Redaktion Recht
05.05.2009

Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte

FSK-Freigaben und technische Schutzvorkehrungen im Internet beachten!

ÜberblickÜberblick

Auch wenn bestimmte Sex- und Gewaltangebote sowie rechtsextreme oder sonstige Medienangebote nach dem Strafgesetzbuch nicht verboten und auch nicht von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indiziert sind, können sie geeignet sein, auf die geistige oder körperliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigend zu wirken. § 5 JMStV regelt, dass entsprechende Angebote in Telemedien nur zulässig sind, wenn der Anbieter dafür Sorge trägt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe diese üblicherweise nicht wahrnehmen. Diese Vorschrift korrespondiert dabei mit den Altersklassifizierungen des § 14 JuSchG. Werden über das Internet Filme zum Versand oder zum Download angeboten, müssen nach dem Jugendschutzgesetz die Altersfreigaben der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) beachtet werden (§§ 5 Abs. 2 JMStV, 12 Abs. 3, 14 JuSchG).

Beispiele

Fall 1 - Videofilme ab 16
Eine deutsche Homepage bietet ausländische Videofilme zum Download, die von der FSK zum Teil gar nicht, zum Teil mit "Nicht unter 16 Jahren" gekennzeichnet sind.

Kurzantwort
NNur zulässig, wenn dafür Sorge getragen wird, dass die betroffene Altersgruppe das Angebot nicht wahrnimmt.

 
 

Fall 2 - Horrorfilme ab 18
Der 18jährige Abiturient A bietet bei der "virtuellen Tauschbörse" der Schulhomepage Horrorfilme zum Tausch an, die von der FSK "Nicht unter 18 Jahren" freigegeben sind.

Kurzantwort
Nur zulässig, wenn sich das (Tausch-)Angebot eindeutig ausschließlich an Erwachsene richtet und sichergestellt ist, dass die Angebote nur Erwachsenen zugänglich sind.

 
 

Fall 3 - Chemie-Baukasten
Die Website "KnalligeZaubertricks.de" bietet Anleitungen zu effektvollen und explosiven Gemischen aus dem Chemie-Baukasten.

Kurzantwort
Das Angebot ist grundsätzlich jugendbeeinträchtigend. Sperrmöglichkeiten für Nutzer (zum Beispiel Eltern) müssen im Internet erhältlich sein.

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