Reaktion Recht
05.05.2009

Erotografische Darstellungen mit Minderjährigen

Die wichtigsten Punkte im Überblick

KonsequenzenKonsequenzen

  • Medieninhalte, die Minderjährige in unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltungen darstellen, dürfen in Telemedien (insbesondere im Internet) generell nicht - also auch nicht ausschließlich an Erwachsene - verbreitet werden. Werden dieselben Inhalte als Trägermedium verbreitet, zum Beispiel auch durch Vorführen von lokalen Festplatteninhalten am Computerbildschirm, so ist das Zugänglichmachen der genannten Inhalte nur gegenüber Minderjährigen verboten, gegenüber Erwachsenen jedoch erlaubt. Im Übrigen ist zu beachten, dass das Verbreiten erotografischer Darstellungen Minderjähriger im Sinne der genannten Verbote als Telemedien nur eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wohingegen das Zugänglichmachen entsprechender (inhaltsidentischer) Trägermedien gegenüber Minderjährigen eine Straftat darstellt.
  • Die den Verbotstatbestand begründenden Merkmale der "unnatürlich(en) geschlechtsbetonten Körperhaltung" minderjähriger Darstellerinnen und Darsteller sind stets unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände zu prüfen.
  • Erfasst werden Fälle unterhalb der Schwelle der Pornografie. Nacktheit der dargestellten Personen ist grundsätzlich nicht erforderlich. Unerheblich dürfte insoweit sein, ob die minderjährige Person aufreizende sexuelle Posen eigenständig einnimmt oder - wie im Fall - durch äußere Zwänge in eine Lage versetzt wird, welche etwa Geschlechtsmerkmale exponiert zur Anschauung bringen.
  • "Alltagstypische" Körperhaltungen (beispielsweise "Windelwerbung mit nacktem Kinderpo") werden von dem Verbot in der Regel nicht erfasst. Auch der bloße Austausch von sexuellen Zärtlichkeiten zwischen gleichaltrigen Minderjährigen (zum Beispiel das gegenseitige Küssen und Streicheln eines 17-jährigen Teenagerpaares) wird als Darstellung in der Regel nicht als unnatürlich geschlechtsbetont anzusehen sein.

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