Das Felix-Klein-Gymnasium in Erlangen betreibt seit einigen Jahren eine gut besuchte Schulhomepage. Im virtuellen Klassenzimmer dieser Internetseite können Schülerinnen und Schüler Informationen und Artikel hochladen und im Netz veröffentlichen. Mit der Aufsicht der Internetseiten hat die Schulleitung den Vertrauenslehrer Herrn Erben beauftragt. Der Schüler Anton bemerkt, dass ein Artikel auf der Schulhomepage, der die Geschichte des Dritten Reichs behandelt, zu der Unterseite einer Internetdomain in den USA mit rassistischen und volksverhetzenden Inhalten verlinkt. Anton ist der Meinung, dass das Verlinken derartiger Inhalte verboten ist und wendet sich an Herrn Erben. Der Vertrauenslehrer möchte nun wissen, ob der Link entfernt werden muss oder im Rahmen der Meinungs- beziehungsweise Pressefreiheit geschützt ist.
Im konkreten Fall wurde eine Deep-Link zu einer Internetseite mit rassistischen und volksverhetzenden Inhalten gesetzt. Ein Deep-Link verweist nicht auf die Startseite, sondern auf die Unterseite einer Internetpräsenz. Grundsätzlich dürfen nach deutschem Recht Deep-Links gesetzt werden. Eine Grenze findet sich jedoch dort, wo auf rechtswidrige Inhalte verlinkt wird. Die Rechtswidrigkeit von rassistischen und volksverhetzenden Inhalten ist hier offenkundig. Ob ein entsprechender Link unter die Meinungs-, Wissenschafts- beziehungsweise Pressefreiheit fällt, ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des Landgerichts München vom 07. März 2005 unklar. Daher sollte ein Link auf rechtswidrige Inhalte unverzügliche entfernt werden, um nicht Gefahr zu laufen, sich die verlinkten Inhalte zu eigen zu machen und damit zurechnen lassen zu müssen. Entsprechend sollte der Vertrauenslehrer eine unverzügliche Beseitigung des Links veranlassen, damit die Schule, als Betreiberin der Internetpräsens und damit Störerin, nicht für die rechtswidrigen Inhalte haftet.
Von der grundsätzlichen Frage, wer für rechtswidrige Inhalte von Internetseiten haftet, soll hier nur die Teilfrage betrachtet werden, inwiefern für von der Internetseite extern verlinkte Inhalte eine Haftung übernommen werden muss. Da der Gesetzgeber keine ausdrücklichen Regelung vorgenommen hat, sondern die Rechtsfindung aus den Bereichen des Wirtschafts-, Zivil-, Straf- und Urheberrechts entnommen werden muss, ist zur Beantwortung der Frage zunächst zu differenzieren, welche Arten von Links gesetzt werden können.
Um Inhalte rechtssicher im Internet veröffentlichen zu können, ist grundsätzlich zu klären, welche Linkarten rechtlich zulässig sind. Es kann zwischen folgenden Arten von Links unterschieden werden:
Das Urheberrecht unterscheidet verschiedene Arten der Verwertungsrechte.
Fraglich ist, ob Surface-Links und Deep-Links gegen das Urheberrecht oder gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Urheberrechtlich sind dabei die verschiedenen Arten der Verwertungsrechte des Urhebers zu unterscheiden:
Das Wettbewerbsrecht unterscheidet Irreführung, Behinderung und unlautere Leistungsausbeutung.
Im Bereich des Wettbewerbsrechts sind folgende unlauteren Wettbewerbshandlungen nach §§ 1, 3 UWG durch das Setzen eines Links denkbar:
Zudem wird der Aspekt einer verbotenen vergleichende Werbung diskutiert, die vorliegt, wenn ein Tatbestand des § 6 Abs. 2 UWG erfüllt ist. In allen anderen Fällen ist vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 1 UWG im deutschen Recht generell zulässig.
I. ZwischenergebnisIm Ergebnis hat der Bundesgerichtshof (BGH) in der so genannten paperboy-Entscheidung vom 17. Juli 2003 (BGHZ 156, 1) klargestellt, dass beim Verlinken weder das Teledienstegesetz (TDG), zwischenzeitlich reformiert als Telemediengesetz (TMG) noch der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) zur Anwendung kommen kann. Es sollen nach Ansicht des erkennenden Senats vielmehr die allgemeinen Gesetze angewendet werden. Mit dem Ergebnis, dass das Setzen eines Links auf eine fremde Seite nicht gegen die urheberrechtlichen Befugnisse der verlinkten Anbieter verstößt. Auch eine wettbewerbsrechtliche Rechtsverletzung durch eine unlautere Ausbeutung von Anbieterleistungen oder den Verlust von Werbeeinnahmen durch das "Vorbeischleusen" an der Startseite durch das Setzen von Deep Links wurde verneint, wenn die entsprechenden Inhalte öffentlich zugänglich sind. Ausdrücklich offen gelassen hat der BGH allerdings die Frage, ob das Verlinken unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen rechtswidrig ist.
Hotlinks lassen nicht erkennen, dass es sich um fremde Inhalte handelt.
Die Verwendung von Hotlinks ist umstritten, da eingebettete Inhalte fremder Seiten in die eigene Webseite integriert werden. Für die Besucher der Internetseiten ist bei oberflächlicher Betrachtung nicht erkennbar, dass es sich um Inhalte fremder Seiten handelt. Die rechtliche Situation in Deutschland stellt sich so dar, dass nach einer Entscheidung des Landgerichts München I mit Urteil vom 10. Januar 2007 (Az. 21 O 20028/05) ein Hotlink auf ein Foto als Urheberrechtsverstoß darstellt, da dadurch das sich der Verlinkende den Inhalt zu eigen macht, eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG gegeben sei. Dieser rechtlichen Qualifizierung folgend begeht derjenige, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk (z. B. ein Foto) eines anderen von einer fremden Webseite per Hotlink in die eigene einbindet einen Urheberrechtsverstoß.
Frames integrieren komplette Internetseiten auf eine Webseite.
Die rechtliche Wertung des Hotlinking entspricht der beim Framing, wobei die Wertung des Gerichts teilweise divergiert. So kommen das Landgericht Köln in seiner Entscheidung ausDie rechtliche Wertung des Hotlinking entspricht der beim Framing, wobei die Wertung des Gerichts teilweise divergiert. So kommen das Landgericht Köln in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2001 (Az. 28 O 141/01) und das Landgericht München I 2002 (Az. 7 O 4002/02) zu dem Ergebnis, dass die Übernahme von urheberrechtlich geschützten Internetseiten mittels eines Frames einen Urheberrechtsverstoß darstellt, da Frames eine Verletzung des Rechts der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe sind. Zudem kann ein Verstoß gegen das Namensnennungsrecht des Urhebers nach § 12 UrhG und ein Wettbewerbsverstoß durch so genannte Vorspannwerbung in Betracht kommen.
II. ZwischenergebnisAls Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass Surface-Links und Deep-Links grundsätzlich rechtlich zulässig sind, wobei Hotlinks und Frames aufgrund der urheberrechtlichen, namens- und wettbewerbsrechtlichen Relevanz ohne entsprechende Genehmigung der verlinkten Internetseite unzulässig sein dürften.
Links im Zusammenhang mit Meinungs-, Wissenschafts- und Pressefreiheit.
Weiterhin stellt sich die Frage, wann Links auf Internetseiten als rechtwidrig qualifiziert werden können. Einigkeit besteht darin, dass Links selber wertneutral sind. Das Kriterium der Rechtswidrigkeit ergibt sich aus dem Kontext der Internetseite, in dem der Link gesetzt wird. Grundsätzlich können Links, der Meinungs-, Wissenschafts- beziehungsweise Pressefreiheit unterfallen. Demnach können auch rechtswidrige oder strafbare Inhalte verlinkt werden, wenn dies erkennbar im Zusammenhang mit einer journalistischen beziehungsweise wissenschaftlichen Publikation erfolgt und sich die Inhalte nicht zu eigen gemacht werden. Entsprechend ist auch die Haftung von Journalisten für Links in Presseartikeln unter dem Gerichtspunkt der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 GG beschränkt (vgl.: Schöner-Wetten-Urteil des Bundesgerichtshof, 01. April 2004, Az. I ZR 317/01). Entgegen dieser Ansicht schränkt das Landgericht München die Presse- und Meinungsfreiheit mit Urteil vom 07. März 2005 (Az. 21 O 3220/05) ein, soweit ein Link auf eine rechtwidrige Software gesetzt wird, wenn die Software im Pressebericht namentlich genannt wird (das Oberlandesgericht München hat diese Entscheidung bestätigt, derzeit ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig). Vor dem Hintergrund dieser unklaren Rechtslage sollten keine Links zu Webseiten gesetzt werden, welche rechtswidrige Inhalte aufweisen.
Zu-Eigen-Machen und Kenntnis von fremden InhaltenMaßgebliches Kriterium zur Beantwortung der Ausgangsfrage nach der Haftung für Links ist, in welchem Maß der Verlinkende sich die Inhalte des Link-Ziels zu eigen macht und ob von rechtswidrigen Inhalten Kenntnis besteht oder hätte bestehen können. Um eine Haftung für Links zu vermeiden, sollte der Inhalt der verlinkten Seiten auf mögliche Rechtswidrigkeit überprüft werden. Außerdem müssen die eigenen Internetseiten regelmäßig auf rechtswidrige Inhalte kontrolliert werden. Soweit diese erkennbar sind, müssen sie unverzüglich entfernt werden, sonst macht sich der Betreiber der Internetseite die Inhalte zu eigen und kann für deren Inhalte haften.
Nachträgliche inhaltliche ÄnderungProblematisch kann es werden, wenn Inhalt auf den verlinkten Seiten nach der Verlinkung verändert werden und nachträglich einen rechtswidrigen Inhalt erhalten. Teilweise wird zwar die Ansicht vertreten, dass es für Links eine Überwachungspflicht gibt, so dass derjenige, der einen Link setzt die verlinkte Seite regelmäßig kontrollieren muss - diese Rechtsauffassung ist nach unserer Ansicht jedoch nur für überschaubare Internetseiten haltbar. Sonst müssen die genannten Grundsätze des § 10 TMG gelten, nach denen eine Haftungsprivilegierung bis zur Kenntnis der Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte besteht.
KontrollpflichtDa bezüglich der Kontrollpflichten für verlinkte Internetseiten noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt und eine unklare Rechtslage besteht, sollte zur Vorsicht eine regelmäßige Kontrolle der gesetzten Links stattfinden. Diese Kontrolle sollte umso mehr erfolgen, wie die verlinkten Inhalte zu eigen gemacht werden. Insbesondere, wenn in ein inhaltliches Umfeld gelinkt wird, bei dem gegebenenfalls rechtswidrige Inhalte zu erwarten sind, sind erhöhte Kontrollpflichten geboten.
Nachdem der Vertrauenslehrer durch Mitteilung des Schülers Kenntnis von dem offensichtlich rechtswidrigen Link erhalten hat, sollte, um eine Haftung der Schule auszuschließen, eine unverzügliche Beseitigung des Links veranlasst werden. Regelmäßig haftet neben dem Setzer des Links (sog. Handlungsstörer), der Betreiber der Webseiten von denen der Link gesetzt wird (sog. Zustandstandsstörer) und der Domaininhaber, da letzterer kausal, durch die Registrierung der Domain als Verursacher gilt.
Zunächst sollten keine Hotlinks und Frames verwendet werden, um nicht Gefahr zu laufen, Urheberrechts- und Wettbewerbrechtsverletzungen zu begehen, indem fremde Werke auf den eigenen Internetseiten abgebildet werden. Grundsätzlich verstoßen Surface -Links und Deep-Links nicht gegen rechtliche Vorschriften, wenn bestimmte Dinge beachtet werden:
Auch wenn der rechtliche Nutzen umstritten ist, sollte zudem im Impressum der Internetpräsens ein so genannten Disclaimer verwendet werden. Unter einem Disclaimer versteht man auf der eigenen Internetseite den Hinweis, dass sich fremde Inhalte, auf welche gelinkt wird, nicht zu eigen gemacht werden und dass eine Distanzierung von gegebenenfalls rechtswidrigen Inhalten erfolgt.
Der Fall des Monats Februar 2009 "Rechte Links erlaubt?" als PDF-Datei zum Herunterladen.Dateigröße: 65 KB
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