre Grafiken auf der Schulhomepage eingesetzt werden, untersagen sie der Schule die weitere Nutzung und verlangen die Bezahlung von 500 Euro für eine "Nutzungserlaubnis". Die Klassenlehrerin und die Schulleitung sind entsetzt und wollen sich auf einen solchen Kuhhandel auf keinen Fall einlassen, sondern die Grafiken wie bisher kostenlos benutzen, denn schließlich sind sie ja ausdrücklich zu diesem Zweck im Unterricht erstellt worden.
Die Nutzungsuntersagung durch Sofie und Ann-Katrin und die Geldforderung wären berechtigt, wenn die Schülerinnen als Urheber von Werken im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) anzusehen sind und die Schule nicht bereits ein (kostenloses) Nutzungsrecht an den Grafiken erlangt hat.
Haben Sofie und Ann-Katrin ein Werk im Sinne des Urheberrechts geschaffen?Ein urheberrechtlich geschütztes Werk liegt nach § 2 Absatz 2 UrhG vor, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. Dies wird bei Computergrafiken in vielen Fällen zu bejahen sein, da das Gesetz in § 2 Absatz 1 Nr. 4 UrhG ausdrücklich auch Werke der bildenden Kunst - wozu grundsätzlich auch Computergrafiken gehören - in den Urheberrechtsschutz einbezieht. Allerdings ist insoweit zu beachten, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm solche Computergrafiken nicht geschützt sind, die "nur" aus zusammengesetzten verfremdeten Fotos bestehen. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich dabei nur um eine rein handwerkliche Tätigkeit, sodass die erforderliche Schöpfungshöhe fehlt. Zumindest bezüglich der völlig neu entworfenen Computergrafiken dürfte die Schöpfungshöhe und damit der Urheberrechtsschutz aber wenig zweifelhaft sein.Im Übrigen spielt es keine Rolle, dass Sofie und Ann-Katrin noch minderjährig sind, denn der Urheberrechtsschutz entsteht mit der Schöpfung eines Werkes und dies ist ein vom Alter unabhängiger Realakt. Schließlich ändert sich an diesem Ergebnis auch dann nichts, wenn die Schule Eigentum an Schülerarbeiten, die für sie zweckbestimmt angefertigt wurden, erwirbt (zum Beispiel Prüfungsarbeiten).
KonsequenzenAls Konsequenz ergibt sich aus der Urheberschaft von Sofie und Ann-Katrin - beide sind im Übrigen Miturheber nach § 8 UrhG -, dass es im Ausgangspunkt alleine deren Sache ist zu bestimmen, ob und auf welche Art und Weise ihre Grafiken genutzt werden. Sie haben die so genannten ausschließlichen Verwertungsrechte. Hieran ändert nach ganz überwiegender Meinung ihr Status als Schülerinnen nichts. Die Schule kann die Grafiken auf ihrer Schulhomepage daher weiterhin nur einsetzen, wenn ihr hierzu eine Berechtigung durch die Schülerinnen eingeräumt wurde beziehungsweise wird.
Urheberrechte sind nicht übertragbarDie Mozart-Gesamtschule könnte zunächst auf die Idee kommen, sich die Urheberrechte an den Grafiken übertragen zu lassen beziehungsweise die Erstellung der Grafiken im Rahmen des Kunstunterrichts als eine solche (stillschweigende) Übertragung von Urheberrechten anzusehen. Dies ist aber nicht möglich, denn Urheberrechte können nach § 29 UrhG nur im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen oder im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen werden. Mit anderen Worten: Die Schülerinnen wurden mit Schaffung der Grafiken Urheber und bleiben dies auch für den Rest ihres Lebens.
Nutzungsrechte müssen eingeräumt werdenGleichwohl kann ein fremdes Werk aber durch einen Dritten - hier durch die Schule - verwendet werden, wenn ihm ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Und hier liegt die letztlich entscheidende Frage des Falles: Führt die Erstellung eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch einen Schüler im Rahmen des Schulunterrichts dazu, dass die Schule an dem Werk automatisch Nutzungsrechte erwirbt und wenn ja, in welchem Umfang bestehen diese Nutzungsrechte? Entsprechende Fragen ergeben sich nicht nur im Kunstunterricht, sondern zum Beispiel auch, wenn Schüler eigene Texte verfassen, eigene Musikstücke komponieren oder Beiträge für Bühnenaufführungen wie ein Theaterstück oder eine Tanzchoreografie entwerfen.
Eine positive Antwort im Sinne der Schule scheint auf den ersten Blick § 43 UrhG zu geben, wonach - grob gesagt - bei im Rahmen von Arbeits- und Dienstverhältnissen geschaffen Werken pauschal von einer stillschweigenden Einräumung von Nutzungsrechten für den Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn auszugehen ist. Schülerinnen und Schüler befinden sich aber weder in einem Arbeits- noch in einem Dienstverhältnis, das heisst eine Schule kann Nutzungsrechte an Werken von Schülerinnen und Schülern nur im Wege einer gesonderten Vereinbarung erwerben. Wie bereits erwähnt, kann eine solche Vereinbarung allerdings auch stillschweigend erfolgen und es liegt nahe, eine solche Vereinbarung anzunehmen, wenn Schülerinnen und Schüler wissen, dass sie im Unterricht etwas für die Schule erstellen.
Schriftlich auf der sicheren SeiteHierbei ist jedoch zweierlei zu beachten: Stillschweigende Nutzungsvereinbarungen bergen immer die erhebliche Gefahr in sich, dass im Laufe der Zeit Streit darüber entsteht, in welchem Umfang der Nutzungsberechtigte das Werk letztlich nutzen darf: Wurde zum Beispiel ein exklusives Nutzungsrecht übertragen, das alle anderen Personen - einschließlich des Urhebers selbst - von der Nutzung ausschließt oder wurde nur ein einfaches Nutzungsrecht gewährt, sodass das Werk auch von anderen Personen oder dem Urheber verwendet werden kann? Ist das Nutzungsrecht zeitlich oder räumlich beschränkt (dürfen die Grafiken etwa nur auf der Homepage, nicht aber in Druckwerken, verwendet werden)? Zum anderen erfolgt die Übertragung von Nutzungsrechten im Rahmen eines Rechtsgeschäftes, sodass bei Minderjährigen die Zustimmung der Sorgeberechtigten erforderlich ist.
Zumindest bei solchen Werken von Schülerinnen und Schülern, auf deren Nutzung die Schule längerfristig angewiesen ist (wie Grafiken für eine Schulhomepage), sollte unbedingt eine ausdrückliche und schriftliche Nutzungsvereinbarung geschlossen werden, in welcher der Nutzungsumfang genau festgelegt wird und die bei Minderjährigen von deren Sorgeberechtigten zu unterschreiben ist. Fehlt umgekehrt eine explizite Vereinbarung, ist nicht davon auszugehen, dass die Schule exklusive Nutzungsrechte hält, das heißt die Schüler können die von ihnen geschaffenen Werke auch noch auf andere Art und Weise nutzen.
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