Redaktion Recht
01.02.2007

Fall des Monats: Kleinvieh macht auch Mist

Das Heisenberg-Gymnasium hat komplett auf Linux umgestellt. Admin Herr Schrödinger möchte deshalb die alte, nicht mehr benötigte Software verkaufen.
 

Nachdem das Heisenberg-Gymnasium die komplette Computerinfrastruktur auf Linux umgestellt hat, werden die bisher auf insgesamt 100 PCs genutzten Betriebssysteme und Büroprogramme des Unternehmens B nicht mehr benötigt. Dasselbe gilt für ein Grafikprogramm des Unternehmens G, welches nur auf einem Computer installiert war. In beiden Fällen handelt es sich dabei um Einzelplatzlizenzen, wobei in den Lizenzbedingungen ausdrücklich nur ein einfaches, nicht weiter abtretbares Nutzungsrecht an der Software eingeräumt wird. Systemadministrator Herr Schrödinger überlegt aber gleichwohl, die nicht mehr benötigten Programme an das Unternehmen "Software-Haus", welches sich auf den Handel mit "gebrauchter Software" spezialisiert hat, für einen geringen Einzelbetrag zu verkaufen.

Hinsichtlich der Programme des Unternehmens B besteht dabei die Besonderheit, dass diese im Rahmen eines so genannten Volumenlizenzvertrages erworben wurden, das heißt das Heisenberg-Gymnasium durfte die Programme zwar auf allen 100 PCs installieren und nutzen, jedoch wurde zum Zwecke der Installation nur ein einzelner Datenträger mit der jeweiligen Software auf CD-ROM übergeben (so genannte Masterkopie). Das Grafikprogramm des Unternehmens G hatte Herr Schrödinger über dessen Internetseite erworben und dort direkt heruntergeladen. Nach Abschluss der Installation hatte er sämtliche Installationsdateien des Programms gelöscht, da es im Falle einer notwendigen Neuinstallation online zur Verfügung gestanden hätte.

Ist ein Weiterverkauf der Programme durch Herrn Schrödinger an das "Software-Haus" zulässig?

 

Urheberrechtliche Rahmenbedingungen

Der von Herrn Schrödinger ins Auge gefasste Weiterverkauf wäre rechtlich zulässig, wenn hierdurch keine Urheberrechte der Rechteinhaber B und G verletzt werden und auch die im Sachverhalt genannte Lizenzbedingung einem Weiterverkauf nicht im Wege steht. Zu klären sind somit zunächst die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen.

Computerprogramme als urheberrechtlich geschützte Werke
Aus § 69a Absatz 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergibt sich, dass auch Computerprogramme urheberrechtlich geschützt sind, wenn sie das Ergebnis einer geistigen Schöpfung des Urhebers sind. Bei komplexen Computerprogrammen, wie Betriebssystemen, Büroanwendungen oder Grafikprogrammen bestehen keine Zweifel am Vorliegen einer geistigen Schöpfung und damit an einem urheberrechtlich geschützten Werk.

Konsequenzen aus dem Vorliegen eines Urheberrechtsschutzes
Nach § 69a Absatz 4 UrhG gelten auch für urheberrechtlich geschützte Computerprogramme die Bestimmungen des UrhG für Sprachwerke, soweit sich nicht aus den §§ 69b ff. UrhG etwas anderes ergibt. Für die vorliegend zu untersuchende Frage sind dabei § 69c und § 69d UrhG entscheidend. Aus § 69c UrhG ergibt sich zunächst allgemein, dass die Handlungen der Vervielfältigung, der Bearbeitung, der Verbreitung (also der Weitergabe an Dritte) und der öffentlichen Wiedergabe ausschließlich dem Rechteinhaber vorbehalten sind beziehungsweise nur mit dessen Erlaubnis erfolgen dürfen. Laut Sachverhalt enthalten die Lizenzbedingungen aber gerade keine Erlaubnis zur "Weiterverbreitung", sondern gewähren nur ein nicht abtretbares einfaches Nutzungsrecht. Fraglich ist allerdings, ob diese Regelung in ihrer Pauschalität nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstößt, was nachfolgend näher untersucht werden soll.

Keine Verletzung des Verbreitungsrechts bei "Erschöpfung"

Wie bereits erwähnt, gehört auch das Verbreitungsrecht zu den ausschließlichen Nutzungsrechten des Rechteinhabers. Allerdings gilt dieses Verbreitungsrecht nicht unbeschränkt. § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG legt vielmehr fest, dass sich das Verbreitungsrecht - bis auf den Sonderfall des Vermietrechts - erschöpft, wenn ein Vervielfältigungsstück mit Zustimmung des Rechteinhabers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht wird. Mit anderen Worten: Nachdem eine Software käuflich erworben wurde, kann sie in der Regel ohne weiteres an einen Dritten weitergegeben (also verbreitet) werden und zwar unabhängig davon, was die Lizenzbedingungen vorsehen. Mit dem Erstverkauf hat sich das Verbreitungsrecht verbraucht (das Gesetz spricht eleganter von "Erschöpfung"). Hintergrund der Regelung ist, die Verkehrsfähigkeit (das heißt insbesondere die Möglichkeit des Weiterverkaufs) von urheberrechtlich geschützten Werken zu erhalten. Voraussetzung ist insoweit speziell bei Computerprogrammen im Übrigen stets, dass der Ersterwerber vor einem Weiterverkauf alle noch bei Ihm vorhandenen Kopien löscht oder deinstalliert.

Eingreifen der Erschöpfung bei einer Masterkopie

Aus dem bisher Gesagten scheint sich damit die Konsequenz zu ergeben, dass Herr Schrödinger die Masterkopie mitsamt den 100 Nutzungslizenzen an das "Software-Haus" verkaufen darf. Allerdings knüpft § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG für das Eingreifen des Erschöpfungsgrundsatzes nach seinem Wortlaut am Vorliegen eines Vervielfältigungsstückes, also an einem körperlichen Werkexemplar, an. Dieses liegt hier zwar zunächst in Form einer Masterkopie auf CD-ROM vor und ist unstreitig ein Vervielfältigungsstück. Herr Schrödinger möchte aber natürlich nicht nur diese Masterkopie verkaufen, sondern die mit ihr eingeräumten Nutzungsrechte für 100 PCs. Unproblematisch wäre es daher, wenn Herr Schrödinger für sämtliche 100 PCs sowohl das Betriebssystem als auch die Bürosoftware der Firma B auf Datenträgern erhalten hätte. In diesem Fall würde die Anzahl der vorliegenden Vervielfältigungsstücke und die Anzahl der erworbenen Lizenzen "zusammenpassen".

Ansicht des Landgerichts Hamburg
Ob der Erschöpfungsgrundsatz auch in Bezug auf eingeräumte Nutzungsrechte gilt, wenn nicht die dazu passende Anzahl von Kopien auf einem Datenträger vorliegt, ist nicht abschließend geklärt. Soweit ersichtlich, hat sich in der Rechtsprechung bisher nur das Landgericht Hamburg (Urteil vom 29. Juni 2006, Aktenzeichen 315 O 343/06) explizit mit dieser Frage beschäftigt. Nach Ansicht des Gerichts erschöpft sich das Verbreitungsrecht in Bezug auf jedes einzelne eingeräumte Nutzungsrecht auch dann, wenn nur ein Vervielfältigungsstück als Masterkopie vorliegt. Dabei soll das einzelne Nutzungsrecht, also die eingeräumte Lizenz, unter analoger Anwendung des § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG als eigenständiges Vervielfältigungsstück anzusehen sein. Das Gericht sieht die Notwendigkeit einer analogen Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes vor allem deshalb, weil das Verwertungsinteresse des Ersterwerbers in Bezug auf die Software nicht davon abhänge, ob er neben den Nutzungslizenzen auch noch 100 Datenträger erhalte oder nicht. In beiden Fällen gehe es darum, den dahinterstehenden Wert zu realisieren. Das Gericht weist auch darauf hin, dass andernfalls letztlich der Rechteinhaber durch die Art der Softwaredistribution steuern könnte, ob und in welchem Umfang ein Weiterverkauf von Software möglich wäre.

Konsequenz
Festzuhalten bleibt damit, dass zumindest nach Auffassung des Landgerichts Hamburg das Vorliegen nur einer einzigen Masterkopie auf einem Datenträger nicht dem Weiterverkauf sämtlicher damit verbundener Softwarelizenzen entgegensteht. Der Erschöpfungsgrundsatz soll analog § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG für jedes einzelne Nutzungsrecht gelten. Im vorliegenden Fall könnte Herr Schrödinger also jeweils 100 Lizenzen am Betriebssystem und an der Bürosoftware an das Software-Haus verkaufen.

Eingreifen des Erschöpfungsgrundsatzes beim Softwaredownload

Auch in Bezug auf das aus dem Internet heruntergeladene Grafikprogramm wäre ein Weiterverkauf der erworbenen Einzelplatzlizenz rechtlich nur dann zulässig, wenn sich das Verbreitungsrecht des G hieran nach § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft hätte. Wie schon im Fall der Masterkopie fehlt es aber an der Verbreitung eines Vervielfältigungsstückes im Sinne der Vorschrift, da beim Onlinebezug der Grafiksoftware kein körperliches Werkexemplar übergeben wird.

Rechtslage stark umstritten
Teile der Rechtsliteratur folgern allgemein hieraus, dass eine Erschöpfung ausschließlich an offline übermittelten Programmkopien eintreten kann. Und auch das Oberlandesgericht München (Urteil vom 3. August 2006, Aktenzeichen 6 U 1818/06) sowie das Landgericht München (Urteil vom 19. Januar 2006, Aktenzeichen 7 O 23237/05) teilen wohl diese Ansicht wegen der Gefahr einer Aufspaltung von Lizenzrechten; auch wenn sich deren Urteile explizit nur auf die Anwendbarkeit des Erschöpfungsgrundsatzes auf das Vervielfältigungsrecht beziehen (dazu näher unten). Verwiesen wird insoweit auch regelmäßig auf Erwägungsgrund 29 der Richtlinie 2001/29/ EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Darin heißt es unter anderem: "Die Frage der Erschöpfung stellt sich weder bei Dienstleistungen allgemein noch bei Online-Diensten im Besonderen. Dies gilt auch für materielle Vervielfältigungsstücke eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands, die durch den Nutzer eines solchen Dienstes mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt worden sind".

Gewichtige Stimmen in der Rechtsliteratur halten dagegen eine analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes bei online erworbenen Computerprogrammen aufgrund einer identischen Interessenlage zum Offline-Erwerb für angezeigt. Dem Hinweis auf den genannten Erwägungsgrund 29 begegnen diese Ansichten etwa mit dem Hinweis, dass sich die Erwägungen aus ihrem Kontext heraus nur auf Computerprogramme beziehen, welchen für jede Nutzung aufs Neue online abgerufen werden müssen (zum Beispiel Java-Applets innerhalb einer Website).

Konsequenz
Es bleibt damit nur festzuhalten, dass die Rechtslage bei online erworbener Software bisher weit von einer abschließenden Klärung entfernt ist. Insbesondere fehlt eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs.

Mögliche Verletzung des Vervielfältigungsrechts

Geht man davon aus, dass der Erschöpfungsgrundsatz analog § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG auch eingreift, wenn mehrere Softwarelizenzen trotz Vorliegens nur einer Masterkopie oder die Softwarelizenz eines online erworbenen Computerprogramms verkauft werden, so stellt sich abschließend noch die Frage, wie sich der Erschöpfungsgrundsatz auf das ebenfalls ausschließlich dem Rechteinhaber zustehende Vervielfältigungsrecht auswirkt. Dies ist deshalb von Bedeutung, da der Zweiterwerber eines Computerprogramms verschiedene Vervielfältigungen vornehmen muss. So muss er zum Beispiel die Kopie der Software, genauer die Installationsdatei(en), beim Softwarehersteller online erneut herunterladen und er muss das Programm auf seinem Computer installieren.

Vollständige Deinstallation notwendig
Unstreitig ist zunächst, dass der Ersterwerber, im vorliegenden Fall also das Heisenberg-Gymnasium beziehungsweise Herr Schrödinger, beim Verkauf aller Einzelplatzlizenzen sämtliche Installationen löschen muss. Ansonsten käme es zu einer Verdopplung der nutzbaren Kopien, was in jedem Fall der Idee des Erschöpfungsgrundsatzes widersprechen würde. Der Grundsatz will "nur", wie bereits erwähnt, die Verkehrsfähigkeit von urheberrechtlich geschützten Werken sichern, keinesfalls aber eine wirtschaftliche Benachteiligung des Rechteinhabers bewirken.

Kopierberechtigung des Zweiterwerbers stark umstritten
Was die beim Zweiterwerber notwendigen Vervielfältigungen und deren "Absicherung" durch den Erschöpfungsgrundsatz angeht ist die Rechtslage noch völlig unklar. In der Rechtsliteratur werden hierzu die verschiedensten Ansichten vertreten und die bereits erwähnten Urteile des Oberlandesgerichts und des Landesgerichts München halten diese Vervielfältigungen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers für nicht zulässig.

Kopien für bestimmungsgemäßen Gebrauch gestattet
Den Gerichten ist jedoch entgegenzuhalten, dass im Falle des Eingreifens des Erschöpfungsgrundsatzes der Zweiterwerber zum berechtigten Programmnutzer wird und § 69d Absatz 1 UrhG für diesen Fall ausdrücklich bestimmt, dass dieser alle für die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogramms notwendigen Vervielfältigungen auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers vornehmen darf. Wird aber zum Beispiel vom Zweiterwerber die Nutzungslizenz eines ursprünglich online gekauften Computerprogramms erworben, so kann von ihm diese Lizenz nur genutzt werden, wenn sowohl der Onlinebezug der Software als auch die Installation auf dem Computer des Zweiterwerbers als "bestimmungsgemäß" im Sinne der genannten Vorschrift angesehen werden. Jede andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass nur solche Nutzungslizenzen verkehrsfähig wären, für die zugleich die dazugehörige Software auf einem Datenträger beim Kauf ausgehändigt wurde. Dies erscheint nicht interessengerecht, denn der Online-Käufer wäre letztlich der "Dumme". Dem kann zumindest bei Einzelplatzlizenzen auch nicht die Gefahr der Aufspaltung von Nutzungslizenzen entgegengehalten werden, denn für jede vom Ersterwerber verkaufte Lizenz muss eine bei ihm vorhandene Installation des Computerprogramms gelöscht und damit die Nutzung der Sofware aufgegeben werden.

Fazit

Für das relativ neue Phänomen des Verkaufs gebrauchter Software beziehungsweise nicht mehr benötigter Softwarelizenzen hat das Urheberrecht nur eingeschränkt Antworten parat. Zwar hat der Gesetzgeber schon vor einiger Zeit erkannt, dass auch bei Software eine Möglichkeit zum Weiterverkauf bestehen muss. Er hat daher den Erschöpfungsgrundsatz in § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG auf Computerprogramme erweitert. Das Lösungsmodell des Gesetzgebers geht aber erkennbar von einer Einheit zwischen Nutzungslizenz und dem Vorliegen einer Kopie auf einem gegenständlichen Datenträger (beispielsweise CD-ROM oder DVD) aus. Dies erscheint nicht mehr zeitgemäß, da nicht zuletzt aufgrund des vielfach angebotenen Onlinebezugs von Software ansonsten in absehbarer Zeit die Verkehrsfähigkeit von Computerprogrammen stark eingeschränkt ist. Dies gilt umso mehr, als die Gerichte zumindest teilweise einer analogen Anwendbarkeit des Erschöpfungsgrundsatzes ablehnend gegenüberstehen.

 

Kauf oder Verkauf gebrauchter Software unproblematisch wenn pro Einzellizenz ein Original-Datenträger vorliegt. Andere Konstellationen liegen (noch) in einer rechtlichen Grauzone.

Für Bildungseinrichtungen bedeutet die dargestellte Rechtslage, dass sowohl beim Verkauf als auch beim Kauf "gebrauchter Software" die Rechtslage relativ klar ist, wenn nicht nur eine "gebrauchte" Softwarelizenz, sondern auch das dazugehörige Computerprogramm auf einem Datenträger vorhanden ist. Anders sieht es Adagegen aus, wenn lediglich Softwarelizenzen verkauft oder gekauft werden, für die keine Computerprogramme oder zumindest nicht entsprechend der Anzahl der Lizenzen auf Datenträgern vorhanden sind. In beiden Fällen bewegt man sich augenblicklich noch in einem rechtlichen Graubereich, sodass letztlich eine "politische" Entscheidung getroffen werden muss, ob man das rechtliche Risiko eingeht oder nicht.

 

Hintergrundinformationen

bei Lehrer-Online

im Web

Download

Fall-des-Monats_Februar-2007.pdf
 

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