Der Schulleiter des Schiller-Gymnasiums in A. möchte die Homepage seiner Schule attraktiver gestalten: Er beschließt, von einem professionellen Fotografen sämtliche Schulklassen ablichten zu lassen und anschließend die Fotos auf die Schulhomepage einzustellen. Als er das in der Lehrerkonferenz ankündigt, äußert eine Lehrerin Bedenken, dies ohne das Einverständnis der Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Eltern zu machen. Im Kollegium entwickelt sich eine kontroverse Diskussion um die Frage, ob und gegebenenfalls welche Einwilligungen eingeholt werden müssen. Das Alter der Schülerinnen und Schüler am Schiller-Gymnasium liegt zwischen 10 und 20 Jahren.
Werden Schülerinnen und Schüler - und auch Lehrkräfte, sonstiges Schulpersonal oder andere Personen - durch einen Fotografen abgebildet und sollen die Fotos anschließend auf der Schulhomepage veröffentlicht werden, ist es zum einen erforderlich, dass vom Fotografen die notwendigen "Internet-Rechte" erworben werden. Zum anderen müssen die abgebildeten Personen in die geplante Nutzung der Fotos einwilligen.
Rechte an FotosNach § 72 Urheberrechtsgesetz (UrhG) liegen zunächst sämtliche Rechte an Lichtbildern, das heisst Fotos, beim Fotografen (im Gesetz konsequenterweise Lichtbildner genannt). Hierzu gehört auch das so genannte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, also die Online-Abrufbarkeit eines Fotos. Um nun die Klassenfotos auf der Schulhomepage verwenden zu können, ist es daher erforderlich, dass dem Fotografen die geplante Verwendung genau mitgeteilt und eine entsprechende Nutzungsvereinbarung getroffen wird. Dies kann mündlich geschehen, aus Gründen der Rechtssicherheit sollte aber eine schriftliche Vereinbarung erfolgen. Achtung: Auch bei einem Passfotos, das von einem Fotografen erstellt wurden, ist für die Online-Nutzung stets dessen Einwilligung notwendig!
Einwilligung des AbgebildetenAufgrund des so genannten Rechts am eigenen Bild (Teil des Persönlichkeitsrechts) dürfen Fotos von Personen in der Regel nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden (§ 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz). Dies gilt auch für Gruppen- wie etwa Klassenfotos, wenn die abgebildeten Personen den zentralen Bestandteil des Fotos darstellen. Die Einwilligung selbst ist schriftlich einzuholen, sollte so präzise wie möglich die geplanten Nutzungen des Fotos beschreiben und eine Widerrufsmöglichkeit vorsehen. Bei Schülerinnen und Schüler unter 12 Jahren haben die Erziehungsberechtigten einzuwilligen; Volljährige willigen selbst ein. Bei Personen zwischen 12 und 18 Jahren kommt es auf deren Einsichtsfähigkeit an, ob sie bereits selbst einwilligen können oder die Erziehungsberechtigten einwilligen müssen. Aus "Sicherheitsgründen" empfiehlt sich zumindest bei Schülerinnen und Schülern bis 16 Jahren die Einwilligung sowohl dieser Personen als auch deren Erziehungsberechtigten
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