So berichten die Nachrichtenmedien gelegentlich von Fällen, in denen Schülerinnen und Schüler aus Ärger, Frust und ähnlichen Beweggründen einzelne Lehrkräfte massiv in Schwierigkeiten bringen, in dem sie diesen sexuelle Verfehlungen, ungerechte Behandlungen und so weiter andichteten. Daneben kommt es immer wieder vor, dass heimlich mit dem Fotohandy gemachte Personenaufnahmen ins Internet gestellt werden, ohne dass der Abgebildete hiervon etwa weiß.Gerade das Internet eignet sich insoweit in besonderer Weise als Verbreitungsmedium für entsprechende Kampagnen, da dort Inhalte einem sehr großen Leserkreis potentiell zugänglich sind und zudem schnell verbreitet werden können. Die Betroffenen werden hierbei einer ganz besonderen Drucksituation ausgesetzt, da etwa ein einmal in die "Internetwelt" gesetztes Gerücht nur schwer wieder beseitigt werden kann. Schülerinnen und Schüler auf der einen Seite sowie Lehrkräfte auf der anderen Seite sollten daher unbedingt wissen, welche Aussagen und Handlungen in der Öffentlichkeit (auch des Internets) noch erlaubt sind und welche einen Straftatbestand darstellen.Den strafrechtlichen Kern der Delikte zum Schutz der Persönlichkeitsrechte bilden die§§ 185, 186 und 187 StGB. Dies sind:
Daneben kennt das deutsche Strafgesetzbuch weitere Delikte, die entweder dem Schutz der Persönlichkeitsrechte, dem Schutz des öffentlichen Friedens oder dem Schutz vor öffentlicher Herabsetzung dienen. Hierzu zählen: